Genehmigung für Ausschlagung verschuldeter Nachlass

  • Zum letzten: Ob die Erbin schon ein Verzeichnis erstellen darf oder kann, bevor sie einen Erbschein hat, weiß ich nicht.

    Zum Sorgerecht: Die Mutter muss schon angeben, ob sie vom Vater des Kindes geschieden oder mit ihm verheiratet ist. Wenn ja, muss es eine Gerichtsentscheidung geben, die sie beibringen kann. Ist das Kin nichtehelich, gibts das Negativtestat beim Jugendamt des Geburtsort.
    Die Klärung ist auf jeden Fall sachlich geboten, weil ansonsten ein irreführender Anschein erweckt werden könnte.

  • Ich bin erst seit zwei Wochen für familiengerichtliche Genehmigungen zuständig. Den vorliegenden Fall habe ich von meiner Vorgängerin übernommen. Eingegangen ist der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung vor ca. vier Monaten. Seit dieser Zeit wurden vom Familiengericht verschiedene Ermittlungen getätigt (siehe bisherige Beiträge). Nach meiner Meinung kann aber trotzdem derzeit aus verschiedenen Gründen noch nicht entschieden werden. Mir fehlt ein wenig die Erfahrung und es wäre nett, wenn mir jemand von Euch, mit Erfahrung in diesem Bereich, konkret weiterhelfen könnte.

    Zusammenfassung:

    1. Erblasser wurde von seiner Schwester und seiner Großnichte beerbt, nachdem Erben erster Ordnung nicht vorhanden waren und mehrere Erben zweiter Ordnung ausgeschlagen haben. Die Mutter der genannten Großnichte schlägt unter Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist für Ihre Tochter aus und beantragt die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung hierfür. In der Ausschlagungserklärung gibt sie zudem an, die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge zu sein. Die Beweggründe der Ausschlagung sind nicht bekannt. Auf Nachfrage des Familiengerichts teilt sie schriftlich mit, dass Sie den Erblasser nicht kannten und zum Wert des Nachlass nichts sagen kann. Ich würde die Mutter förmlich zu einer Anhörung laden und hierüber eine Niederschrift fertigen. Ich würde sie auch nochmals zum Wert des Nachlasses und zu den Beweggründen für die Ausschlagung befragen und sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben lassen. Ist das so in Ordnung? Problem: Muss Sie tatsächlich die alleinige elterliche Sorge nachweisen.? Wenn ja, wie?
    2. Wert des Nachlasses: In der Nachlassakte befindet sich ein Vermögensverzeichnis aus einem Betreuungsverfahren für den Erblasser aus dem Jahr 2017. Hierin ist als einziger Vermögenswert der besagte Grundbesitz mit einem Wert von ca. 50.000, EUR aufgeführt. Weitere Anhaltspunkte hinsichtlich des Wertes des Nachlasses, insbesondere ein Nachlassverzeichnis, befinden sich nicht in der Nachlassakte. Die Schwester des Erblassers als weitere Erbin, hat auf Nachfrage des Familengerichts verschiedene Schulden (nachvollziehbar sind ca. 10.000,00 EUR) und den Wert des Grundbesitzes mit ca. 30.000,00 mitgeteilt. Die vom Familiengericht erfolgte Abfrage des Bodenrichtwertes bei der Gemeinde hat einen Wert von ca. 60.000,00 EUR ergeben. M.E. lässt sich der Wert des Grundbesitzes mit diesen Angaben nicht ermitteln. Ich würde ein Gutachten anfordern. Wie verhält es sich mit den Kosten für dieses Gutachten. Grundsätzlich ist das Kind der Kostenschuldner. Muss ich das Kind (die Mutter) vor Beauftragung des Gutachtens hören, da hierdurch ja weitere Kosten entstehen? Geht die Staatskasse mit diesen Kosten in Vorlage und holt sich das Geld nach Erbscheinserstellung oder später von diesem zurück? Bezüglich den weiteren Aktiva und Passiva des Nachlasses ist m.E ein ordentliches Nachlassverzeichnis zu fertigen. Da sich die Schwester des Erblassers und den Nachlass kümmert, ist sie nach meiner Meinung die richtige und einzige Person, die dieses Verzeichnis erstellen kann. Wie komme ich an dieses Verzeichnis? Über das Nachlassgericht oder kann ich dies selbst bei der Schwester anfordern?



    Vielen Dank für Eure Mithilfe vorab!

  • Stichhaltige Gründe, die eine Ausschlagung durch die gesetzliche Vertreterin rechtfertigen, sind m.E. nicht vorgetragen. Angesichts der bekannten Eckwerte und dem Fakt(?), dass der gesetzliche Betreuer keine Schulden in seinem Bericht aufführt, ist der Zeitpunkt erreicht, den Antrag auf Genehmigung abzuweisen bzw. der Mutter die Rücknahme anzubieten. Die weiteren erforderlichen Recherchen zur Bewertung des Erbes können m.E. nur durch die Erben nach Erteilung des Erbscheins wirksam. Eine sorgfältige und umfassende schriftliche Beratung über die Anfechtung der Annahme des Erbes gehören dazu. Schriftlich zur eigenen Entlastung. Was die Miterbin anführt????? Cui bono!

  • Die Anfrage an die Vollstrecker beim auswärtigen AG kann man erweitern um eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Außerdem die Stadtkasse der Kommune, ob dort Forderungen vorliegen. Mehr Hinweise hat die Antragstellerin nicht gegeben, dann braucht man auch nicht mehr zu ermitteln. Den Nachlass aufzulisten ist eine Verpflichtung der Erben, auch wenn es für die gesetzlichen Vertreter lästig sein mag.

    Liegt der Nachweis vor, dass die Mutter alleine sorgeberechtigt ist?

    Nein, ein Nachweis für das alleinige Sorgerecht der Mutter habe ich nicht. Ist das nicht so, dass dies anerkannt wird, wenn sie erklärt, dass sie die alleinige Sorgeberechtigte ist? Das hat sie bei der Ausschlagung getan. Hat mich das als Familiengericht überhaupt zu interessieren? Nein. Die Mutter stellt ja nur den Antrag auf Genehmigung ihrer Ausschlagungserklärung. Ihr alleiniges Sorgerecht bzw. die Existenz eines weiteren Sorgenberechtigten ist doch dann eigentlich erst im Erbscheinsverfahren zu prüfen, oder? ...

    Ja.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!