Nachträgliche Bewilligung?

  • Hallo zusammen,

    vielleicht könnt Ihr mir bei folgender Fallkonstellation behilflich sein:

    A´st. erscheint am 05.11 erstmals auf der RAST, kann jedoch keinerlei Unterlagen vorlegen und wird zunächst wieder weggeschickt. Er gibt hierbei an, die Erstberatung habe vor "2-3 Wochen" stattgefunden. Am 06.11. kommt der Ast. wieder und teilt mit, dass die Erstberatung am 08.10 stattgefunden hat. Der Antrag wurde auf Wunsch des Antragstellers am 06.11. aufgenommen.

    Ich stelle mir die Frage, wann der Antrag wirksam gestellt wurde. Bereits am 05.11 (letzter Tag der Frist --> Bewilligung möglich) oder erst am 06.11. (Zurückweisung). Ich meine, für eine Antragstellung innerhalb der Frist hätte der Antrag bereits am 05.11. aufgenommen werden müssen.

    Bin für Meinungen dankbar.

    Viele Grüße
    Mol

  • Gemäß § 4 Abs. 2 BerHG kann der Antrag mündlich oder schriftlich gestellt werden.

    Ich würde den Sachverhalt wie folgt interpretieren. Der Antragsteller hat am 05.11. mündlich einen Antrag gestellt. Das Gericht hat gemäß § 4 Abs. 4 BerHG die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch Vorlage von Belegen gefordert.

    § 6 Abs. 2 BerHG steht der Bewilligung meines Erachtens nicht im Weg.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke Euch für die Antworten!

    Ich bin mir nicht sicher, ob bei der mündlichen Antragstellung zwingend auch eine Antragsaufnahme zu erfolgen hat. Dazu habe ich nichts gefunden. Grundsätzlich war der Ast. ja rechtzeitig.

  • Kann man so und so sehen....

    Das AG Winsen (Beschluss vom 30.07.2015, 18 II 293/15) stellt eigentlich höhere Hürden für die Fristwahrung auf.
    Eine mündliche Antragstellung würde ich hier eher nicht sehen. Für mich hört sich das eher nach einer allgemeinen Auskunftserteilung bezüglich dem Ablauf eines Beratungshilfeverfahrens an.

    Würde man sich dem aber anschließen und den Antrag zurückweisen, käme man wohl zur Fragestellung, ob das Gericht verpflichtet ist, auf die Frist des § 6 Abs. 2 BerHG hinzuweisen und ggf. auf eine fristwahrende Antragstellung hinzuwirken. Das würde ich eher bejahen.

    Die Literatur (Groß, BerH mit PKH und VKH, § 6 BerHG, RN. 12-14) nimmt teilweise an, dass man den Antrag in Ausnahmefällen auch dann nicht zurückweisen muss, wenn der Antrag eigentlich nicht rechtzeitig gestellt wurde. Voraussetzung ist aber, das den Antragsteller kein Verschulden wegen der Verspätung trifft. Das ließe sich hier wohl vertreten, da der Hinweis auf den Fristablauf wohl unterblieben ist.

    Daher würde ich in diesem Fall auch bewilligen, aber künftig die Arbeitsweise umstellen. Ich nehme auch von Leuten, die keine Belege dabei haben, Anträge, die den wesentlichen Erfordernissen für die Fristwahrung genügen, entgegen und fordere die Belege nach.

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