Hallo,
folgendes Problem habe ich bei der Erstellung eines Kostenausgleichantrages und der Richter, mit dem ich gerade gesprochen habe, weiß die Lösung auch nicht.
Ich habe als Anwalt zwei Mandate (identische Parteien - beides Kaufleute) angenommen.
Ca. 30 Forderungen (Gegenstandswert ca. 73.000 €) machte ich außergerichtlich geltend und da nicht gezahlt wurde, wurde ein Mahnbescheid beantragt.
Bezüglich ca. 20 weiteren Forderungen (Gegenstandswert ca. 47.000 €) beantragte ich ein paar Wochen später sofort einen Mahnbescheid.
Die Mandantschaft hatte Angst vor der Insolvenz ihrer Vertragspartnerin und wollte nicht warten, bis die spätere Beklagte bezüglich der weiteren Forderungen in Zahlungsverzug geraten ist.
Gegen beide Mahnbescheidsanträge legte die Beklagte Widerspruch ein.
So fertigte ich zwei Anspruchsbegründungen. Als beide Verfahren ein Aktenzeichen hatten beantragte ich die Verbindung.
Mittlerweile haben sich die Parteien verglichen, ein Beschluss bezüglich des Streitwertes ist ergangen.
Formulierung: "Der Streitwert wird für das Mahnverfahren X auf 73.000 € und für das Mahnverfahren Y auf 47.000 € für das vor dem Landgericht verbunden Streitverfahren für den Zeitraum bis 1.4.2020 auf 80.000 € und ab dem 20. September auf 20.000 € festgesetzt" (Die Beklagte hat immer mal wieder verschiedene Rechnungen beglichen, sodass der Streitwert stetig sank.)
[FONT=&]Vielen Dank, der bisher mit gelesen hat, jetzt kommt die Frage.[/FONT]
Sind durch zwei separate Anspruchsbegründungen die Verfahrensgebühren getrennt Kostenausgleichsantrag zu beantragen? Es macht einen Unterschied, ob man Verfahrensgebühren von 81.000 € (1843,40 € ) annimmt oder von 54.000 € und 27.000 € (insgesamt 2744,30 €).
Ich gehe davon aus, dass die getrennten Verfahrensgebühren zu beantragen sind. Denn ich muss mir auch zweimal 1,0 Mahnbescheids Gebühren in Höhe von (1333 € + 1163 € = 2496 €) abziehen lassen. Bei einer verbundenen Verfahrensgebühr von 1843,40 € wäre das ein Verlustgeschäft in Höhe von 652,60 €.
Somit wären Richter (ich erzählte ihm, dass ich das Forum um Hilfe bitten werde) und Anwalt mal wieder für Meinungen und noch besser Urteile oder Kommentarstellen dankbar.
Vielen Dank!