Hallo,
die KGE lautet: Die Antragsteller tragen, die Ast. zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Kosten des Verfahrens.
Ich gehe jetzt davon aus, dass die Ast. zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerfür 2/3 des Betrages haften und Ast zu 3 für 1/3.
Oder gibt es andereMeinungen? Ein kurzer Gedanke war, dass 1 und 2 für die Hälfte haften …