Kostengrundentscheidung teilweise Gesamtschuldner

  • Hallo,

    die KGE lautet: Die Antragsteller tragen, die Ast. zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Kosten des Verfahrens.


    Ich gehe jetzt davon aus, dass die Ast. zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerfür 2/3 des Betrages haften und Ast zu 3 für 1/3.

    Oder gibt es andereMeinungen? Ein kurzer Gedanke war, dass 1 und 2 für die Hälfte haften …

  • Die kGE erscheint unvollständig da vom Antragsteller zu 3 keine rde ist

    Das dürfte nicht nötig sein, da die KGE lautet: "Die Antragsteller ... tragen die Kosten des Verfahrens." Somit ist auch der Ast. zu 3 inbegriffen.

    Allerdings wäre eine Angabe von Quoten bei den einzelnen Antragstellern vielleicht nicht schlecht? :gruebel:

  • Das dürfte nicht nötig sein, da die KGE lautet: "Die Antragsteller ... tragen die Kosten des Verfahrens." Somit ist auch der Ast. zu 3 inbegriffen.

    Sehe ich auch so.

    Allerdings wäre eine Angabe von Quoten bei den einzelnen Antragstellern vielleicht nicht schlecht? :gruebel:

    Wäre natürlich schön. Grundsätzlich gilt aber §100 I ZPO, daher scheint es mir nicht zwingend erforderlich zu sein.

    Ich gehe jetzt davon aus, dass die Ast. zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerfür 2/3 des Betrages haften und Ast zu 3 für 1/3.


    Davon würde ich auch ausgehen.

  • So sehe ich das auch.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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