Auslagen bei PKH-Beschwerde

  • Ich habe den Fall leicht verfremdet, damit er nicht identifiziert werden kann.

    Der türkische PKH-Antragsteller

    - hatte a)in Köln einen rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozess (für den er PKH bekam) laufen
    - und b) hat in Ankara aktuell die Scheidung laufen.

    Er wird ad a) innerhalb von vier Jahren gefragt, ob sich die pers. und wirtschaftl. Verhältnisse geändert haben.

    Er beantwortet es wahrheitsgemäß. Zwischen der Abgabe der Erklärung und dem Beschluss, dass er die PKH zurückzahlen muss, erhält er ad b) von seinem Anwalt in der Türkei die Mitteilung, dass er ab jetzt der Exfrau Unterhalt bezahlen muss.

    Wenn er nun Beschwerde einlegt und dazu die fam.rechtl. Unterl. ins Deutsche übersetzt werden müssen - werden ihm diese Kosten erstattet? Und wenn das Beschwerdegericht die Übers. vornehmen lässt: kann es sein, dass er diese Auslagen tragen muss?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Warum das alles ? Girokontoauszüge auf dem sich die tatsächliche Zahlung ergibt und gut ist.

    Mich interessieren keine Unterhaltstitel, da es auf die tatsächliche Zahlung ankommt, nicht darauf, ob gezahlt werden müsste.

  • Auf welcher Grundlage sollte die Partei die Kosten der Übersetzung erstattet bekommen (ernsthafte Frage!)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wäre es nicht sinnvoller einfach wegen der zwischenzeitlichen Änderung eine neue Überprüfung der Zahlungsanordnung zu beantragen?

    Eine kurze Erklärung und der Nachweis der tatsächlichen Zahlung würden mir wohl auch als Beleg ausreichen. Es gibt schließlich auch Leute, die Unterhaltsverpflichtungen erfüllen ohne, dass diese tituliert wurden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Warum das alles ? Girokontoauszüge auf dem sich die tatsächliche Zahlung ergibt und gut ist.

    Mich interessieren keine Unterhaltstitel, da es auf die tatsächliche Zahlung ankommt, nicht darauf, ob gezahlt werden müsste.

    Eine Unterhaltspflicht sollte aber schon bestehen bzw. nachgewiesen werden, damit die Zahlungen auch Berücksichtigung finden können.

    (Es könnte sich ja auch um freiwillige Zahlungen ohne Anspruch des Empfängers handeln oder Zahlungen, die mit Unterhalt gar nichts zu tun haben.)

  • Der Sachvortrag ist aber doch sehr plausibel. Ich würde vor dem Hintergrund im Rahmen der Abhilfeprüfung eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des Unterhalts durchführen und ggf. den Beschluss abändern, sofern Kontoauszüge eingereicht wurden.


    Gilt natürlich nur für den Fall, dass die Abänderung aus #1 eine Ratenzahlungsanordnung ist. Bei einer Einmalzahlung hätte das keine Auswirkungen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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