Bestehende oder nicht gelöschte Grundschulden

  • Hallo,

    folgende Fallkonstellation: Es soll wegen einer titulierten Forderung die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung in ein (unbebautes) Grundstück untersucht werden. Im Grundbuch sind mehrere Grundschulden wegen Darlehen und Zwangshypotheken eingetragen. Das ursprüngliche Grundstück wurde geteilt, aber die Grundschulden sind (auch) noch auf dem einzigen, dem Eigentümer noch gehörenden Grundstück eingetragen. Der Schuldner hat dieses Grundstück i. Ü. geerbt. Insgesamt dürften die Lasten den Wert des Grundsrtücks übersteigen.

    In der kurz vor dem Erhalt des Grundbuchauszuges abgegebenen Vermögensauskunft (Versicherung an Eides statt) hatte der Schuldner aber nur eine Zwangshypothek angegeben.

    Wie kommt der Gläubiger weiter?

    Aus einer eingetragenen Grundschuld ergibt sich m.E. nicht zwingend, dass diese noch besteht, erst recht nicht in voller Höhe. Eine Grundschuld ist über 50 Jahre alt, wurde aber vor 15 Jahren nochmals im Grundbuch mit vollem Betrag aufgeführt. Es ist kaum zu glauben, dass diese Grundschuld noch besteht, sie ist möglicherweise nie gelöscht worden.

    Der Gläubiger weiß nicht einmal, ob und auf was gezahlt wurde. Der Schuldner zahlt in der Regel auf die Forderung. Die Grundschulden sind noch eingetragen, eine Löschung kann der Gläubiger meines Wissens nicht veranlassen, er dürfte auch keine weiteren Informationen bekommen. Somit kann der Schuldner eine Zwangsversteigerung wirksam verhindern. Ich habe nur noch die Idee, wenigstend eine Zwangshypothek einzutragen und abzuwarten, wenn sich diese Mühe überhaupt lohnt.

    Was denkt ihr?

    Vielen Dank für jeden Beitrag.

    Kenri

  • Was im Grundbuch eingetragen ist, besteht auch. Nichtige Rechte mal ausgenommen. Die Frage ist eher, wer tatsächlich Berechtigter dieser Rechte ist. Und selbst das ist bei Grundschulden recht einfach.

    Der Löschungsanspruch wäre das Schlagwort, über das ich mal nachdenken würde.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was dann u. U. einen Rückschwenk in die Mobiliarzwangsvollstreckung zur Folge haben könnte, der im Erfolgsfall wiederum im Anschluß die Chancen in der Immobiliarzwangsvollstreckung erhöhen dürfte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Ich muss nochmal nachhaken:

    Mit Rückgewährsanspruch bzw. Löschungsanspruch ist der Anspruch gegen die Bank gemeint?

    Den hat aber nur der Schuldner, nicht der Gläubiger. Der Gläubiger kann meiner Meinung nach nicht direkt die Bank in Anspruch nehmen. Meines Erachtens wird er von der Bank nicht einmal Informationen darüber bekommen, ob die Schulden getilgt sind. Aus welchem Rechtsgrund sollte er den Auskunftsanspruch gegenüber der Bank auch herleiten? Vielleicht kann er versuchen, Auskunftsansprüche gegen den Schuldner geltend zu machen, die er dann vielleicht dann auch gegen die Bank geltend machen kann, aber auch da sehe ich mangels Vertragsverhältnis mit dem Schuldner (der titulierte Anspruch ist schon alt, Verjährung eines evtl. Auskunftsanspruchs?) keine Anspruchsgrundlage, gesetzliches Schuldverhältnis fällt mir auch keines ein.

    Oder gibt es eine hilfreiche Norm aus dem Zwangsversteigerungsrecht?

    Eine Mobiliarvollstreckung hilft m.E. nichts, das Grundstück ist unbebaut und der Schuldner hat sonst nichts.

    Könnt ihr da noch was dazu sagen?

    Kenri

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