Bezeichnung des Gläubigervertreters

  • Liebe KollegInnen,

    ein häufig auftretendes Inkassounternehmen mit Firma "i GmbH", das deutschlandweit tätig ist, teilt dem Vollstreckungsgericht in einer allgemeinen Mitteilung mit, dass sich der Name der Firma seit 01.09. in "p GmbH" geändert habe.

    In den Anträgen wird jedoch bis heute die alte Bezeichnung des Gläubigervertreters "i GmbH" aufgeführt.

    Ich ändere es gemäß der allgemeinen Mitteilung ab. Meine Geschäftsstelle ist genervt, weil sie die Abschriften immer abändern muss und versteht nicht, warum der Gläubigervertreter seinen eigenen neuen Namen nicht kennt.

    Wie geht ihr damit um?

    Beste Grüße

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Anfangs habe ich hinter I. vermekrt: "Nunmehr P."

    Nachdem in den Anträgen auber weiterhin I. steht (und alle Anträge ein Datum aus September tragen, auch wenn sie erst im Novermber eingereicht werden), lasse ich das I. stehen.

    Des Gläubiger(vertreter)s Wille ist sein Himmelreich und wenn er sich im Antrag selber falsch bezeichnet, soll es so sein.

    Alternativ könnte man den Gl-Vertr. unter Hinweis auf seine eigenes Schreiben von September um Überprüfung der Vertreterbezeichnung bitten und berichtigte Anträge anfordern.
    Ich gehe bei dem Unternehmen aber davon aus, dass sich ein Lerneffekt huierdurch nicht erzielen lässt.

  • Anfangs habe ich hinter I. vermekrt: "Nunmehr P."

    Nachdem in den Anträgen auber weiterhin I. steht (und alle Anträge ein Datum aus September tragen, auch wenn sie erst im Novermber eingereicht werden), lasse ich das I. stehen.

    Des Gläubiger(vertreter)s Wille ist sein Himmelreich und wenn er sich im Antrag selber falsch bezeichnet, soll es so sein.

    Alternativ könnte man den Gl-Vertr. unter Hinweis auf seine eigenes Schreiben von September um Überprüfung der Vertreterbezeichnung bitten und berichtigte Anträge anfordern.
    Ich gehe bei dem Unternehmen aber davon aus, dass sich ein Lerneffekt huierdurch nicht erzielen lässt.

    Es einfach so stehen zu lassen, halte ich für sehr problematisch. Wie soll denn der Schuldner eine Chance haben mit dem Gläubiger-Vertreter in Kontakt zu treten oder ein Rechtsmittel bzw. eine Vollstreckungsabwehrklage mit korrekten Daten einzureichen.

    Ich würde alles zwischenverfügen, da amtsbekannt falsch

  • ist ne reine Firmenänderung, die Kontaktdaten sind im Übrigen identisch.
    Und für über das Vollstreckungsverfahren hinausgehende Sachen, ogal ob auf der Aktiv- oder Passivseite mangelt es dem Inkassobüro an der Vertretungsberechtigung.

  • Da die i GmbH nie eine Vollmacht beigefügt hat und wir das hier beanstanden, wird das gleich mit beanstandet und eine korrekte S. 2 angefordert.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ist ne reine Firmenänderung, die Kontaktdaten sind im Übrigen identisch.
    Und für über das Vollstreckungsverfahren hinausgehende Sachen, ogal ob auf der Aktiv- oder Passivseite mangelt es dem Inkassobüro an der Vertretungsberechtigung.

    Den zweiten Satz verstehe ich in dem Zusammenhang nicht so recht.

    Grundsätzlich könnte es ein Problem geben, wenn sich der Schuldner schriftlich an das Inkassobüro wenden möchte und er das noch unter Angabe der alten Firmen-Bezeichnung versucht (und nur der neue Name am Briefkasten steht). Ob die Post trotzdem ankommt? :gruebel:

    Am hiesigen Gericht beanstanden wir die Falschbezeichnung bei entsprechenden Altanträgen (schon vorbereitet, aber erst nach Mitteilung der Änderung eingereicht) aber auch nicht.

  • Grundsätzlich könnte es ein Problem geben, wenn sich der Schuldner schriftlich an das Inkassobüro wenden möchte und er das noch unter Angabe der alten Firmen-Bezeichnung versucht (und nur der neue Name am Briefkasten steht). Ob die Post trotzdem ankommt? :gruebel:

    Bei diesem Inkassounternehmen wird wahrscheinlich eher nicht der Postbote mit dem Rad oder dem E-Auto vorfahren, sondern der Großkundenservice mit dem Lieferwagen kommen.

  • Da die i GmbH nie eine Vollmacht beigefügt hat und wir das hier beanstanden, wird das gleich mit beanstandet und eine korrekte S. 2 angefordert.

    So auch bei uns. Nur wird dann irgendwann die Vollmacht eingereicht und der Hinweis zur widersprüchlichen Bezeichnung des Gl.-V. geflissentlich ignoriert oder die allgemeine Mitteilung der Firmenänderung im Anschreiben zur Vollmacht wiederholt, sodass die Gl.-V.-Bezeichnung auf S. 2 der einzige „Mangel“ bliebe.

    Deswegen auch meine Frage, wie ihr mit dieser Ignoranz umgeht.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Da die i GmbH nie eine Vollmacht beigefügt hat und wir das hier beanstanden, wird das gleich mit beanstandet und eine korrekte S. 2 angefordert.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Diesen Verein habe ich auch aufgeschrieben, die haben es seit längerer Zeit nicht gelernt, dass Vollmachten vorzulegen sind.

  • Da die i GmbH nie eine Vollmacht beigefügt hat und wir das hier beanstanden, wird das gleich mit beanstandet und eine korrekte S. 2 angefordert.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Diesen Verein habe ich auch aufgeschrieben, die haben es seit längerer Zeit nicht gelernt, dass Vollmachten vorzulegen sind.

    Und was machst du, wenn die Gläubigerbezeichnung trotz Hinweis nicht geändert wird?

  • Die Gl-Bezeichnung ist ja richtig, lediglich die Firmierung des Gl.-Vertrers nicht mehr aktuell.

    Ja natürlich, mir ging es um die Bezeichnung des Gl.-Vertreters. :oops:

    Diejenigen, die die unzutreffende Bezeichnung beanstanden, müssten ja dann auch irgendwelche Konsequenzen daraus ziehen, wenn eine Berichtigung nicht erfolgt.

  • Guten Morgen!

    Ich hatte heute früh wieder drei Anträge mit der ehemaligen Bezeichnung auf dem Tisch. Natürlich fehlte auch wie üblich die Vollmacht,daher erging Zwvfg.

    Man muss ja nicht alles verstehen, aber es sollte doch eigentlich im Interesse der Inkassobüros liegen, dass möglichst zügig die Pfändung bewirkt wird. Warum nimmt man dann immer wieder dieselben Monierungen hin, anstatt ihnen dauerhaft abzuhelfen?

    Vielleicht gibt es jmd. im Forum aus dem Inkassobereich. Es würde mich wirklich einmal interessieren, was der Grund für diese scheinbare Ignoranz ist. Monieren zu wenige den Mangel der Vollmacht und die fehlerhafte Gl.-V.-Bezeichnung oder ist es einfach nur ein technisches Problem oder steckt gar etwas ganz Anderes dahinter. Ich bin da sehr neugierig.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Ehrlich. Das ist die Frage, die mich auch umtreibt. Insbesondere da ich gestern nach ZwVfg. eine Vollmacht datiert im Oktober 2020 mit der alten Bezeichnung bekommen habe.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielleicht gibt es jmd. im Forum aus dem Inkassobereich. Es würde mich wirklich einmal interessieren, was der Grund für diese scheinbare Ignoranz ist. Monieren zu wenige den Mangel der Vollmacht und die fehlerhafte Gl.-V.-Bezeichnung oder ist es einfach nur ein technisches Problem oder steckt gar etwas ganz Anderes dahinter. Ich bin da sehr neugierig.

    Am 16. November hatte ich die Problemanzeige über unsere internen Kanäle an den Geschäftsführer weitergeleitet. Er hatte für das Problem keine Erklärung und wollte sich darum kümmern.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!