Keine Testamentseröffnung in Luxemburg?

  • Liebe Forenmitglieder,
    nachdem ich im Vorfeld viel hier im Forum gelesen hatte, dachte ich, dass ich den richtigen Weg eingeschlagen hätte, aber offenbar gibt es ein Problem, für dessen Lösung ich jetzt doch Hilfe brauche:

    Die deutsche Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann zwei gemeinschaftliche notarielle Testamente errichtet (1993 und 2019) und in die hiesige amtliche Verwahrung gegeben; zz. der jeweiligen Errichtung waren die Eheleute im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhaft.
    Zwischenzeitlich sind die Eheleute nach Luxemburg verzogen, die Erblasserin ist im August 2020 in Luxemburg verstorben, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg.

    Um hinsichtlich der Eröffnung keine Fehler zu begehen, habe ich das luxemburgische Gericht angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob sie tatsächlich das für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Nachlassgericht sind und ob die hier in der Verwahrung befindlichen Testamente hier eröffnet und sodann übersandt oder aber im Original zur dortigen Eröffnung übersandt werden sollen.

    Das luxemburgische Gericht bestätigte seine Zuständigkeit und bat um Übersendung der Originalunterlagen zur Eröffnung.

    Zur Fertigung einer Kopie haben wir hier die Verwahrumschläge geöffnet, diese sodann wieder verschlossen und nach Luxemburg gesandt.

    Jetzt habe ich die Originaltestamente aus Luxemburg zurückbekommen, mit folgendem Hinweis:

    "Nach Öffnung der beiden Verwahr-Umschläge mussten wir feststellen, dass es sich bei den Schriftstücken um notarielle Urschriften handelt.
    Artikel 1007 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs bezieht sich ausschließlich auf die Vollstreckung handschriftlicher Testamente.
    Da es sich um öffentliche Urkunden handelt, verweisen wir auf die Verordnung CE n° 650/2021 des Europäischen Parlaments vom 04.Juli 2012."

    Was mache ich jetzt?
    Hatte jemand schonmal so einen Fall?

  • In Luxemburg ist das Nachlassverfahren Sache der Notare.

    Schreib der

    Notarkammer des Großherzogtums Luxemburg
    53, boulevard Joseph II
    L-1840 Luxemburg
    Großherzogtum Luxemburg

    mit der Bitte, den/die zuständigen Notar/in mitzuteilen. Deutsch ist dort Amtssprache, man kann also auch auf Deutsch schreiben.

    Danach:

    1. Unzuständigkeitserklärung nach Art. 15 EU-ErbRVO abgeben,
    2. Verfahren abgeben und Urschriften übersenden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Kleines Update:

    Die Notarkammer hat mir geantwortet, dass meine Anfrage nicht in ihre Zuständigkeit fällt und mich an die Verwaltung "Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA Service des Dispositions de Dernière Volonté" in Luxemburg verwiesen.

    Dann frage ich dort mal nach, wohin ich denn nun meine Testamente schicken darf ...

  • Falls es jemanden interessiert:
    Ich habe keine zuständige Stelle in Luxemburg ermitteln können. Alle von mir angeschriebenen Stellen haben ihre Zuständigkeit verneint. Auf den Tipp von Tom hin hatte ich ja die Notarkammer Luxemburg angeschrieben, die ihre Zuständigkeit verneint und mich an die Verwaltung (s.o.) verwiesen hatte. Diese Verwaltung hat - nach mehrmaliger Anfrage - mitgeteilt, dass sie auch nicht zuständig ist und der Ehemann/Erbe sich doch bitte an einen Notar wenden möge, um die Sache zu regeln. Da drehe ich mich doch im Kreis!
    Den Ehemann hatte ich dann angeschrieben und ihm die Situation erläutert. Der hat mich nun angerufen und mit erklärt, dass er die eröffneten Testamente nicht mehr benötigt. Obwohl er sich zu Lebzeiten seiner Frau in Luxemburg bei einem Notar zur Wirksamkeit der Testamente erkundigt hatte, musst er nach dem Erbfall feststellen, dass gemeinschaftliche Testamente/Erbverträge in Luxemburg unzulässig sind. Er hat daher bereits im letzten Jahr in Luxemburg - über einen Notar - alle erforderlichen nachlassrechtlichen Schritte durchgeführt und den Nachlass abgewickelt.

    Obwohl ich es eigentlich für falsch halte, werde ich jetzt in diesem Fall hilfsweise eine Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG annehmen, die Testamente eröffnen und die Beteiligten benachrichtigen (und die Kosten erheben), damit das Verfahren abgeschlossen werden kann.

    Vielleicht wäre das Verfahren anders verlaufen, wenn ich gleich bei der ersten Übersendung an das Gericht in Luxemburg eine förmliche Feststellung nach Art 15 EUErbVO getroffen hätte. Da ich so etwas noch nicht gemacht hatte und das Gericht ja vorher auch erstmal seine Zuständigkeit bejaht hatte, dachte ich, ich könnte darauf verzichten ... das würde ich jetzt anders machen.

  • Falls es jemanden interessiert:
    Ich habe keine zuständige Stelle in Luxemburg ermitteln können. Alle von mir angeschriebenen Stellen haben ihre Zuständigkeit verneint. Auf den Tipp von Tom hin hatte ich ja die Notarkammer Luxemburg angeschrieben, die ihre Zuständigkeit verneint und mich an die Verwaltung (s.o.) verwiesen hatte. Diese Verwaltung hat - nach mehrmaliger Anfrage - mitgeteilt, dass sie auch nicht zuständig ist und der Ehemann/Erbe sich doch bitte an einen Notar wenden möge, um die Sache zu regeln. Da drehe ich mich doch im Kreis!
    Den Ehemann hatte ich dann angeschrieben und ihm die Situation erläutert. Der hat mich nun angerufen und mit erklärt, dass er die eröffneten Testamente nicht mehr benötigt. Obwohl er sich zu Lebzeiten seiner Frau in Luxemburg bei einem Notar zur Wirksamkeit der Testamente erkundigt hatte, musst er nach dem Erbfall feststellen, dass gemeinschaftliche Testamente/Erbverträge in Luxemburg unzulässig sind. Er hat daher bereits im letzten Jahr in Luxemburg - über einen Notar - alle erforderlichen nachlassrechtlichen Schritte durchgeführt und den Nachlass abgewickelt.

    Obwohl ich es eigentlich für falsch halte, werde ich jetzt in diesem Fall hilfsweise eine Zuständigkeit nach § 343 Abs. 2 FamFG annehmen, die Testamente eröffnen und die Beteiligten benachrichtigen (und die Kosten erheben), damit das Verfahren abgeschlossen werden kann.

    Vielleicht wäre das Verfahren anders verlaufen, wenn ich gleich bei der ersten Übersendung an das Gericht in Luxemburg eine förmliche Feststellung nach Art 15 EUErbVO getroffen hätte. Da ich so etwas noch nicht gemacht hatte und das Gericht ja vorher auch erstmal seine Zuständigkeit bejaht hatte, dachte ich, ich könnte darauf verzichten ... das würde ich jetzt anders machen.

    Immer der gleiche Mist :mad: - da hat ein "freundlicher" Kollege mal wieder "übersehen", dass gemeinschaftliche Testamente und/oder Erbverträge in Luxemburg nach Inkrafttreten der EuErbRVO sehr wohl anerkannt werden können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke, darauf werde ich den Ehemann noch einmal vorsorglich hinweisen, aber inzwischen hat es ja wohl für ihn keine Relevanz mehr.
    Irgendwie hatte ich erwartet, dass es gerade mit Luxemburg geschmeidiger ginge.

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