Liebe Forenmitglieder,
nachdem ich im Vorfeld viel hier im Forum gelesen hatte, dachte ich, dass ich den richtigen Weg eingeschlagen hätte, aber offenbar gibt es ein Problem, für dessen Lösung ich jetzt doch Hilfe brauche:
Die deutsche Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann zwei gemeinschaftliche notarielle Testamente errichtet (1993 und 2019) und in die hiesige amtliche Verwahrung gegeben; zz. der jeweiligen Errichtung waren die Eheleute im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhaft.
Zwischenzeitlich sind die Eheleute nach Luxemburg verzogen, die Erblasserin ist im August 2020 in Luxemburg verstorben, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg.
Um hinsichtlich der Eröffnung keine Fehler zu begehen, habe ich das luxemburgische Gericht angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob sie tatsächlich das für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Nachlassgericht sind und ob die hier in der Verwahrung befindlichen Testamente hier eröffnet und sodann übersandt oder aber im Original zur dortigen Eröffnung übersandt werden sollen.
Das luxemburgische Gericht bestätigte seine Zuständigkeit und bat um Übersendung der Originalunterlagen zur Eröffnung.
Zur Fertigung einer Kopie haben wir hier die Verwahrumschläge geöffnet, diese sodann wieder verschlossen und nach Luxemburg gesandt.
Jetzt habe ich die Originaltestamente aus Luxemburg zurückbekommen, mit folgendem Hinweis:
"Nach Öffnung der beiden Verwahr-Umschläge mussten wir feststellen, dass es sich bei den Schriftstücken um notarielle Urschriften handelt.
Artikel 1007 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs bezieht sich ausschließlich auf die Vollstreckung handschriftlicher Testamente.
Da es sich um öffentliche Urkunden handelt, verweisen wir auf die Verordnung CE n° 650/2021 des Europäischen Parlaments vom 04.Juli 2012."
Was mache ich jetzt?
Hatte jemand schonmal so einen Fall?