Vergütung Magister in Politwissenschaft


  • Zuvorderst steht die Auswahl einer geeigneten Betreuerin. Und die Berufsbetreuerin sollte dabei grundsätzlich die letzte Wahl sein. Vorher sind unter Berücksichtigung der Wünsche der Betroffenen Familienangehörige und ehrenamtliche Betreuerinnen in Betracht zu ziehen. Und wenn man (aus Gründen) um eine Berufsbetreuerin nicht umhin kommt, dann sollte aus monetären Gründen die Überlegung erlaubt sein, ob ich zwingend die absolute Fachkraft mit dem höchsten Ausbildungsgrad und der dementsprechend höchsten Vergütungsstufe bestellen muss, oder ob es reicht, einen engagierten Profi mit geringerem Abschluss und niedrigerer Vergütung einzusetzen.
    Das Problem: Die Auswahl obliegt der Richterin. Und die schert sich nur selten um die spätere Bezahlung.

    In meinem Kochbuch steht: "man nehme". Und dann öffne ich den Kühlschrank und schaue was ich habe.

    Es ist nicht so, dass man als Betreuungsrichter -oder als zum Vorschlag verpflichtete Betreuungsbehörde- sich seinen zu bestellenden Betreuer aus einem unerschöpfbaren Reservoir aussuchen kann.

    Das Gegenteil ist der Fall.

    Immer häufiger wollen bei uns Angehörige keine Betreuungen (auch nicht für ihre Eltern oder Geschwister) übernehmen. Nur Eltern für Ihre behinderten und volljährig gewordenen Kinder stehen noch in fast allen Fällen als ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung.

    Aber wie oft lehne ich als Entscheider Familienangehörige als zu bestellende Betreuer ab oder lasse deren Eignung durch die Betreuungsbehörde überprüfen, weil ich der Meinung bin, dass sie es letztendlich nur auf das Geld des Betroffenen abgesehen haben. Immer mal wieder kommen so Überschuldungen oder Insolvenzen bei den potentiellen ehrenamtlichen Betreuern an die Luft. Und wenn ich sie dann, weil nichts festzustellen ist, doch bestelle und Rechnungslegungspflicht anordne, dann disqualifizieren sie sich häufig mit der ersten "Rechnungslegung", die eigentlich keine ist und dann auch nicht "als Rechnungslegung" entgegengenommen werden kann. Und wenn ich dann nachhake kommt was: nur heiße Luft. Ergebnis: nach einem Jahr werden sie ersetzt.

    Und die Vereinsbetreuer sind meistens Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen, manche Betriebswirte oder Juristen. Wie soll ich -oder die Betreuungsbehörde-da einen mit Qualifikation A oder B aussuchen.

    Und auch die Berufsbetreuer kommen -mit Ausnahmen, die dann aber gerichtsgebacken sind, alle in Vergütungsstufe B oder C daher. Mir ist nur ein Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) bekannt, der durch das Landgericht in die Stufe A gepresst wurde und seitdem keine neuen Betreuungen mehr nimmt.

    Deshalb nehme ich, was mir durch die Betreuungsbehörde vorgeschlagen wird. Was anderes habe ich nämlich nicht. Und wenn mir dann das LG Hamburg oder das LG Frankfurt/Oder für einen Politikwissenschaftler die Vergütungsstufe C zubilligt, ja mein Gott: dann bekommt er eben die Vergütungsstufe C. Und da kann mir auch kein Bezirksrevisor etwas sagen. Wenn ihm meine Entscheidung nicht passt, dann soll er Festsetzung der Vergütung beantragen (die bekommt er dann in Stufe C) oder vor das Landgericht ziehen. What Shells!

    Hört doch auf, das Problem bei den Richtern zu sehen. Nehmt Eure Aufgabe "als Richter" war und entscheidet. Und wenn es bereits eine Entscheidung gibt: dann folgt ihr oder lehnt sie mit tragfähiger Begründung ab. Und wenn ein Betreuer mit Qualifikation Stufe C bestellt ist, dann gebt ihm Stufe C. Denn der Richter hat entschieden, dass dieser Betreuer für den Betroffenen der Richtige ist.

  • Der Bezirksrevisor trifft natürlich im rechtlichen Sinne keine Entscheidung. Aber es dürfte doch usus sein, sich für künftige Vergütungsanträge dessen Ansicht anzuschließen.

    Oder entscheidet tatsächlich jemand bei jedem Vergütungsantrag des Betreuers X wieder "gegen" seinen Revisor? :gruebel:

    Definitiv NEIN. Ich bin der Entscheider, und nicht der Abnickonkel des Bezirksrevisors (der Verwaltung). Der Bezirksrevisor kann mir seine Rechtsauffassung mitteilen. Und ich entscheide. Und wenn dem Bezirksrevisor meine abweichende Entscheidung nicht passt, dann kann er ins Rechtsmittel gehen.

    Wir sind das Gericht. Und nicht die Staatsanwaltschaft. Dort muss ich nämlich Weisungen von oben annehmen. An "Weisungen" bzw. Meinungen des Bezirksrevisors -unabhängig davon, ob ich ihn als "oben" ansehe oder nicht- bin ich nicht gebunden.

    Jemand der sich nicht traut, gegen "seinen Revisor" zu entscheiden, sollte sich wirklich fragen, ob er bei Gericht am richtigen Platz ist.

  • ...
    Hört doch auf, das Problem bei den Richtern zu sehen. Nehmt Eure Aufgabe "als Richter" war und entscheidet. Und wenn es bereits eine Entscheidung gibt: dann folgt ihr oder lehnt sie mit tragfähiger Begründung ab. Und wenn ein Betreuer mit Qualifikation Stufe C bestellt ist, dann gebt ihm Stufe C. Denn der Richter hat entschieden, dass dieser Betreuer für den Betroffenen der Richtige ist.


    Da gebe ich Dir völlig Recht und ich handhabe das auch so.
    Möglicherweise hast Du mich missverstanden! Und wenn ich meinen Beitrag ohne den (von mir nicht ohne Grund gewählten) Kontext lese, kann ich das sogar nachvollziehen.
    Mir lag nur daran zu erklären, warum es unterschiedliche Vergütungen gibt, warum das auch grundsätzlich richtig ist und warum die Theorie von der Praxis abweicht.

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    Hört doch auf, das Problem bei den Richtern zu sehen. Nehmt Eure Aufgabe "als Richter" war und entscheidet. Und wenn es bereits eine Entscheidung gibt: dann folgt ihr oder lehnt sie mit tragfähiger Begründung ab. Und wenn ein Betreuer mit Qualifikation Stufe C bestellt ist, dann gebt ihm Stufe C. Denn der Richter hat entschieden, dass dieser Betreuer für den Betroffenen der Richtige ist.


    Da gebe ich Dir völlig Recht und ich handhabe das auch so.
    Möglicherweise hast Du mich missverstanden! Und wenn ich meinen Beitrag ohne den (von mir nicht ohne Grund gewählten) Kontext lese, kann ich das sogar nachvollziehen.
    Mir lag nur daran zu erklären, warum es unterschiedliche Vergütungen gibt, warum das auch grundsätzlich richtig ist und warum die Theorie von der Praxis abweicht.

    War auch nicht gegen Dich "persönlich" gemünzt, sondern gegen das immer und immer wieder angeführte

    "die Richter -die anderen- sind schuld" bzw.
    "da frag ich mal den Bezirksrevisor" oder
    "wer entscheidet denn schon gegen seinen Bezirksrevisor".

    Genau dieser kleine -aber feine- Unterschied unterscheidet Richter und Rechtspfleger (zumindest einige).

    Richter entscheiden. Und Rechtspfleger? Entscheiden die nicht auch?

    Wird jemals ein Richter seinem Bezirksrevisor folgen?

  • TOP, TOP, TOP - endlich mal ein wahres Wort.

    Ergänzen möchte ich noch, das auch die Betreuungsbehörde nur ein Vorschlagsrecht hat und nicht, wie sie so oft tut, bestimmt wer Rechtlicher Betreuer wird.

    Ich möchte den Betreuungsrichtern gern noch mitgeben, nutzt Eure Lebens- und Amtserfahrung, ihr wißt am besten, welcher Betreuer aus Eurem "zuverlässigen Stamm" am besten passt und schreibt es auch so ganz einfach in die Begründung rein. Die zunehmende sozialbehördliche Bevormundung der justizeigenen Rechtlichen Betreuung geht einem so langsam auf den ... Und wenn ich mir den neuen Gesetzentwurf anschaue, wird das Elend nicht besser.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich möchte den Betreuungsrichtern gern noch mitgeben, nutzt Eure Lebens- und Amtserfahrung, ihr wißt am besten, welcher Betreuer aus Eurem "zuverlässigen Stamm" am besten passt und schreibt es auch so ganz einfach in die Begründung rein. Die zunehmende sozialbehördliche Bevormundung der justizeigenen Rechtlichen Betreuung geht einem so langsam auf den ... Und wenn ich mir den neuen Gesetzentwurf anschaue, wird das Elend nicht besser.

    Nicht ohne Grund dürfen "Jungrichter" nicht ab dem ersten Tag ihrer Richterernennung in Betreuungssachen arbeiten. Sie sollen -so zumindest der gesetzliche Hintergedanke- erst an Lebenserfahrung (als Richter) gewinnen.

    Jeder Betreuungsrichter der seiner Verantwortung gerecht wird, prüft im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen, ob der seitens der Betreuungsbehörde vorgeschlagene Betreuer zum Betroffenen passt. Hierzu dient auch der sog. Sozialbericht, der -zumindest bei unserem Gericht- durch die Betreuungsbehörde sehr umfangreich gestaltet wird. Und wenn ich der Meinung bin, der Betreuer passt nicht zum Betroffenen teile ich dies der Betreuungsbehörde mit, damit sie ggf. einen anderen Betreuer vorschlägt. Oder wenn ich der Meinung bin, dass ein bestimmter Betreuer zum Betroffenen gut passen würde (z.B. ein Hardliner eines Betreuers für einen sehr schwierigen Betroffenen) teile ich dies der Betreuungsbehörde bereits im Vorfeld mit.

    Aber, dass ich stur dem Vorschlag der Betreuungsbehörde folge, kommt genauso wenig in Betracht, wie ich in meiner Entscheidung der Meinung "meines Bezirksrevisors" folge.

    Deshalb bin ich Entscheider. Meine Aufgabe ist es zu entscheiden, ob ein Betroffener einen Betreuer braucht (und die Voraussetzungen des § 1896 BGB in allen Facetten vorliegen) bzw. wen ich ggf. dem Betroffenen als Betreuer bei Seite stelle.

    So verstehe zumindest ich meinen Job.

    Und zum neuen Gesetzesentwurf:
    Hätten wir uns die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen "zu Herzen genommen" und unsere Entscheidungen am Sinn der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gemessen, dann hätte es den neuen Entwurf in vielen Teilen nicht gebraucht. Ich sage nur § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB: Betreuung nur, wo erforderlich. Und § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB: nicht erforderlich bei Vollmacht oder anderen Hilfen. Heißt: Gibt es andere Hilfen, dann Betreuung nicht erforderlich und in der Folge unzulässig. D.h. sich die Sache genau anschauen und dann -im Interesse des Betroffenen- entscheiden. So steht es jetzt im Gesetzesentwurf. Und so waren auch die bisherigen Bestimmungen zu handhaben.

    Auch die neuen Vorschriften zu den Anhörungen bzw. zu den Gesprächen geschuldet, dass man in der Vergangenheit vieles gern vom Schreibtisch aus erledigt hat. Aber auch die bisherigen Vorschriften haben eine Vorladung von Betroffenen bzw. Betreuer nicht ausgeschlossen. Ich mache z.B. schon bisher von diesem "Recht" gebrauch und vieles erledigt sich wenn Betreuer und Betroffener vor "dem Gericht" sitzen.

    Die neuen Vorschriften präzisieren m.E. die bisher geltenden Vorschriften in weiten Bereichen nur.

    Aber dies nur anbei (gehört eigentlich nicht zum Thema).

  • Ja durchaus.
    Sehr häufig sogar, wenn es um die Höhe von PKH-Raten geht (sei es weil man den Bezirksrevisor vor der Bewilligung angehört oder weil dieser Beschwerde gegen zu geringe Raten eingelegt hat).

    Aber auch bei der Einstufung von Betreuern orientieren sich Richter (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) nicht immer, aber immer öfter an der Stellungnahme des Revisors.

    Und nun Hand aufs Herz:

    Wenn der zuständige Bezirksrevisor der Ansicht ist, Betreuer X steht Vergütung lediglich nach Tabelle A zu, du aber meinst, er hätte besondere Kenntnisse (also B), setzt du dann bei jedem Vergütungsantrag des Betreuers X immer wieder nach Tabelle B fest?

    Das dürften wohl so konsequent die wenigsten Kollegen machen.

  • Wenn der zuständige Bezirksrevisor der Ansicht ist, Betreuer X steht Vergütung lediglich nach Tabelle A zu, du aber meinst, er hätte besondere Kenntnisse (also B), setzt du dann bei jedem Vergütungsantrag des Betreuers X immer wieder nach Tabelle B fest?

    Das dürften wohl so konsequent die wenigsten Kollegen machen.

    Ist doch der beste Weg, um Schreibarbeit zu sparen. Antragsgemäß festsetzen und Begründung des Revisors lesen. Nichtabhilfe und weg die Kiste.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn der zuständige Bezirksrevisor der Ansicht ist, Betreuer X steht Vergütung lediglich nach Tabelle A zu, du aber meinst, er hätte besondere Kenntnisse (also B), setzt du dann bei jedem Vergütungsantrag des Betreuers X immer wieder nach Tabelle B fest?

    Das dürften wohl so konsequent die wenigsten Kollegen machen.

    Ist doch der beste Weg, um Schreibarbeit zu sparen. Antragsgemäß festsetzen und Begründung des Revisors lesen. Nichtabhilfe und weg die Kiste.

    Kann man machen.
    Spart aber auch nicht mehr Schreibarbeit als wenn ich nicht antragsgemäß festsetze und im Festsetzungsbeschluss überwiegend auf die Ausführungen des Revisors Bezug nehme.

  • Und nun Hand aufs Herz:

    Wenn der zuständige Bezirksrevisor der Ansicht ist, Betreuer X steht Vergütung lediglich nach Tabelle A zu, du aber meinst, er hätte besondere Kenntnisse (also B), setzt du dann bei jedem Vergütungsantrag des Betreuers X immer wieder nach Tabelle B fest?

    Das dürften wohl so konsequent die wenigsten Kollegen machen.

    Ich bin in der leidvollen -oder vielleicht auch glücklichen- Situation, die Betreuer auch einsetzen zu müssen oder zu dürfen.

    Ja. Wenn ich der Auffassung bin, dass Betreuer X -in Kenntnis seiner Qualifikation- der geeignete Betreuer ist, dann billige ich ihm auch die entsprechende Vergütung zu. In jedem Fall. Denn sonst würde ich den Betreuer X für den aktuellen Fall ja nicht auswählen. Und das ist m.E. das einzig richtige Kriterium. Betreuer X hat diese Qualifikation. Und deshalb wähle ich ihn für diesen Fall aus.

    Ich käme nie auf den Gedanken, den Betreuer X mit der Qualifikationsstufe C nach JVEG für einen Fall einzusetzen, der ihn so massiv unterfordert, dass ich ihm -wie gesagt in Kenntnis seiner Qualifikation- nur Stufe A nach JVEG zubilligen würde.

    Macht Ihr das allen Ernstes:
    Euer Betreuungsrichter setzt einen Juristen als "geeigneten" Betreuer ein und Ihr sagt: in dem Fall sind ja gar keine juristischen Kenntnisse erforderlich, also keine nutzbaren Kenntnisse durch das Studium mit der Folge: Stufe A nach JVEG. Macht Ihr das tatsächlich so? Ist das Euer Ernst? Oder fragt Ihr Euren Richter, was er sich bei der Einsetzung des Betreuers X gedacht hat?

  • Und zum neuen Gesetzesentwurf:
    Hätten wir uns die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen "zu Herzen genommen" und unsere Entscheidungen am Sinn der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gemessen, dann hätte es den neuen Entwurf in vielen Teilen nicht gebraucht. Ich sage nur § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB: Betreuung nur, wo erforderlich. Und § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB: nicht erforderlich bei Vollmacht oder anderen Hilfen. Heißt: Gibt es andere Hilfen, dann Betreuung nicht erforderlich und in der Folge unzulässig. D.h. sich die Sache genau anschauen und dann -im Interesse des Betroffenen- entscheiden. So steht es jetzt im Gesetzesentwurf. Und so waren auch die bisherigen Bestimmungen zu handhaben.

    Die neuen Vorschriften präzisieren m.E. die bisher geltenden Vorschriften in weiten Bereichen nur.

    :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau Mir fehlt hier so ein Like Button, dann müßte ich nicht immer alles Zitieren :gruebel:

    Genau das war die Antwort auf meine Frage bei der online Vorstellung des aktuellen Gesetzentwurfes. Seit 1992 steht alles im Gesetzt und weil eben (die Kosten der ) anderen Hilfen vermieden werden durch wegdrücken in die rechtliche Betreuung sah sich die Jutiz genötigt, immer wieder nachzufassen. Schon allein das Betreungsbehördenstärkungsgesetz oder Umgangsprachlich genauer als Betreuungsverhinderungsgesetz, ist ja im Inhalt so dreißt, dass die Betreuungsbehörden so viele wie mögliche Vollmachten den Betroffenenen aufschwatzen soll, obwohl dort eigentlich auch schon die anderen Hilfen präzisiert worden sind.

    Wenn die Sozialkassen der Länder bereit sind zu zahlen, was nie passieren wird, dann bekommen wir ja ein vorgeschaltetes "Claering-Verfahren" :gruebel:

    Ich sag es immer wieder, es steht alles im Gesetz und das schon seit 1992. Aber immer wieder fiskalische Gründe nötigten den gesetzgebe die Verwurstelung dieses ehemals einfach gehaltenen Gestzes ab.

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  • Da muss man vielleicht doch noch mal schauen, ob wir alle von denselben Fällen reden. Also:

    Zu Frog: Wenn ein Dissens mit dem Bezirksrevisor besteht, muss der ja durch ein Beschwerdeverfahren geklärt werden. Wenn das Beschwerdegericht eine Entscheidung getroffen hat, würde ich mich in Folgeanträgen danach richten.

    Zu Einstein: Bei der Qualifikation ist - zumindest in meinem Beritt - ein häufiges Problem die Frage, ob eine Aus- bzw.Fortbildung mit einer Lehre oder einem Studium vergleichbar ist. Da würde ich nicht davon ausgehen, dass sich der Richter damit tiefer befasst hat, ob z.B. die Betreuerfortbildung der b... akademie mit einem Studium vergleichbar ist. Die zweite Frage ist, ob es sich um eine Ausbildung / ein Studium mit betreuungsrelevantem Inhalt handelt. Wenn ein Volljurist bestellt wird, mag das so sein, dass der Richter genau den wollte, weil die konkrete Betreuung vertiefte Rechtskenntnisse erfordert. Aber z.B. bei einem Diplom-Politologen stellt sich die Frage doch bereits ganz abstrakt, welche der im Studium erworbenen Kenntnisse in irgendeinem Betreuungsverfahren hilfreich sein könnten. Da kann es sicherlich auch sein, dass der Richter genau diesen Betreuer wollte, weil der aufgrund seiner Persönlichkeit oder wegen Sprachkenntnissen oder was auch immer der Richtige ist. Dass es dem Richter um die Kenntnisse als Diplom-Politologe geht, würde ich tatsächlich aber erst mal nicht annehmen.

  • Wobei man mit der OLG-Rechtsprechung in den Links vorsichtig sein sollte. Seit der BGH für die Beschwerden gegen die Vergütungsbeschlüsse zuständig geworden ist (ich glaube es war 2009) werden die Fragen der nutzbaren Kenntnisse und der Vergleichbarkeit von Abschlüssen strenger gehandhabt.

    So wie du es schreibst, ist es nicht ganz zutreffend.

    Der Vergütungsbeschluss wird durch den Rechtspfleger beim AG erlassen. Wenn dieser die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen hat (sofern nicht ohnehin der Beschwerdewert von 600,- € überschritten wurde), entscheidet gegen die Beschwerde des Betreuers oder der Staatskasse das LG.

    Nur wenn dieses die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 70 FamFG), kann es zu einer Entscheidung des BGH kommen. Ansonsten ist die Entscheidung des Landgerichts abschließend.

    Ganz genau. Jetzt noch mal zum Ursprungsfall hier. Es geht um ein Hochschulstudium und die Frage, ob dort überwiegend für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt wurden.
    Wenn also z.B. bei einem Beschluss des LG kein Rechtsmittel zugelassen wurde, könnte ich doch nicht zum BGB kommen. Gerade in Vergütungsangelegenheiten heißt es oft: "Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da hierfür gem. § 70 Abs. 2 FamFG notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um eine wertende Betrachtung der Kammer im Einzelfall. Rechtliche Fragen stehen nicht grundsätzlich zur Debatte".

    Im vorliegenden Fall ist es eine wertende Betrachtung des Gerichtes, ob in dem Hochschulstudium überwiegend betreuungsrelevantes Wissen vermittelt worden ist. Damit wäre der Rechtsweg zum BGH eben gerade verwehrt und der Rechtsweg endet somit beim jeweils zust. LG.

  • :gruebel:

    Tut mir leid, du scheinst meine Beiträge falsch zu verstehen.

    Mit dem JVEG hat die Problematik der Vergütung nichts zu tun. Ist wohl ein Schreibfehler und du meinst eigentlich das VBVG?

    Unabhängig davon geht es nicht darum, ob der Betreuer für den konkreten Fall nutzbare Kenntnisse durch eine Ausbildung oder ein Studium benötigt, sondern ob diese beim Betreuer X abstrakt vorhanden sind (z. B. Studienabschluss als Dipl.-Sozialpädagoge oder eben Rechtsanwalt). Danach richtet sich die Vergütungsstufe nach dem VBVG!

    Und wenn du der Meinung bist, dass der Betreuer X nutzbare Kenntnisse durch eine Ausbildung verfügt und ihm somit Vergütung nach Stufe B zusteht, kannst du ihm natürlich jeden Antrag so bewilligen. Wenn allerdings der Bezirksrevisor der Ansicht ist, dass der Betreuer keine nutzbaren Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung besitzt, wird er dann jedes Mal gegen deinen Vergütungsbeschluss Rechtsmittel einlegen.

    Es ist dir unbenommen, ungeachtet dessen so zu handeln. Allerdings solltest du nicht Kollegen als schlechte Rechtspfleger darstellen, nur weil diese sich vielleicht der Ansicht des Bezirksrevisors folgen.

  • Richtig.

  • Kennt jemand eine Entscheidung, wonach das Studium Politikwissenschaften eine Eingruppierung in
    Vergütungstabelle C ermöglicht?

    Danke !:)

    Habe etwas gefunden:

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint


    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…=0.0#focuspointLG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20.09.2002, 19 T 239/02


  • Auch:

    LG Hamburg, Beschluss vom 3.05.2000 -326 T 31/00- (stellt besondere Kenntnisse fest)

  • Vielen Dank für die vielen Hinweise !

    Ich war ein paar Tage nicht online:
    Ja, ich habe die Bezirksrevisoren dazu angehört. Gerade weil die BGH Entscheidung auch auf die Inhalte von Studiengängen eingeht.
    Ich habe den Verlauf des Studiums erhalten aber kein LG gefunden, was schon entschieden hat.
    Ich werde auf jeden Fall die Beschwerde zulassen, damit unser LG sich äussern kann.

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