Vergütung Magister in Politwissenschaft

  • Ich habe jetzt ehrlich gesagt Bedenken, dass man durch das Studium der Politikwissenschaften (allein) nutzbare Fachkenntnisse erwirbt.

    Im von Einstein zitierten Fall war der Knackpunkt, dass der Betreuer im Nebenfach Zivilrecht studiert hatte. Wenn dein Betreuer auch etwas nutzbares im Nebenfach studiert hat (z.B. Psychologie, Soziologie, ein juristisches Grundlagenstudium oder etwas aus dem BWL Bereich), könnte ich mir Tabelle C vorstellen. Mit Politikwissenschaften allein wird das aber meiner Meinung nach schwierig.

  • Wobei man mit der OLG-Rechtsprechung in den Links vorsichtig sein sollte. Seit der BGH für die Beschwerden gegen die Vergütungsbeschlüsse zuständig geworden ist (ich glaube es war 2009) werden die Fragen der nutzbaren Kenntnisse und der Vergleichbarkeit von Abschlüssen strenger gehandhabt.

  • Ich würde die Betreuerin einfach mal fragen, welche besonderen Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar sind, sie in ihrem Studium erworben hat. Wenn sie das plausibel erklärt, dann würde ich ihr die höhere Stufe zubilligen.
    Ganz nebenbei: Eine Betreuerin, die zwar auf 20 Semester Jura und zwei Staatsexamen verweist, mir auf die Frage nach dem Nutzen für die Betreuung aber keine plausible Erklärung liefert, kriegt auch nur Stufe A.

  • Habe mich auch schon mit der Frage der Einstufung Magister in Politikwissenschaften beschäftigt und halte nach Vorlage des entsprechenden Studienverlaufs die Einstufung in C für nicht möglich. Ausnahme: Nebenfach Zivilrecht.
    Auch ich empfehle daher die Vorlage an den Bezirksrevisor zur Stellungnahme.

  • Ja, ja, die Eignungskriterien.

    Um eine gesetzliche Betreuung ordentlich zu führen, bedarf es m.E. vor allem eines halbwegs gesunden Menschenverstandes, man sollte Texte einigermassen schlüssig zu Papier bringen können und über (umfangreiche) Kenntnisse in Sozialrecht verfügen. Letztere dürften bei vielen Juristen nicht mehr vorhanden sein als bei anderen (fachfremden) akademischen Berufen.

    mfg

  • Ja, ja, die Eignungskriterien.

    Um eine gesetzliche Betreuung ordentlich zu führen, bedarf es m.E. vor allem eines halbwegs gesunden Menschenverstandes, man sollte Texte einigermassen schlüssig zu Papier bringen können und über (umfangreiche) Kenntnisse in Sozialrecht verfügen. Letztere dürften bei vielen Juristen nicht mehr vorhanden sein als bei anderen (fachfremden) akademischen Berufen.

    mfg

    Ich rate zur Lektüre von Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers in der aktuellen Auflage.

    Wenn man da so liest, welche Vergütungen Betreuern mit allen möglichen Qualifikationen zugeschustert wurden (Dipl.-Ing. Landbau, Agrarwissenschaftler, Studium der Milch- und Molkereiwirtschaft, Politikwissenschaft (nach LG Hamburg und LG Frankfurt/Oder), Lehramt (auch an einer staatlichen Hochschule in Kasachstan), Zahnärtzin/Dipl.-Stomatologin, Tierärztin, Geschichtsstudium, Philosopiestudium, Ausbildung Stabsoffizier Bundeswehr (Oberstleutnant)).

    Wie gesagt: Politikwissenschaft wurde in Hamburg und Frankfurt/Oder bereits entschieden.

  • Wobei man mit der OLG-Rechtsprechung in den Links vorsichtig sein sollte. Seit der BGH für die Beschwerden gegen die Vergütungsbeschlüsse zuständig geworden ist (ich glaube es war 2009) werden die Fragen der nutzbaren Kenntnisse und der Vergleichbarkeit von Abschlüssen strenger gehandhabt.

    Woraus ergibt sich denn die Zuständigkeit des BGH?

  • Ja, da hatte ich nachgelesen. Allerdings ergibt sich das nicht aus dem Gesetzestext, oder habe ich dort was überlesen?

    Wenn also z.B. bei einem Beschluss des LG kein Rechtsmittel zugelassen wurde, könnte ich doch nicht zum BGB kommen. Gerade in Vergütungsangelegenheiten heißt es oft: "Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da hierfür gem. § 70 Abs. 2 FamFG notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um eine wertende Betrachtung der Kammer im Einzelfall. Rechtliche Fragen stehen nicht grundsätzlich zur Debatte".

    So kommt es in der Praxis vor, dass das eine LG so entscheidet und das andere den Betreuer in A sieht.

  • Ja, ja, die Eignungskriterien.

    Um eine gesetzliche Betreuung ordentlich zu führen, bedarf es m.E. vor allem eines halbwegs gesunden Menschenverstandes [...]

    mfg

    Damit ist eigentlich alles gesagt. Eine Vergütungsgruppe für alle und gut.

    Die GOÄ sieht auch keine höheren Gebühren für einen Dr. med. gegenüber einem Dipl.-Med. vor.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ja, ja, die Eignungskriterien.

    Um eine gesetzliche Betreuung ordentlich zu führen, bedarf es m.E. vor allem eines halbwegs gesunden Menschenverstandes [...]

    mfg

    Damit ist eigentlich alles gesagt. Eine Vergütungsgruppe für alle und gut.

    Die GOÄ sieht auch keine höheren Gebühren für einen Dr. med. gegenüber einem Dipl.-Med. vor.

    Genau, gleiches Geld für alle, egal ob Berufsbetreuerin oder Betreuerin im Ehrenamt! Ähm, Moment mal ... :gruebel:

    Die Diskussion um die Höhe der Vergütung wird meines Erachtens von der falschen Richtung betrachtet.
    Zuvorderst steht die Auswahl einer geeigneten Betreuerin. Und die Berufsbetreuerin sollte dabei grundsätzlich die letzte Wahl sein. Vorher sind unter Berücksichtigung der Wünsche der Betroffenen Familienangehörige und ehrenamtliche Betreuerinnen in Betracht zu ziehen. Und wenn man (aus Gründen) um eine Berufsbetreuerin nicht umhin kommt, dann sollte aus monetären Gründen die Überlegung erlaubt sein, ob ich zwingend die absolute Fachkraft mit dem höchsten Ausbildungsgrad und der dementsprechend höchsten Vergütungsstufe bestellen muss, oder ob es reicht, einen engagierten Profi mit geringerem Abschluss und niedrigerer Vergütung einzusetzen.
    Das Problem: Die Auswahl obliegt der Richterin. Und die schert sich nur selten um die spätere Bezahlung.

  • Bei uns werden solche Sachen im Zweifel dem Bezirksrevisor vorgelegt, der dann eine Entscheidung über die Eingruppierung trifft.

    Den Bezirksrevisor gem. § 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG am Vergütungsverfahren zu beteiligen, ist in Zweifelsfragen m.E. angebracht. Aber auf welcher Grundlage sollte der eine Entscheidung treffen können? Aus §§ 292, 168 Abs. 1 S. 1 FamFG lese ich das nicht raus. Und zumindest in meinem Bundesland ist der Bezirksrevisor auch bei Auszahlungen gem. § 292, 168 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht weisungsbefugt.

  • Wobei man mit der OLG-Rechtsprechung in den Links vorsichtig sein sollte. Seit der BGH für die Beschwerden gegen die Vergütungsbeschlüsse zuständig geworden ist (ich glaube es war 2009) werden die Fragen der nutzbaren Kenntnisse und der Vergleichbarkeit von Abschlüssen strenger gehandhabt.

    So wie du es schreibst, ist es nicht ganz zutreffend.

    Der Vergütungsbeschluss wird durch den Rechtspfleger beim AG erlassen. Wenn dieser die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen hat (sofern nicht ohnehin der Beschwerdewert von 600,- € überschritten wurde), entscheidet gegen die Beschwerde des Betreuers oder der Staatskasse das LG.

    Nur wenn dieses die Rechtsbeschwerde zulässt (§ 70 FamFG), kann es zu einer Entscheidung des BGH kommen. Ansonsten ist die Entscheidung des Landgerichts abschließend.

  • Alles schön und gut, was du schreibst. Das Problem liegt aber nicht bei den Richtern. Diese können nur zu beruflich tätigen Betreuern bestellen, was "auf dem Markt" ist.

    Bei den meisten Gerichten dürften sich nicht genügend ehrenamtliche Betreuer oder zur Übernahme der Betreuung bereite (und geeignete) Familienangehörige finden. Also bedarf es der zunehmenden Tätigkeit von Berufs- und Vereinsbetreuern.

    Diese schlägt die Betreuungsbehörde vor, die zumindest im hiesigen Bereich wählerischer als früher ist. Da sollte der künftige Berufsbetreuer möglichst einen für die Betreuung nutzbaren Berufsabschluss haben, noch besser ein Studium (Psychologie, Betriebswirt, Rechtsanwalt, Sozialpädagoge usw.). Die Sekretärin, die sich nun überlegt Berufsbetreuerin zu werden, ist da weniger gefragt. Viele Betreuer mit geringem Stundensatz bleiben da gar nicht mehr übrig.

  • Bei uns werden solche Sachen im Zweifel dem Bezirksrevisor vorgelegt, der dann eine Entscheidung über die Eingruppierung trifft.

    Den Bezirksrevisor gem. § 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG am Vergütungsverfahren zu beteiligen, ist in Zweifelsfragen m.E. angebracht. Aber auf welcher Grundlage sollte der eine Entscheidung treffen können? Aus §§ 292, 168 Abs. 1 S. 1 FamFG lese ich das nicht raus. Und zumindest in meinem Bundesland ist der Bezirksrevisor auch bei Auszahlungen gem. § 292, 168 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht weisungsbefugt.

    Der Bezirksrevisor trifft natürlich im rechtlichen Sinne keine Entscheidung. Aber es dürfte doch usus sein, sich für künftige Vergütungsanträge dessen Ansicht anzuschließen.

    Oder entscheidet tatsächlich jemand bei jedem Vergütungsantrag des Betreuers X wieder "gegen" seinen Revisor? :gruebel:

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