Voreintragung bei § 5 ErbbauRG?

  • Muss der gem. § 5 ErbbauRG zustimmungspflichtige Eigentümer voreingetragen sein gem. § 39 GBO:gruebel:?
    Mir liegt eine Zustimmung der durch Erbschein ausgewiesenen Erben des Grundstückseigentümers vor. Laut Kommentierung bei Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., Rdnr. 45 zu § 39 GBO ist die Frage der Voreintragung gem. § 39 GBO grundsätzlich identisch mit der Prüfung zu § 19 GBO. Die Erben müssten also voreingetragen sein, wenn sie gem. § 19 GBO betroffen wären. Daran habe ich aber Zweifel. Zustimmen muss der Eigentümer hier m.E. nicht gem. § 19 GBO, sondern (nur) wegen der vereinbarten Zustimmungspflicht gem. § 5 ErbbauRG! Wäre eine solche nicht rechtsgeschäftlich vereinbart worden, bestünde auch kein Zustimmungserfordernis! Ist daher eine Voreintragung der Erben als Eigentümer entbehrlich?

  • Habe gerade noch in einem andern Thread aus 2014 (ich bin leider zu blöd zu Verlinken:oops:) folgenden Passus von Prinz gefunden:
    "Auch die „Voreintragung“ des oder der Erben des Grundstückseigentümers wird man nicht verlangen können. Zwar wird Zustimmung nach § 5 ErbbauRG überwiegend als Verfügung über das Grundstück angesehen (s. von Oefele/Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 5 ErbbauRG, RN 5 mwN in den Fußnoten 12 und 17). Da aber im Grundstücksheft keine Eintragung vorzunehmen ist, dürfte eine Voreintragung des Zustimmenden als „Verfügenden“ nach § 39 GBO nicht in Betracht kommen."
    Weitere Meinungen?

  • Nach v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., Rdnr. 179a zu § 4 ErbbauRG stellt die Zustimmung des Eigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts keine Verfügung über das Grundstück dar. Auch vor diesem Hintergrund tendiere ich weiterhin zu der Ansicht, dass eine Voreintragung gem. § 39 GBO hier nicht erforderlich ist.

  • Wobei derc39 GBO nicht verlangt, dass die Voreintragung auf demselben Blatt wie die Belastung, sondern dass sie im Blatt des betroffenen Rechts erfolgt.

    Letztlich geht es darum, ob die Prüfung der Legitimität des bewilligenden Eigentümers erleichtert wird, wenn er voreingetragen ist.

  • Einziger Antragsteller ist vorliegend der Erbbauberechtigte. Wollte man die Voreintragung der Erben des der Belastung zustimmenden Grundstückseigentümers verlangen, müsste sie dem antragstellenden Erbbauberechtigten im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden. Ich habe jetzt nichts nachgelesen, bezweifle aber, dass der Erbbauberechtigte überhaupt ein Antragsrecht zur Herbeiführung der Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundstücksgrundbuch hat. Mittelbar Beteiligte sind nur aufgrund besonderer Vorschrift antragsberechtigt (Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 13 RN 69 unter Zitat § 9 Abs. 1 S. 2 und § 14 sowie § 8 Abs. 2 GBMaßnG). Ein Antragsrecht aus § 14 GBO kann sich mangels Titels gegen den Grundstückseigentümer nicht ergeben. Die Erbengemeinschafter als Grundstückseigentümer würden sich wohl auch „bedanken“, wenn der Erbbauberechtigte ihre Absicht, die Gebührenbefreiung der Nr. 14110 Absatz 1 Satz 2 KV zum GNotKG aus Anlass der Erbauseinandersetzung in Anspruch zu nehmen, dadurch zunichtemachen könnte, dass die Erbengemeinschaft voreingetragen wurde. Werden die Erben des eingetragenen Eigentümers zunächst als Gesamthandsgemeinschaft eingetragen, bevor es zur Auseinandersetzung kommt, so ist mit Eintragung der Gesamthandsgemeinschaft die Privilegierung abgeschlossen. Eine spätere Auseinandersetzung durch Grundbesitzübertragung oder Erbteilsübertragung unterfällt regulär der 1,0-Gebühr nach KV 14110 Nr. 1 (s. Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Auflage 2019, GNotKG KV 14110, RN 25; Wilsch, FGPrax 2013, 47/48)

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  • Na ja. Der Eigentümer ist in seinem Recht nach 39 GBO betroffen, weil dort auf dasselbe Betroffensein wie in 19 GBO abgestellt wird. Der Eigentümer muss die Eintragung bewilligen (19 GBO, 5 ErbauRG) und also voreigetragen sein. Die Anspruchsgrundlage des Erbbauberechtigten habe ich jetzt ebenfalls nicht nachgelesen, würde es aber mal über den 7 ErbbauRG versuchen. Und dass die Planungen des Eigentümers bezüglich der Kostenersparnis nicht mehr aufgehen, würde mir jetzt auch nicht wirklich schlaflose Nächte bereiten.

  • Ich stimme Prinz zu. Auch ich sehe keine Grundlage für ein Antragsrecht des Erbbauberechtigten hinsichtlich der Eintragung der Erben als neue Eigentümer im Grundstücks-GB. § 7 ErbbauRG ist m.E. als Grundlage hierfür nicht anwendbar, dieser gibt dem Erbbauberechtigten lediglich einen Anspruch auf Zustimmung durch den Eigentümer. Diese ist in meinem Fall ja bereits erteilt!

  • Gibt das GBA dem Erbbauberechtigten die Vorlage der Eigentümererklärung auf, kann der Erbbauberechtigte die Erklärung natürlich nicht selbst leisten, sondern muss über den 7 ErbbauRG den Eigentümer in die Pflicht nehmen. Verlangt das GBA die Erklärung in grundbuchtauglicher Form, läuft das ebenfalls über den 7 ErbbauRG. Und ist zur Verwendungsfähigkeit der Erklärung neben der notariellen Beglaubigung auch die Voreintragung des Erklärenden erforderlich, wird das der Erbbauberechtigte ebenfalls über den 7 ErbbauRG durchsetzen. Wenn ein Erfordernis zur Voreintragung besteht, wird das GBA und in der Folge der Erbbauberechtigte diese auch verlangen können.

  • Gibt das GBA dem Erbbauberechtigten die Vorlage der Eigentümererklärung auf, kann der Erbbauberechtigte die Erklärung natürlich nicht selbst leisten, sondern muss über den 7 ErbbauRG den Eigentümer in die Pflicht nehmen. ...

    Das GBA kann dem Erbbauberechtigten nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgeben, die Antragstellung durch den Grundstückseigentümer zu veranlassen (s. etwa OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 20.09.2011, 34 Wx 373/11). Der seitens des Erbbauberechtigten gestellte Antrag wäre vielmehr -nach Anhörung- zurückzuweisen.

    Auch lässt sich aus § 7 ErbbauRG keine Antragsberechtigung nach §§ 13 oder 14 GBO konstruieren. Im Gegenteil: würde die Zustimmung des Eigentümers nach § 7 ErbbauRG ersetzt, bedürfte es nicht der Voreintragung der Erbengemeinschaft. Also kann sich aus § 7 ErbbauRG auch kein Recht ergeben, die Voreintragung der Grundstückseigentümer selbst herbeiführen zu können. Bei einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung wäre dies nicht anders.

    Ohne Titel im Sinne des § 14 GBO fehlt dem Erbbauberechtigten schlicht das Recht, in Abt. I des Grundstücksgrundbuchs eine Eintragung herbeiführen zu können. Auch bezieht sich § 39 GBO darauf, dass vor einer Folgeeintragung das Recht so eingetragen sein muss, wie es der materiellen Rechtslage entspricht (BGH, Beschluss vom 04.01.1955, V ZB 7/53: „Das Recht muss so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht.“) Dabei geht es um die Folgeeintragung im selben Grundbuch. Auch verlangt der Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss (BGH, Beschluss vom 15. 7. 2010, V ZB 107/10). Der Umstand, dass die durch Erbschein nachgewiesenen Erben die Zustimmung nach § 5 ErbbauRG erklärt haben nebst Nachweis des Wirksamwerdens, reicht daher aus.

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  • Auch verlangt der Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss (BGH, Beschluss vom 15. 7. 2010, V ZB 107/10).

    Gilt einem anderen Sachverhalt, Bestätigt aber das hier Gesagte. Voreingetragen sein muß der von der Eintragung Betroffene. Im Fall des BGH der wahre Gläubiger, im vorliegenden Fall der Eigentümer des Erbbaugrundstücks. Der Begriff des Betroffenseins im § 39 GBO ist identisch zu dem nach § 19 GBO (Meikel/Böttcher GBO § 39 Rn 12 m.w.N.). Es fehlen immer noch Ausführungen dazu, warum der Eigentümer nicht von der Belastung des Erbbaurechts betroffen sein soll.

  • Durch die Fungibiltätseinschränkung des § 5 GBO (BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 29.06.2017, V ZB 144/16, Heinze im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Vorbemerkung zu § 873 BGB RN 56 mwN) wird nicht der Grundstückseigentümer, sondern der der Erbbauberechtigte beschränkt. Die Zustimmung nach § 5 ErbbauRG ist zwar Teil eines Verfügungsgeschäfts über das grundstückgleiche Erbbaurecht, aber eben nicht über das Grundstück oder Rechte am Grundstück des Zustimmungsberechtigten (s. Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2020, Sonderbereich Erbbaurecht RN 116 mwN). Eine Verfügung über das Grundstück im Sinne einer unmittelbaren Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung des Eigentums an dem Grundstück ist mit der Zustimmung daher nicht verbunden (Toussaint im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2020, § 5 ErbbauRG RN 10.2). Also kann auch die Voreintragung der zustimmenden Erbengemeinschaft nicht in Betracht kommen, zumal das Eintragungshindernis bereits durch die Zustimmungserklärung als solche beseitigt wird (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2020, 34 Wx 131/20).

    Da der Erbbauberechtigte in Bezug auf die Eintragung in Abt. I des Grundstücksgrundbuchs auch kein Antragsrecht hat, könnte er die Voreintragung auch nicht selbst bewirken. Sein Antrag auf Eintragung der Belastung ließe sich daher auch nicht dahin auslegen, dass dieser zugleich die Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundstücksgrundbuch beinhalten soll (s. dazu BayObLG, Beschluss vom 30.10.1978, 2 Z 78/77).

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  • Also wieder der Verfügungsbegriff und der Umstand, dass der Antragsteller die Zustimmung samt Voreintragung nicht unmittelbar selbst bewirken kann. Nach meinem Verständnis ist der Eigentümer einfach über den 5 ErbbauRG von der Eintragung betroffen und muss deswegen die Eintragung bewilligen (19 GBO) und voreingetragen sein (39 GBO). Die "Fungibilitätsbeschränkung" zu prüfen, hätte ich glatt versäumt. In Anbetracht dessen, dass Thorsten schon eingetragen haben dürfte, erübrigt sich eine weitere Diskussion ohnehin.

  • Habe noch nicht eingetragen! Da ohnehin noch ein weiteres Eintragungshindernis bestand, habe ich im Rahmen meiner Zwischenverfügung auf die fehlende Voreintragung der zustimmenden Erben im Grundstücks-GB hingewiesen und das Problem somit zunächst mal ein wenig nach hinten geschoben:D.
    Sollte die Voreintragung jetzt erfolgen, hätte sich das Problem in diesem Fall erledigt. Sollte sie nicht erfolgen, tendiere ich weiterhin zu der Ansicht, dass die Voreintragung wohl nicht erforderlich sein dürfte und würde wohl eintragen. Dennoch finde ich die Diskussion weiterhin sehr spannend und auch wichtig, ggf. auch für zukünftige Fälle. Mich wundert es ehrlich gesagt etwas, dass es hierzu offenbar weder konkrete Rechtsprechung noch Literaturmeinungen gibt.

  • Vielleicht haben die Eigentümer einfach ein anderes Verhältnis zu yErbbaugrundstücken. Weil sie sich nur schwer verwerten lassen und sie traditionell zum Familiensilber gehören. Dann stellt sich das Problem beim Ableben des Eigentümers in ganz anderer Form, weil eine Veräusserung z.B. erst gar nicht als Möglichkeit in Betracht gezogen wird. Die Bereitschaft zur GB-Berichtigung ist dann von Haus aus größer.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (20. November 2020 um 10:04)

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