§ 850d Überjährige Rückstände

  • Gepfändet wird von einem Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand.

    Es wird angegeben, dass der Schuldner sich wegen der überjährigen Unterhaltsrückstände seiner Zahlungspflicht vorsätzlich entzogen hat. Aus der Rückstandsberechnung ist jedoch zu erkennen, dass der Schuldner in den vergangenen Jahren (regelmäßig) Zahlungen geleistet hat - es waren jedoch meistens Teilbeträge.

    Nun meine Frage:
    Reicht mir die Angabe des Gläubigers aus, um gem. § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO die Unterhaltsrückstände privilegiert zu behandeln? Sind Teilleistungen nicht eher ein Indiz dafür, dass der Schuldner sich nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat?

  • Wenn mir die Gläubigerseite vorträgt, dass der Schuldner sich absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat, habe ich daran erstmal keinen Zweifel. Teilzahlungen ändern hieran nach m.E. nichts. Im Zweifel muss der Schuldner nach Erlass des Pfübs Einwendungen erheben. Ich hätte keine Bedenken, die überjährigen Unterhaltsrückstände privilegiert zu behandeln.

  • Beweislastig, dass sich der Schuldner nicht absichtlich entzogen hat, ist der Schuldner, BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03.

    Wenn der Gl. im Rahmen von § 850d ZPO auch überjährige Rückstände beansprucht, ist zunächst davon auszugehen, dass diese auch priviligiert sind.
    So ist inzwischen auch der amtliche PfÜB-Vordruck aufgebaut, der auf Seite 8 lediglich die Möglichkeit sieht, die überjährigen Rückstände vom Privilieg auszunehmen, jedoch kein Feld vorsieht, in dem der Gl. versichern müsste, dass der Schuldner sich absichtlich entzogen hat.

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