Kostenfestsetzungsantrag: Vertragsstrafenanteil in Umsatzsteuer

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:

    In einem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger-Vertr. seine Gebühren und 58,33 % VS-Anteil von der Umsatzsteuer geltend gemacht (16 Ust. = 338,24 €, davon 58,33 % VS-Anteil). Dazu erklärt er: "Der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit es den Vertragsstrafenanteil am Gesamtstreitwert ausmacht. Dieser beträgt 58, 33 %."

    Der Bekl.-Vertr. ist der Ansicht, da die Kläger-Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer -gleichgültig, ob es sich dabei um einen Vertragsstrafenanteil handelt oder nicht - abzusetzen ist. "Denn im Kostenfestsetzungsverfahren geht es nur (noch) darum, ob die Parteien zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht und inwieweit die Umsatzsteuer auf die jeweiligen Gebühren festzusetzen ist oder nicht. Es wird nicht entschieden, ob es sich um eine Zahlung aus echtem Schadensersatz handelt oder nicht."

    Der Kläger-Vertr. argumentiert hier jedoch, "dass es mit dem für den Kläger zuständigen Finanzamt intensiv geklärt worden ist, dass der ermäßigte Betrag der Umsatzsteuer auf Vertragsstrafenforderungen zu erheben ist, keine Umsatzsteuer jedoch auf Unterlassungsforderungen geltend zu machen ist. [...] Letztlich kann diese Frage für die Kostenfestsetzung dahinstehen, denn zur Festsetzung der Umsatzsteuer genügt es, wenn ihr Entstehen anwaltlich versichert worden ist."

    Bis jetzt habe ich nur auf die Vorsteuerabzugserklärung geachtet und ob entsprechende Ust. abgesetzt oder geltend gemacht wurde. Jedoch nie unter Berücksichtigung eines Vertragsstrafenanteils.

    Leider konnte ich nirgends etwas dazu finden. Kann mir hier evtl. jemand helfen?

    Viele Grüße

  • Gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist die Angabe der jeweiligen Partei ausreichend. Weitere materiellrechtliche Prüfungen haben im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erfolgen, es sei denn, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung einer Partei offensichtlich wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2013 - 9 W 9/13).

  • Gemäß § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist die Angabe der jeweiligen Partei ausreichend. Weitere materiellrechtliche Prüfungen haben im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erfolgen, es sei denn, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung einer Partei offensichtlich wäre (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.05.2013 - 9 W 9/13).

    Ebenso :daumenrau

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