Zinsen aus Insolvenztabelle

  • Der Antragsteller macht als Hauptforderung Zinsen aus einem Urteil verbunden mit vollstreckbaren Auszügen aus der Insolvenztabelle geltend. Auf meinen Hinweis, dass der Auszug aus der Insolvenztabelle vergleichbar mit einem Titel sei und es somit zu einer Doppeltitulierung kommen könnte, führt der Antragsteller aus, dass es sich bei den Zinsen um zukünftige Leistungen handelt, die nach 3 Jahren verjähren (§ 197 AB. 2 BGB). Nach der Verfahrenseröffnung anfallende Zinsen können im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Auf weitere Nachfrage, dass die Zinsen ja schon in dem die Forderung titulierten Urteil enthalten sind, führt dieser wiederum aus, dass er der Einrede der Verjährung durch den Schuldner lediglich durch einer erneuten Titulierung begegnen könne.

    Hat vielleicht jemand eine Idee, einen ähnlichen Fall gehabt?

  • Abgesehen davon, dass das kein Grund ist, habe ich in all den Jahren, in denen ich jetzt vollstrecke, noch nie einen Titel gesehen, in dem Zinsen aus einem anderen Titel kapitalisiert tituliert wurden. Wäre das so einfach möglich, wäre es Standard. Er ist bestimmt nicht der erste mit dieser Idee.

    Die Zinsen wurden bereits im Urteil tituliert. Das wäre für mich eine doppelte Titulierung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es geht hier um die Zinsen, die nach Insolvenzeröffnung angefallen sind, die jedoch nur nach § 174 III InsO in Verbindung mit § 39 InsO geltend gemacht werden können.

    Da dem Gläubiger ein vollstreckbarer Tabellenblattauszug vorliegt, wird das Verfahren wohl beendet sein (warum er das Ding bekommen hat, wenn der Feststellungsvermerk nicht auf dem Urteil angebracht ist, wissen die Götter). Es kann somit, wenn das Verfahren bereits länger abgeschlossen ist, das Problem entstehen, dass die laufenden Zinsen verjähren. Da dem Gläubiger gem. § 294 InsO die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die RSB verwehrt ist, kann er seine Ansprüche auch nicht anders sichern. Ebenso könnte er auch in der WVP klagen, darf dann aber nicht vollstrecken, siehe nur IX ZR 67/10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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