Löschung Eigentümerbriefgrundschuld einer GbR

  • Hallo! Ich brauche mal wieder eure Hilfe, da ich mir nicht ganz sicher bin, ob ich die Briefgrundschuld löschen kann.
    Im Grundbuch war als Eigentümer die namenlose GbR bestehend aus A und B eingetragen. Diese GbR hat 2 Briefgrundschulden für sich eintragen lassen (Eigentümergrundschulden). Mit Urkunde 1 hat A seinen Gesellschafteranteil an C abgetreten und mit Urkunde 2 B an D. D will seinen Anteil weiter abtreten, aber vorher wollen C und D unter Briefvorlage und Verweisung auf die Urkunden 1 und 2 die Briefgrundschulden löschen lassen. In den genannten Urkunden sind als Gläubiger für die Briefgrundschulden immer die namenlose GbR mit Gesellschafter A und B eingetragen. Der aktuelle Grundbuchstand: C und D als Gesellschafter einer namenlosen GbR und in Abt. III 2 Briefgrundschulden mit der namenlosen GbR mit Gesellschafter A unsd B als Gläubiger. Ich würde gern löschen, habe aber Bauchgrummeln dabei.
    Wäre eine Löschungsbewilligung von der UrsprungsGbR erforderlich? Ist es überhaupt noch Eigentümergrundschuld?
    Habe bis jetzt keine befriedigenden Antworten gefunden.

  • Das einzige Problem ist hier die Identität zwischen Eigentümer- und Gläubiger-GbR. Dieses Problem löst sich aber in Wohlgefallen auf, denn wenn die bereits eingetragene Eigentümer-GbR für sich selbst zwei Eigentümergrundschulden bestellt, müssen Eigentümer-GbR und Gläubiger-GbR notwendigerweise identisch sein.

    Da sich aufgrund eines Gesellschafterwechsels nichts an der Gläubigerschaft der rechtsfähigen GbR ändert, geht es also nur darum, ob die besagten Gesellschafterwechsel in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Aber auch dieses Problem ist Schnee von gestern, weil die neuen Gesellschafter aufgrund eines solchen formgerechten Nachweis bereits als Gesellschafter der Eigentümer-GbR eingetragen sind.

    Es bleibt also nur noch die Frage nach dem Erfordernis der Voreintragung des Gesellschafterwechsels übrig.

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Recht natürlich immer noch Eigentümergrundschuld (der rechtsfähigen GbR) ist.

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