Ein oder zwei Vormerkungen

  • Hallo,

    ich bräuchte noch mal Hilfe. Folgender Fall:

    Die Kindesmutter KM überträgt ihre Eigentumswohnung an die Kinder x und y zu je 1/2. Es ist folgende Rückauflassungsvormerkung vereinbart: Die Kindesmutter KM und der Kindesvater KV können den Grundbesitz jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückfordern. Für diesen Fall sind die Kinder verpflichtet auf schriftliches Verlangen der KM bzw. des KV den übergebenen Grundbesitz an die KM bzw. den KV zurück zu übertragen. Es wird bewilligt und beantragt die Eintragung einer Rück-Av befristet auf 1 Jahr nach dem Tode der KM bzw. des KV als Gesamtberechtigte gem § 428 BGB mit der Maßgabe, dass das Recht im Falle des Todes eines von ihnen dem anderen ungeschmälert zusteht.

    Hättet ihr hier Bedenken?

  • Die Mutter war Alleineigentümerin. Ich habe sonst die Fälle, wo nur die Mutter den Grundbesitz zurückfordern kann und aufschiebend bedingt der Vater. Versteht ihr das so, dass sowohl die Mutter als auch der Vater die Übertragung des Grundbesitzes auf sich allein verlangen können?

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