Einstellung nach §30d ZVG

  • Hallo zusammen

    Ich bräuchte einmal Hilfe!
    Folgender SV:

    Ende nächster Woche habe ich den Versteigerungstermin.
    Jetzt erreicht mich der Einstellungsantrag des Schuldners gem. § 30d Abs. 2 ZVG.
    Der Schuldner begehrt die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des ZV-Termines. Die Begründung: Die Versteigerung des Grundstücks würde die Durchführung eines vorgelegten Planes gefährden.
    Der Schuldner besitzt mehrere Grundstücke (vor allem aus dem Bereich der Landwirtschaft). Tatsächlich sieht der Insolvenzplan den Verbleib sämtlichen Grundbesitzes beim Schuldner vor, der über die Bewirtschaftung seiner Flächen und durch Aufnahme von (neuen) Fremdmitteln den Gläubigern eine höhere Quote versprechen soll, als die "Zerschlagung" des Schuldnervermögens.
    Nach meiner Prüfung sind die Voraussetzungen des § 30d ZVG grundsätzlich erfüllt:

    1) Gefährdung des Insolvenzplanes (der Plan wurde vom Schuldner vorgelegt und dieser wurde bis heute nicht nach § 231 InsO zurückgewiesen) +

    2) Die Einstellung ist den Gläubigern (zwei Banken und einer Stadt) unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar +

    Trotzdem habe ich Bedenken, die Einstellung nach § 30d ZVG zu beschließen.
    Grund:
    Nach § 30e ZVG ist bei einer Einstellung nach § 30d ZVG diese mit der Auflage anzuordnen, dass den betr. Gläubigern für die Zeit nach dem Berichtstermin (hier konkret der 23.08.2019) laufend die geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden.

    Ich habe die Gläubiger aufgefordert, "ihre" Zinsen mitzuteilen.
    Gleichzeitig habe ich die Insolvenzverwalterin um Stellungnahme bzgl. des Einstellungsantrages gebeten.
    Die Insolvenzverwalterin hat mir jetzt schriftlich mitgeteilt, dass die Zinsen aus der Insolvenzmasse nicht gezahlt werden können (es liegt aktuell Masseunzulänglichkeit vor). Nach § 30f Abs. 1 ZVG wäre eine Einstellung nach § 30d Abs. 2 ZVG aufzuheben, wenn die Auflagen nach § 30e ZVG nicht beachtet werden.

    Ich meine, dass ich mit diesem Wissen (aus der InsO-Masse können die Zinsen gem. § 30e ZVG nicht gezahlt werden) einer Einstellung - trotz dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30d ZVG) nicht zustimmen kann.
    Wie sieht Ihr das? In der Kommentierung könnte ich hierzu nichts finden.

    Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

  • Die Gläubigerin lehnt die Einstellung ab (mit der Begründung, weil aus der InsO-Masse aktuell die Zinsen nicht gezahlt werden können)

  • Ich sehe es genauso und würde eine Einstellung mit diesem Wissen ebenfalls ablehnen. Ich sehe keinen Sinn darin, jetzt die Einstellung zu bewilligen um sie dann in zwei Wochen wieder aufheben zu müssen...

  • Der Schuldner sieht den Sinn darin, dass der Termin erstmal flöten geht....

    Ich bin auch der Meinung, dass wenn von vornherein klar ist, dass die Auflage zur Zahlung der laufenden Zinsen nicht erfüllt werden kann und der Gl. bereits im Wege der Einlassung deutlich macht, auf die Zahlung nicht verzichten zu wollen, der Antrag zurückzuweisen ist.
    Dass durch den Antrag verfolgte Ziel ist dann nicht erreichbar.

    Der Großteil der Kommentierung stellt auf die dinglich geschuldeten Zinsen und nicht die tatsächlichen ab.

  • Ich würde auch auf die dinglichen Zinsen abstellen und nicht auf die vertraglich geschuldeten bzw. auf die gesetzlichen Zinsen.

    Mir fällt aber gerade ein:
    In meinem konkreten Verfahren (nächster Woche ist der Versteigerungstermin) würden die Zinsen gem. § 30f ZVG am 15.01.2021 aus der Insolvenzmasse gezahlt werden müssen.
    Diese reicht aktuell nicht aus. Aber bis zum 15.01. sind noch einige Wochen und wer sagt mir denn, dass nicht vielleicht von Dritter Seite ein Betrag an die Insolvenzmasse gezahlt wird, um die Versteigerung verhindern zu wollen. In meinem Verfahren durchaus denkbar. Meine Kollegin sagte mir heute, dass sie so einen Fall schon hatte.

    Ändert das etwas? Wenn ich mich nämlich streng ans Gesetz halte, müsste ich dann nicht doch die Einstellung bewilligen, da die Voraussetzungen des § 30d ZVG erfüllt sind.

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