Auflösung Sparbuch

  • Hallo! Die Betreuerin beantragt die Genehmigung zur Auflösung des Sparbuchs, auf dem aktuell nur rund 25 € vorhanden sind.
    Die Betreuerin begründet die Auflösung damit, dass die Renten der Betroffenen ohnehin komplett für das Pflegeheim verwendet werden, die Betroffene dort ein Taschengeldkonto hat und wie gesagt, ohnehin nichts mehr angespart werden kann.

    Für mich reicht die Begründung nicht aus. Das Geld wird weder zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt noch ist die "Verwaltung" eines Sparbuchs besonders viel Arbeit.

    Wie seht ihr das?

  • Hallo! Die Betreuerin beantragt die Genehmigung zur Auflösung des Sparbuchs, auf dem aktuell nur rund 25 € vorhanden sind.

    §§ 1908i, 1813 Absatz 1 Ziffer 2 BGB?
    Oder ist bei der Anlegung des Geldes etwas anderes vereinbart worden (§§ 1908i, 1813 Absatz 2 Satz 1 BGB)?
    Oder beträgt der Anspruch der Betroffenen gegenüber der Bank mehr als EUR 3.000,00 i.S. von §§ 1908i, 1813 Absatz 1 Satz 2 BGB?

    Sollte keine anderweitige Vereinbarung getroffenen sein (Sperrvermerk) oder die Forderung gegenüber der Bank EUR 3.000,00 nicht übersteigen: wieso machst Du Dir dann überhaupt Gedanken, wenn eine Genehmigung gar nicht erforderlich ist.

    Ansonsten dient die Zusammenführung von Konten, vor allem von solchen, auf denen fast nichts drauf ist, der Vereinfachung der Vermögensverwaltung.

  • Ich würde mich fragen, was die Betroffene möchte und wie hoch die Verzinsung auf dem Sparbuch ist.
    Sollte die Betroffene keinen besonderen Wert auf ein Sparbuch legen und ohnehin keine Verzinsung bzw.
    eine Negativverzinsung zu erwarten sein, ist es doch auch für die jährliche Rechnungslegung am einfachsten,
    wenn nur noch ein Barbetragskonto im Pflegeheim geführt wird...

  • Da es sich um einen dermaßen kleinen Betrag handelt, hätte ich keinerlei Probleme mit der Auflösung. Da eine große Begründung zu verlangen, obwohl der Betrag verschwindend gering ist und außerdem das Sparbuch für weitere Gelder nicht benötigt wird, halte ich für nicht sachgerecht.

    Denn auch jede normale Bürgerin würde wohl ein solches Konto mangels Notwendigkeit desselben auflösen.

  • Solange nichts angespart werden kann und die Betroffene einverstanden ist, Zustimmung.

    Ich habe in der Praxis aber des Öfteren Fälle, wo der Barbetrag nicht mehr in voller Höhe durch die Betroffenen aufgebraucht wird bzw. werden kann. In diesen Fällen sammelt sich auf den Verwahrgeldkonten Beträge von weit über 1000 Euro an. Ich würde daher abklären, ob mittelfristig der Barbetrag voll aufgebraucht wird.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Mal ehrlich: Für derartige Anträge fehlt es bei mir i.d. Regel an Lust und Zeit.;)
    Wie schon vorher gepostet, dürfte es sich um einen Fall des § 1813 BGB handeln, eine Genehmigung wäre somit nur erforderlich, wenn das Sparkonto gesperrt wurde.
    In derartigen Fällen mit Minibestand auf dem Konto halte ich die Sperrung allerdings schon für einen "Fehler", den ich, wenn er mir auffällt, umgehend mit einer Befreiung gem. § 1817 BGB korrigiere.

  • ... "Fehler", den ich, wenn er mir auffällt, umgehend mit einer Befreiung gem. § 1817 BGB korrigiere.

    Genau, wenn der Betreuer einen Antrag nach §§ 1908i, 1817 BGB stellt.

    Und ansonsten weise ich den Antrag des Betreuers auf Genehmigung zurück. Denn eine Genehmigung, die nicht erforderlich ist, kann ich als Gericht auch nicht erteilen. Und über etwas, was nicht erforderlich ist, mache ich mir auch keine Gedanken.

    Und man sollte bei allem nie vergessen: Der Betreuer führt die Betreuung, und nicht das Gericht. Und der Betreuer muss seine Entscheidungen verantworten. Und deshalb darf ich als Gericht nur dort in Entscheidungen des Betreuers eingreifen, wo mir die Vorschriften das Recht geben. Und ein solches Recht steht mir nicht immer zu, auch wenn mir die Entscheidung des Betreuers nicht gefällt.

    Zurück zum Ausgangspost:
    Wenn der Betreuer ein Sparbuch mit EUR 25,00 auflösen will und dies über §§ 1908i, 1813 GB auch kann, dann steht es mir nicht zu, diese Entscheidung des Betreuers zu hinterfragen. Wenn er das Sparbuch genehmigungsfrei auflösen will und kann, dann habe ich diese Entscheidung zu akzeptieren. Auch wenn es mir -vielleicht- etwas schwer fällt.

  • Mal ehrlich: Für derartige Anträge fehlt es bei mir i.d. Regel an Lust und Zeit.;)
    Wie schon vorher gepostet, dürfte es sich um einen Fall des § 1813 BGB handeln, eine Genehmigung wäre somit nur erforderlich, wenn das Sparkonto gesperrt wurde.
    In derartigen Fällen mit Minibestand auf dem Konto halte ich die Sperrung allerdings schon für einen "Fehler", ....

    Weshalb soll das ein Fehler sein? :gruebel:

    Die Versperrung von Sparkonten stellt beim nicht befreiten Betreuer den gesetzlichen Regelfall dar, unabhängig von der Guthabenhöhe.


  • Weshalb soll das ein Fehler sein? :gruebel:

    Die Versperrung von Sparkonten stellt beim nicht befreiten Betreuer den gesetzlichen Regelfall dar, unabhängig von der Guthabenhöhe.

    Stimmt. Und die Aufhebung der Sperrvermerks kann über eine Ermächtigung i.S. von §§ 1908i, 1817 BGB auf entsprechende Antrag des Betreuers erfolgen.

  • Die Zinsen auf Sparbüchern sind aktuell auch nicht rentabel. Demnach kann es durchaus vorteilhaft für d. Betroffene/n sein, da das Geld auf einem Sparbuch eher weniger wert wird als Gewinn abzuwerfen.

  • Mit Verlaub: Mir ist es völlig schleierhaft, wie man bei einem Sparbuchbestand von 25 € überhaupt einen Gedanken daran verschwenden kann, nach Gründen zu forschen, die einer Genehmigungsfähigkeit der Auflösung des Sparbuchs entgegen stehen könnten. Dies gilt umso mehr, als es solche Gründe nicht gibt. Auf Sparbucheinlagen werden gemeinhin keine Zinsen mehr bezahlt und selbst wenn es 1 % an Jahreszinsen wären, sprechen wir hier über einen Jahreszins von 0,25 €.

    Wenn man keine Probleme hat, dann macht man sich welche.

  • Solange nichts angespart werden kann und die Betroffene einverstanden ist, Zustimmung.

    Ich habe in der Praxis aber des Öfteren Fälle, wo der Barbetrag nicht mehr in voller Höhe durch die Betroffenen aufgebraucht wird bzw. werden kann. In diesen Fällen sammelt sich auf den Verwahrgeldkonten Beträge von weit über 1000 Euro an. Ich würde daher abklären, ob mittelfristig der Barbetrag voll aufgebraucht wird.

    :daumenrau
    dito. Vielleicht kann man aus der bisherigen Vermögensverwaltung ersehen, was auf dem Sparkonto so passiert ist. Schimmeln die 25,00 € da schon länger, sollte es wirklich aufgelöst werden. Sollte in den letzten Jahren da aber immer wieder Zu- und Abflüsse in erheblichem Maß gewesen sein, kann es Sinn machen, das Sparkonto als Verwahrkonto für Bar-Überlaufbeträge zu behalten; dennoch würde ich den Betreuer nicht unnötig triezen wollen wegen der 25,00 €: Der Zinsgewinn ist marginal dafür wäre die Vermögensverwaltung und - überwachung erheblich einfacher.
    Dafür lohnt es sich bei anderen Verfahren vielleicht mehr, etwas genauer hinzuschauen....

  • Wenn ich das alles so lese. Oh je.

    Ich als Betreuer würde -wenn ein Sperrvermerk eingetragen wäre- einen Antrag nach §§ 1908i, 1817 BGB stellen. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Genehmigung muss kommen. Und wenn mir die Genehmigung verweigert würde, ginge ich auf jeden Fall ins Rechtsmittel. Spätestens das Landgericht würde die -m.E. unbegründete- Erbsenzählerei beenden.

    Und wenn kein Sperrvermerk eingetragen wäre, würde ich das Konto über §§ 1908i, 1813 BGB genehmigungsfrei aufheben. Mal schauen was das Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung dann schreiben wird.

    Wer zu viel fragt, "weckt schlafende Hunde" und bekommt die falschen Antworten.

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