Hallo ich habe mal wieder einen Fall mit Auslandsbezug.
Ein Erbe schlägt in Griechenland aus. Den Unterlagen entnehme ich, dass die Erklärung bei einem Polizeirevier abgegeben und vom Außenministerium der Republik Griechenland übersetzt wurde.
Die Ausschlagung soll ja der Ortsform entsprechen. Für Griechenland habe ich nur gefunden, dass die Ausschlagung vor dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts zur Niederschrift erfolgen soll.
Die Wirksamkein würde ich ja im Rahmen eines Erbscheinverfahrens prüfen, aber wenn hier in Deutschland jemand eine formunwirksame Erklärung einreicht, gebe ich auch immer noch den Hinweis, wie die Ausschlagung form- und fristgerecht zu erfolgen hat. Habe ich hier auch irgendeine Pflicht bei Zweifel? Mir würde aber auch nur einfallen, mal beim Griechischen Konsulat anzufragen oder hättet ihr keine Bedenken?