Ausschlagung in Griechenland

  • Hallo ich habe mal wieder einen Fall mit Auslandsbezug.

    Ein Erbe schlägt in Griechenland aus. Den Unterlagen entnehme ich, dass die Erklärung bei einem Polizeirevier abgegeben und vom Außenministerium der Republik Griechenland übersetzt wurde.

    Die Ausschlagung soll ja der Ortsform entsprechen. Für Griechenland habe ich nur gefunden, dass die Ausschlagung vor dem zuständigen Beamten der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts zur Niederschrift erfolgen soll.

    Die Wirksamkein würde ich ja im Rahmen eines Erbscheinverfahrens prüfen, aber wenn hier in Deutschland jemand eine formunwirksame Erklärung einreicht, gebe ich auch immer noch den Hinweis, wie die Ausschlagung form- und fristgerecht zu erfolgen hat. Habe ich hier auch irgendeine Pflicht bei Zweifel? Mir würde aber auch nur einfallen, mal beim Griechischen Konsulat anzufragen oder hättet ihr keine Bedenken?

  • Warum "bei Zweifel"? Du hast doch festgestellt, dass eine Ausschlagung so nicht geht. Weder hier noch in Griechenland ([FONT=&amp]Gemäß Art. 1848 § 1 ZGB, Art. 812 ZPO ist sie ausdrücklich vor dem Sekretär der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes zu erklären.) [/FONT], die Erklärung ist zweifellos unwirksam und genau das würde ich auch mitteilen mit dem Hinweis wie es zu geschehen hat und mit Hinweis auf die Ausschlagungsfrist.

    Schönes WE

  • Ohne Ermittlung des griechischen Rechts kann man schlecht feststellen, dass die Erklärung zweifellos formunwirksam ist. Es ist durchaus möglich, dass die Unterschriftbeglaubigung von einem Organ vorgenommen wurde, der den Inhalt des Dokuments nicht prüft. So haette die Polizei eine Erklärung beglaubigt, die nach der Ortsform unwirksam ist. Genauso möglich ist es aber, dass im Rahmen der gesetzlichen Reaktionen auf die Corona eine Lockerung der Form bzw. Verlagerung bestimmter nachlassgerichtlichen Aufgaben z.B. auf die Polizei vorgenommen wurde.

  • Dem Hinweis von silesianman auf mögliche coronabedingte Sonderregelungen kann ich nur zustimmen. In Griechenland waren im Frühjahr die Gerichte mindestens von Mitte März bis Mitte April bis auf Ausnahmen, im wesentlichen einstweiliger Rechtsschutz und Strafsachen, geschlossen.


  • Die Wirksamkein würde ich ja im Rahmen eines Erbscheinverfahrens prüfen, aber wenn hier in Deutschland jemand eine formunwirksame Erklärung einreicht, gebe ich auch immer noch den Hinweis, wie die Ausschlagung form- und fristgerecht zu erfolgen hat. Habe ich hier auch irgendeine Pflicht bei Zweifel? Mir würde aber auch nur einfallen, mal beim Griechischen Konsulat anzufragen oder hättet ihr keine Bedenken?

    Wenn ich sehe, dass eine Ausschlagung offensichtlich formunwirksam ist, weise ich darauf hin. Ich denke aber nicht, dass wir uns an der Stelle eingehend mit ausländischem Recht beschäftigen müssen. Ich teile den Beteiligten immer mit, dass sie zur Botschaft bzw. zum Konsulat gehen sollen, bzw. schreibe das in meinem Standartanschreiben. Wenn ein Beteiligter einen anderen Weg geht, ist das seine Sache.

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