Anwaltssozietät als Gläubiger

  • Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen. Gläubiger des Titels sind die RA´e A, B und C. Der PfÜB wird jetzt nur noch von den RA´en A und C beantragt. Daher habe ich die Pateiidentität beanstandet.
    Nun wird mir mitgeteilt, dass die Anwaltskanzlei als BGB-Gesellschaft betrieben wird, und der Antrag daher so in Ordnung wäre. Weder aus dem Titel noch aus dem PfÜB-Antrag ist ersichtlich, dass es sich um eine BGB-Gesellschaft handelt.

    Ich habe nun Kommentierung gefunden, wonach bei Anwaltssozietäten, wenn die Angabe des Beteiligungsverhältnisses fehlt, im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass es sich um eine BGB-Gesellschaft handelt. Da die BGB-Gesellschaft selbst parteifähig ist, ist wohl auch nicht zu prüfen, welche Personen aktuell die BGB-Gesellschaft bilden.

    Würdet ihr den PfÜB erlassen?

  • Ich würde ihn nicht erlassen, zumindest, wenn die Gläubigerbezeichnung "Rechtsanwälte Müller und Schulze" o. ä. lautet. Denn dann handelt es sich um eine zur Vollstreckung untaugliche Titulierung, vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, Rn. 4 zu § 750.

    Lautet die Bezeichnung aber "Rechtsanwalt Max Müller und Holger Schulze" ist es kein Problem, denn dann ist klar, daß zwei natürliche Personen begünstigt sein sollen. Welcher Anwalt dann - für diese beiden natürlichen Personen - den PfÜB beantragt, ist regelmäßig nicht nachzuprüfen. Das kann (als Vertreter) auch ein ganz anderer sein.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde ihn nicht erlassen, zumindest, wenn die Gläubigerbezeichnung "Rechtsanwälte Müller und Schulze" o. ä. lautet. Denn dann handelt es sich um eine zur Vollstreckung untaugliche Titulierung, vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, Rn. 4 zu § 750.

    Lautet die Bezeichnung aber "Rechtsanwalt Max Müller und Holger Schulze" ist es kein Problem, denn dann ist klar, daß zwei natürliche Personen begünstigt sein sollen. Welcher Anwalt dann - für diese beiden natürlichen Personen - den PfÜB beantragt, ist regelmäßig nicht nachzuprüfen. Das kann (als Vertreter) auch ein ganz anderer sein.

    Es geht nicht um die Bezeichnung des Bevollmächtigten, sondern um die Bezeichnung der Gläubiger(in).

  • Ich würde ihn nicht erlassen, zumindest, wenn die Gläubigerbezeichnung "Rechtsanwälte Müller und Schulze" o. ä. lautet. Denn dann handelt es sich um eine zur Vollstreckung untaugliche Titulierung, vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, Rn. 4 zu § 750.

    Lautet die Bezeichnung aber "Rechtsanwalt Max Müller und Holger Schulze" ist es kein Problem, denn dann ist klar, daß zwei natürliche Personen begünstigt sein sollen. Welcher Anwalt dann - für diese beiden natürlichen Personen - den PfÜB beantragt, ist regelmäßig nicht nachzuprüfen. Das kann (als Vertreter) auch ein ganz anderer sein.

    Das dürfte nicht zutreffend sein, vgl. MüKoZPO/Heßler, 6. Aufl. 2020, ZPO § 750 Rn. 49:

    "Die Frage, ob bei einer Rechtsanwaltsgemeinschaft das Beteiligungsverhältnis der Sozien angegeben werden muss, ist umstritten. Für den Fall, dass die Angabe fehlt, ist bei der Anwaltssozietät von BGB-Gesellschaft auszugehen. Dann sind die Mitglieder zur gesamten Hand berechtigt oder verpflichtet; neben der „namentlichen Erfassbarkeit“ muss sich aber aus dem Schuldtitel ergeben, dass alle Mitglieder der Sozietät Gläubiger oder Schuldner sind. Aus einem von einer Anwaltssozietät erwirkten Titel findet die Zwangsvollstreckung für (nur) einzelne Mitglieder dieser Sozietät oder gar für außenstehende Anwälte nicht statt."

    Aus meiner Sicht genügt daher die Angabe der im Rechtsverkehr verwendeten Bezeichnung ("Rechtsanwälte Müller und Schulze"), ohne dass die Gesellschafter mit vollständigem Namen angegeben werden müssten.

    "Die (parteifähige) GbR (zur ZwV gegen sie: s § 736) ist mit den Namen der Gesellschafter und der Bezeichnung, unter der sie im Verkehr auftritt, identifizierbar beschrieben (BGH MDR 2001, 459 = NJW 2001, 1056, 1060). Für die Bezeichnung als Gl lässt der BGH (NJW-RR 2005, 119) die Angabe des Namens, unter dem sie im Rechtsverkehr auftritt, und des vertretungsberechtigten Gesellschafters genügen."
    (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 750 ZPO, Rn. 5)

  • Ich würde ihn nicht erlassen, zumindest, wenn die Gläubigerbezeichnung "Rechtsanwälte Müller und Schulze" o. ä. lautet. Denn dann handelt es sich um eine zur Vollstreckung untaugliche Titulierung, vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, Rn. 4 zu § 750.

    Lautet die Bezeichnung aber "Rechtsanwalt Max Müller und Holger Schulze" ist es kein Problem, denn dann ist klar, daß zwei natürliche Personen begünstigt sein sollen. Welcher Anwalt dann - für diese beiden natürlichen Personen - den PfÜB beantragt, ist regelmäßig nicht nachzuprüfen. Das kann (als Vertreter) auch ein ganz anderer sein.

    Es geht nicht um die Bezeichnung des Bevollmächtigten, sondern um die Bezeichnung der Gläubiger(in).

    Ich glaube, das haben wir hier alle schon verstanden...

    Ich hab solche Fälle hier regelmäßig, in der Regel werden die Titel dann durch die Prozeß- bzw. Mahngerichte entsprechend abgeändert und erneut zugestellt - da gab es noch nie Schwierigkeiten. Einige Kanzleien haben auch dazugelernt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde ihn nicht erlassen, zumindest, wenn die Gläubigerbezeichnung "Rechtsanwälte Müller und Schulze" o. ä. lautet. Denn dann handelt es sich um eine zur Vollstreckung untaugliche Titulierung, vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, Rn. 4 zu § 750.

    Lautet die Bezeichnung aber "Rechtsanwalt Max Müller und Holger Schulze" ist es kein Problem, denn dann ist klar, daß zwei natürliche Personen begünstigt sein sollen. Welcher Anwalt dann - für diese beiden natürlichen Personen - den PfÜB beantragt, ist regelmäßig nicht nachzuprüfen. Das kann (als Vertreter) auch ein ganz anderer sein.

    Es geht nicht um die Bezeichnung des Bevollmächtigten, sondern um die Bezeichnung der Gläubiger(in).

    Ich glaube, das haben wir hier alle schon verstanden...

    Ich hab solche Fälle hier regelmäßig, in der Regel werden die Titel dann durch die Prozeß- bzw. Mahngerichte entsprechend abgeändert und erneut zugestellt - da gab es noch nie Schwierigkeiten. Einige Kanzleien haben auch dazugelernt.

    Wie erfolgt denn die Abänderung? Hast du eventuell mal ein Beispiel (Namen natürlich ändern)?

    Warum wird der Titel erneut zugestellt? :gruebel: Es handelt sich doch um keine Klausel, die der Zustellung bedürfte. Bei der Anbringung eines klarstellenden Zusatzes auf dem VB (z. B. Namensänderung infolge Heirat) erfolgt doch auch keine wiederholte Zustellung.

    Was macht das Mahngericht eigentlich, falls zwischen Erlass des VB und der Anregung auf "Abänderung" eine Änderung im Gesellschafterbestand der Rechtsanwalts GbR eingetreten ist?

  • In der Regel wird das über Berichtigungen § 319 ZPO gelöst.

    "Wird der Vollstreckungsbescheid des AG X vom TT.MM.JJJJ, Az.: 0815 dahingehend berichtigt (§ 319 ZPO), daß die Antragstellerbezeichnung statt

    Rechtsanwälte Müller und Schulze

    richtig

    Rechtsanwälte Müller und Schulze GbR, v. d. d. Gesellschafter Max Müller

    lautet."

    Keine Frage - diese Berichtigungen sind in der Regel Nonsens, weil die Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht vorliegen dürften. Aber wenn das Mahngericht sie macht, bin ich daran gebunden. Dann aber ist auch eine neue ZU nötig, vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, Rn. 3 zu § 750.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Aber dem Mahngericht liegen ja keine anderen Unterlagen vor, als dem Vollstreckungsgericht. Ich lasse den Titel nach Heirat ja auch nicht abändern, sondern akzeptiere die Vorlage einer Urkunde, aus der sich die Namensänderung ergibt. Eine reine Namensänderung stellt ja, wie von Frog richtigerweise festgestellt worden ist, keine Rechtsnachfolge dar und bedarf daher auch keiner erneuten Zustellung. Wenn der Vortrag der Gläubigerseite schlüssig ist, hätte ich hieran erstmal keinen Zweifel... :gruebel:

  • Aber dem Mahngericht liegen ja keine anderen Unterlagen vor, als dem Vollstreckungsgericht.

    Richtig. Warum die Mahngerichte berichtigen, weiß ich auch nicht, denn ein Fall des § 319 ZPO dürfte unstreitig nicht vorliegen, weil die Willensbildung des Gerichts von seiner Entäußerung nicht abweicht. Wobei man sich insbesondere im maschinellen Verfahren schon die Frage stellen kann, ob eine gerichtliche Willensbildung überhaupt stattgefunden hat. Jedenfalls sollte sich der Antragsteller aber Gedanken machen, wen er als Partei im Mahnverfahren bezeichnet. Wenn man halt irgendwas eingibt, hat man hinterher Ärger in der Vollstreckung.

    Ich lasse den Titel nach Heirat ja auch nicht abändern, sondern akzeptiere die Vorlage einer Urkunde, aus der sich die Namensänderung ergibt.

    Richtig. Aber wenn du das mit der Heirat einer natürlichen Person vergleichst ist es so, als ob im Titel nur stünde: Helga. Ja, welche Helga denn? Helga Müller, Helga Meier oder wer? Und Rechtsanwälte Müller und Kollegen könnte eben auch sonstwas sein: Eine GmbH, eine GbR, eine Partnerschaft...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen. Gläubiger des Titels sind die RA´e A, B und C. Der PfÜB wird jetzt nur noch von den RA´en A und C beantragt. Daher habe ich die Pateiidentität beanstandet.
    Nun wird mir mitgeteilt, dass die Anwaltskanzlei als BGB-Gesellschaft betrieben wird, und der Antrag daher so in Ordnung wäre. Weder aus dem Titel noch aus dem PfÜB-Antrag ist ersichtlich, dass es sich um eine BGB-Gesellschaft handelt.

    Ich habe nun Kommentierung gefunden, wonach bei Anwaltssozietäten, wenn die Angabe des Beteiligungsverhältnisses fehlt, im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass es sich um eine BGB-Gesellschaft handelt. Da die BGB-Gesellschaft selbst parteifähig ist, ist wohl auch nicht zu prüfen, welche Personen aktuell die BGB-Gesellschaft bilden.

    Würdet ihr den PfÜB erlassen?

    Ich würde vielleicht noch ein Auge auf die geltend gemachten Gebühren werfen - das war´s

  • Völlig richtig was du schreibst, Pfänder. Aber wie willst du das denn bei einer (vermutlichen) GbR machen. Dir jedes Mal eine Gesellschafterliste vorlegen lassen? Nein danke, da bleibe ich pragmatisch. :)

    Nein, solange im Titel ordnungsgemäß eine rechtsfähige GbR ausgewiesen ist, ist mir völlig gleichgültig, wer deren Gesellschafter sind.

    Aber "Rechtsanwälte Müller und Kollegen" reicht eben nicht. "Rechtsanwälte Müller und Kollegen GbR" ist hingegen in Ordnung.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Völlig richtig was du schreibst, Pfänder. Aber wie willst du das denn bei einer (vermutlichen) GbR machen. Dir jedes Mal eine Gesellschafterliste vorlegen lassen? Nein danke, da bleibe ich pragmatisch. :)

    Nein, solange im Titel ordnungsgemäß eine rechtsfähige GbR ausgewiesen ist, ist mir völlig gleichgültig, wer deren Gesellschafter sind.

    Aber "Rechtsanwälte Müller und Kollegen" reicht eben nicht. "Rechtsanwälte Müller und Kollegen GbR" ist hingegen in Ordnung.

    Vielleicht sollte man den betreffenden Damen und Herren Rechtsanwälten einmal erläutern, wie man richtig firmiert? ;)

  • Völlig richtig was du schreibst, Pfänder. Aber wie willst du das denn bei einer (vermutlichen) GbR machen. Dir jedes Mal eine Gesellschafterliste vorlegen lassen? Nein danke, da bleibe ich pragmatisch. :)

    Nein, solange im Titel ordnungsgemäß eine rechtsfähige GbR ausgewiesen ist, ist mir völlig gleichgültig, wer deren Gesellschafter sind.

    Aber "Rechtsanwälte Müller und Kollegen" reicht eben nicht. "Rechtsanwälte Müller und Kollegen GbR" ist hingegen in Ordnung.

    Im Grunde stimme ich dir ja vollkommen zu. Eventuell sehe ich das ganze dann wohl etwas zu locker, das mag sein. Vom Threadstarter wurde nach Meinungen gefragt und ich habe gesagt, dass ich den Pfüb so erlassen würde. :)


  • Vielleicht sollte man den betreffenden Damen und Herren Rechtsanwälten einmal erläutern, wie man richtig firmiert? ;)

    Da der Firma einer GbR kein Rechtsformzusatz beigefügt sein muss, sie ja nicht einmal eine richtige Firmierung führen muss, ist das eher nicht notwendig.

    Von mir aus kann im VB auch stehen "Rechtsanwälte Müller und Schulze in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder auch einfach "Rechtsanwälte Müller und Schulze, vertreten durch den Gesellschafter Max Müller". Aber irgendein Indiz auf das Anteilsverhältnis und die Vertretungsbefugnis wäre schon gut. Dass das automatisierte Mahnverfahren das nicht hergibt, weiß ich - aber die Technik hat sich nach dem geltenden Recht zu richten, nicht umgekehrt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Vielleicht sollte man den betreffenden Damen und Herren Rechtsanwälten einmal erläutern, wie man richtig firmiert? ;)

    Da der Firma einer GbR kein Rechtsformzusatz beigefügt sein muss, sie ja nicht einmal eine richtige Firmierung führen muss, ist das eher nicht notwendig.

    Von mir aus kann im VB auch stehen "Rechtsanwälte Müller und Schulze in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder auch einfach "Rechtsanwälte Müller und Schulze, vertreten durch den Gesellschafter Max Müller". Aber irgendein Indiz auf das Anteilsverhältnis und die Vertretungsbefugnis wäre schon gut. Dass das automatisierte Mahnverfahren das nicht hergibt, weiß ich - aber die Technik hat sich nach dem geltenden Recht zu richten, nicht umgekehrt.

    Was im automatisierten Mahnverfahren möglich ist und was nicht, weiß ich zugegebenermaßen nicht. Das Problem stellt sich jedoch grundsätzlich auch in Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG.

    Wenn die Kanzlei sich in der zivilrechtlichen Klageschrift nur als "Rechtsanwälte Müller und Schulze" bezeichnet, wird sie so im Computerprogramm erfasst und erscheint dann eben automatisch auch so im Vergütungsfestsetzungsbeschluss.

    Von daher wäre es schon gut, wenn manche Kanzleien eine korrektere Bezeichnung verwenden würden.

  • Das Problem stellt sich jedoch grundsätzlich auch in Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG.

    Genau, auch so ein Klassiker.

    Bei Vergütungsfestsetzungen habe ich das Problem auch häufiger, weil es eben oft einfach aus den Programmen übernommen wird. Wenn ich die Festsetzungen selbst mache, frage ich bei Unklarheiten an, zu wessen Gunsten die Festsetzung denn genau erfolgen soll. Oftmals wird dann auch konkret ein Anwalt als natürliche Person benannt, nämlich der aus der Sozietät, der die Sache auch tatsächlich bearbeitet hat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich hätte spontan gedacht, dass das Problem eher die fehlenden Vornamen zur eindeutigen Partei-/Personenidentifizierung wäre...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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