Übersendung von Gerichtsakten

  • Hallo,

    soweit mir bekannt, können Gerichtsakten auch zur Einsicht an Anwälte verschickt werden. Ein Anspruch darauf besteht wohl nicht. Können Akten (hier Betreuungs- oder Nachlassakten) auch an gesetzliche Betreuer oder Pfleger gem. § 1913- kurzzeitig versandt werden? Die Frage stellt sich auch im Hinblick auf Corona, wo persönliche Kontakte evt. nicht empfohlen oder sogar verboten sein können.

    mfg

  • Keidel FamFG, § 13 Rn. 59
    Registerakten, Nachlass- und Grundakten
    können regelmäßig nicht zur Einsichtnahme in die Amts- und Geschäftsräume überlassen werden

    OLG Dresden NJW 1997, 667; OLG Düsseldorf MDR 1987, 768; FGPrax 2008, 252; OLG Hamm FGPrax 2013, 105; OLG Köln Rpfleger 1983, 325; FGPrax 2008, 71; Bumiller/Harders/Schwamb § 13 Rn. 14

  • [FONT=&amp] Hier einige - sowohl aktuelle als auch ältere - Entscheidungen:[/FONT]

    [FONT=&amp]Es hält sich wegen der bestehenden Verlustgefahr in den Grenzen pflichtgemäßen Ermessens, dem anwaltlichen Bevollmächtigten eines potentiellen Erben, der die Wirksamkeit und die Authentizität eines privatschriftlichen Testaments anzweifelt, die Inaugenscheinnahme des Originaltestaments nicht beim Rechtshilfegericht, sondern nur vor Ort beim Nachlassgericht zu gestatten (OLG Düsseldorf Rpfleger 2020, 273 = FGPrax 2020, 79 = ZEV 2020, 302). Zu Akteneinsichtsfragen vgl. auch OLG Frankfurt Rpfleger 1991, 460 (persönliche Aktenabholung durch Anwalt), OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1081 (keine Versendung an die Anwaltskanzlei) und OLG Brandenburg ZEV 2020, 371 (Akteneinsicht durch Nachlassgläubiger nur bei Gericht und nicht durch Aushändigung). [/FONT]

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