Grenzüberschreitender Formwechsel - Anwendbares Recht

  • Es soll hier der Formwechsel einer luxemburgischen SARL in eine deutsche GmbH beurkundet werden. Nach den Vorgaben des EuGH ist das unionsrechtlich geschützt, unabhängig von der fehlenden Regelung. Es handelt sich der Sache nach um eine "grenzüberschreitende Sitzverlegung" unter Identitätswahrung.
    Welches Recht würdet Ihr anwenden?
    hM inzwischen: §§ 122a ff UmwG analog (Art. 8 SE-VO wird wohl nicht mehr erwogen oder nur selten).
    oder ggf. kumulativ: "Vorwirkung" der neuen gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, die auch die Sitzverlegung erstmals enthält?

    Für Feedback wäre ich dankbar.

  • Danke. Indes ist fraglich, ob man nicht ggf. entsprechend § 122l UmwG eine Verschmelzungsbescheinigung benötigt. Tragen nach Deiner Praxis die REgistergerichte ohne jegliche Beteiligung ausländischer Stellen ein?

    Sie wollen meistens über die Erklärung der Gesellschaft hinaus eine Erklärung, dass im Ursprungsland angemeldet ist (früher: Notarbescheinigung des luxemburgischen Kollegen, der die dortige GV beurkundet hat - Vorbehaltseintragung à la UmwG gibt's in Luxemburg nicht), und hinterher Löschungsnachricht. Auf entsprechnde Beschwerden eines deutschen Registergerichts (das war noch vor Inkrafttreten der §§ 122a ff. UmwG) hatte ich wie folgt geantwortet

    Zitat von Erwiderung auf Zwischenverfügung des Registergerichts
    1. Soweit in Ihrer Zwischenverfügung auf die – vorliegend in der Tat nicht erfüllten – Voraussetzungen der SE-VO abgestellt wird, sind diese hier nicht einschlägig. Die Erfordernisse für Gründung und Sitzverlegung einer SE sind andere als die eines grenzüberschreitenden „Umzugs“ einer innerstaatlichen Gesellschaft, die dabei zu einer innerstaatlichen Gesellschaft eines anderen Mitgliedsstaates wird. Es können daher auch nicht einfach die Anforderungen der SE-VO übertragen werden.
    2. Soweit bemängelt wird, der Nachweis des Erlöschens der Gesellschaft in Luxemburg sei nicht erbracht, so liegt es in der Natur der Sache, dass eine der Eintragungen zuerst erfolgen muss. Hier ist es sinnvoll, zuerst die Eintragung im neuen Handelsregister vorzunehmen, da ansonsten (also wenn zuerst die Löschung im Wegzugsstaat erfolgt und erst danach im neuen Register eingetragen wird) die Gesellschaft vorübergehend in gar keinem Register mehr eingetragen wäre. Entsprechend hat das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.1.2017 – 20 W 88/15 – auch für den Fall des „Wegzugs“ einer deutschen Gesellschaft entschieden.
    3. Ein Sachgründungsbericht kann nicht verlangt werden. Es dürfen an den grenzüberschreitenden Formwechsel keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an einen innerstaatlichen. Dort wird beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH ein Sachgründungsbericht nicht verlangt.
    4. Soweit die Einreichung einer notariellen Gesellschafterliste bemängelt wird, ist festzuhalten, dass die Gesellschaft aufgrund einer notariellen Urkunde (meine UR Nr. xxx) entstanden ist. Ich, und nicht die Geschäftsführung, hatte daher die neue Gesellschafterliste zu erstellen, § 40 GmbHG.
    5. Auch soweit der Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt wird, ist dies eine Anforderung, die an inländische Kapitalgesellschaften nicht gestellt wird. Diese können auch entstehen und existieren, ohne stets eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Vielmehr reicht die Verwaltung eigenen Vermögens aus.

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