§ 18 Abs. 2 GBO und Zwangsversteigerungsvermerk

  • Hallo,

    eingetragen im Grundbuch ist eine Bruchteilsgemeinschaft mit den Miteigentümern A bis D.
    Mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung (die Miteigentümer A und B übertragen ihre Anteile auf C) vor. Mit Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO habe ich eine Frist für die Erledigung von Eintragungshindernissen gesetzt.
    Die Frist läuft noch.
    Nun geht ein Antrag auf Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes betreffend Aufhebung der Gemeinschaft (gestellt durch D) ein.
    Ich beabsichtige, gemäß § 18 Abs. II GBO eine Vormerkung betreffend den Eigentumswechsel in Abt. II einzutragen.
    Sodann kann gemäß § 17 GBO der Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen werden.
    Kann ich die Eigentumsübertragung vollziehen, wenn die Eintragungshindernisse aus der Zwischenverfügung erledigt sind oder muss D als "betreibender Gläubiger" die Eigentumsübertragung genehmigen?

  • Nein, eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Bei einer Vollstreckungsversteigerung nicht, weil das Vollstreckungsverbot (§§ 23 ZVG, 135, 136 BGB) nur relative Wirkung hat und der Gläubiger durch den eingetragenen ZV-Vermerk vor einem gutgläubigen Rechtsverlust geschützt ist. Bei der Teilungsversteigerung findet der (§§ 180,) 23 ZVG ohnehin keine Anwendung. Vor Verfügungen über das Grundstück ist der Antragsteller durch den § 747 S. 2 BGB geschützt, vor Verfügungen der Miteigentümer über ihre Anteile durch die §§ 180, 26 ZVG. Letzteres wird der Grund sein, warum auch der § 17 GBO keine Anwendung findet. Es besteht weder eine Rankonkurrenz, noch eine existenzielle.

    5 Mal editiert, zuletzt von 45 (23. November 2020 um 07:31) aus folgendem Grund: §§ ergänzt

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