Hallo,
eingetragen im Grundbuch ist eine Bruchteilsgemeinschaft mit den Miteigentümern A bis D.
Mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung (die Miteigentümer A und B übertragen ihre Anteile auf C) vor. Mit Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO habe ich eine Frist für die Erledigung von Eintragungshindernissen gesetzt.
Die Frist läuft noch.
Nun geht ein Antrag auf Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes betreffend Aufhebung der Gemeinschaft (gestellt durch D) ein.
Ich beabsichtige, gemäß § 18 Abs. II GBO eine Vormerkung betreffend den Eigentumswechsel in Abt. II einzutragen.
Sodann kann gemäß § 17 GBO der Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen werden.
Kann ich die Eigentumsübertragung vollziehen, wenn die Eintragungshindernisse aus der Zwischenverfügung erledigt sind oder muss D als "betreibender Gläubiger" die Eigentumsübertragung genehmigen?