Unterhaltsrückstand Ehefrau und Kind

  • Im Endeffekt ja, allerdings pfänden Mutter und Kind ja in einem Antrag. Ich schreibe hier nichts extra in den Pfüb. Der DS zahlt an den Gl.-V. und der muss dann schauen, welches Geld dem Kind und welches der Mutter zusteht. :cool: Im Zweifel wird es so sein, dass die pfändbaren Beträge in einem Topf bei Mutter und Kind landen.

    Gibt es denn noch weitere Unterhaltsberechtigte? Ansonsten würde ich den Freibetrag schlichtweg auf X (bei uns aktuell 990,00 EUR) festsetzen und gut.

  • Keine weiteren Unterhaltsberechtigten. Ich hätte allerdings dazuschreiben sollen, dass die Bundesagentur für Arbeit vollstreckt (wohl Unterhaltsvorschuss).

    Aus einem Protokoll aus 2018 weiß ich, dass er der getrennten Frau einen Betrag x monatlich zahlt und dem Kind den Unterhalt laut Tabelle.

  • Eigentlich müsste man den Antrag wegen Unmöglichkeit ablehnen. :cool: ;)

    Bei der Bestimmung des pfandfreien Betrages (§ 850d ZPO) wäre hinsichtlich der Forderungen der Ex-Ehefrau das minderjährige Kind als vorrangig zu berücksichtigen, falls der Schuldner laufenden Unterhalt leistet. Bezüglich der Unterhaltsrückstände des minderjährigen Kindes wäre aber nur der pfandfreie Betrag für den Unterhalt des Schuldners festzusetzen.

    Letztlich würde ich es wie Matze machen.

    PS.: Der Beitrag #3 stand beim Verfassen meines Beitrags noch nicht da.

  • Keine weiteren Unterhaltsberechtigten. Ich hätte allerdings dazuschreiben sollen, dass die Bundesagentur für Arbeit vollstreckt (wohl Unterhaltsvorschuss).

    Aus einem Protokoll aus 2018 weiß ich, dass er der getrennten Frau einen Betrag x monatlich zahlt und dem Kind den Unterhalt laut Tabelle.

    Das macht die Sache ggf. einfacher.

    Maßgebend bzw. verwendbar ist jedoch nicht das Protokoll von 2018. Der Gläubiger muss entsprechende aktuelle Angaben zur Erfüllung von Unterhaltspflichten im Pfüb-Antrag machen!

    Falls der Gl. mitteilt, dass der Schuldner beiden laufenden Unterhalt leistet, würde ich die Zahlungen quasi als vorrangig betrachten und in entsprechender Höhe zum pfandfreien Betrag des Schuldners addieren.

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