Deutscher Erblasser - Güterrecht Argentinien?

  • Hallo zusammen,

    mein deutscher Erblasser verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in meinem Bezirk. Er war verheiratet mit einer Italienerin. Die Ehe wurde 1982 in Argentinien geschlossen, wo die Eheleute auch eine lange Zeit lebten und wo auch der gemeinsame Sohn geboren worden ist. Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen, ein Ehevertrag nicht geschlossen.

    Das sich die Erbfolge nach dem deutschen Erbrecht richtet, ist mir klar. Was aber ist mit der Vorfrage des Güterrechts?

    Ich hatte einen solchen Fall bisher noch nicht, so dass ich auf Eure Anregungen und Hilfestellungen hoffe.

    Herzlichen Dank!

  • 1. Für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag ist der Richter funktionell zuständig, wenn sich bei der Feststellung der gesetzlichen Erbfolge die Wirksamkeit einer Eheschließung und das maßgebliche Güterrecht nach ausländischem Recht richten.
    2. Eine ausländische Personenstandsurkunde ist gem. § 30 FamFG iVm § 438 II ZPO zu legalisieren, sofern dies nicht aufgrund multilateralen oder bilateralen Staatsverträgen entbehrlich ist.

    OLG Köln, Beschl. v. 18.5.2020 – 2 Wx 89/20, 2 Wx 95/20


    Hilft es dir, oder meinst du es passt nicht?

    Gruß Insu

  • Es dürfte (vorbehaltlich einer Rückverweisung i.S.d. Art. 4 EGBGB) argentinisches Güterrecht Anwendung finden, da die Ehegatten dort bei Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben zu scheinen. Zur der in #3 genannten Paragraphenketten wäre noch Art. 14 EGBGB a.F. hinzuzufügen.

    Zum argentinischen Recht bin ich leider überfragt.

  • Unabhängig vom aufgehobenen Richtervorbehalt kannst du die Frage nach der Auswirkung des ausländischen Güterstandes auf die Erbquote mMn nach § 5 II RPflG dem Richter vorlegen.

    Grundsätzlich meine ich, dass du dich fragen musst, inwieweit die verschiedenen deutschrechtlichen Tatbestände des § 1931 BGB mit dem ausländischen Güterstand vergleichbar sind (JA 2019,94 geht etwas darauf ein).

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