Prüfung Geschäftsfähigkeit Betreuter

  • Ein Betreuter ist Miteigentümer eines Grundstücks. Dieses wird nun veräußert. Der Betreute wird vollmachtlos vertreten. Er genehmigt die Urkunde nach. In der Genehmigung sind keine Erklärungen bzgl. der Geschäftsfähigkeit enthalten. Das auswärtige Betreuungsgericht hat mitgteilt, dass ein Einwilligungsvorbehalt nicht besteht .Betreuung läuft schon über 10 Jahre. Ein Gutachten wird nur mit Zustimmung des Betreuten und der Betreuerin übersandt. Die Betreuerin (Ehefrau) hat nun mitgeteilt, dass der Betreute alle Vorgänge und Geschehnisse erfasst und selbstständige Entscheidungen trifft. Sie fügte auch den Verlängerungsbeschluss der Betreuung bei. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Betreute wohl eine Schlaganfall mit Lähmung, Sprachstörungen, Störung der sprechmotorischen Progarmmierungsprozesse, Schluckstörung und Schwerhörigkeit hat.
    Laut Beschluss ist der Wirkungsrekis u.a Vermögenssorge ohne Wohnungsauflösung und Verwaltung von Konten bei einer bestimmten Bank.

    Ich hätte ja nur weiter zu prüfen, wenn ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen. Wie gehe ich nun weiter vor? Ist das vorgenannte Krankheitsbild schon ernsthafter Zweifel genug an der Geschäftsfähigkeit um ein ärztliches Attest zu verlangen?

  • So ernsthaft scheinen ja selbst Deine Zweifel nicht zu sein. :D
    Wenn im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kein Verfahrenspfleger beteiligt war, spricht doch alles für den Regelfall "geschäftsfähig".

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • @ #2: Es gab doch laut Schilderung kein betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren...

    @ #1: Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit könnte allenfalls durch Einsicht in das Gutachten zur Anordnung/Verlängerung der Betreuung oder in die Stellungnahme der Betreuungsbehörde ermittelt werden. Woher war eigentlich bekannt, dass der Miteigentümer unter Betreuung steht?

  • Stimmt, der Betreute hat genehmigt, nicht ein Betreuer. Da gibt es natürlich kein Genehmigungsverfahren.
    Bleibt die Frage nach der Herkunft und der Berechtigung der Zweifel. Warum nicht den "Normfall" annehmen?

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  • Vielleicht hilft die Entscheidung weiter:

    OLG München, Beschluss vom 19.2.2015 – 34 Wx 421/14
    (NJW-RR 2015, 1043, beck-online)

    Als Betreuungsgericht kann ich dir sagen, dass es gar nicht so selten vorkommt, dass Betreute Verträge (mit Unterstützung des Betreuers) selbst abschließen. Oftmals wird der Betreuer nur vorbereitend bei der Suche des Käufers und der Vereinbarung des Notartermins tätig.
    Sofern wirklich ernsthafte Zweifel bestehen, würde ich mir erstmal die Betreuungsakte beiziehen.

  • Vielleicht hilft die Entscheidung weiter:

    OLG München, Beschluss vom 19.2.2015 – 34 Wx 421/14
    (NJW-RR 2015, 1043, beck-online)

    Als Betreuungsgericht kann ich dir sagen, dass es gar nicht so selten vorkommt, dass Betreute Verträge (mit Unterstützung des Betreuers) selbst abschließen. Oftmals wird der Betreuer nur vorbereitend bei der Suche des Käufers und der Vereinbarung des Notartermins tätig.
    Sofern wirklich ernsthafte Zweifel bestehen, würde ich mir erstmal die Betreuungsakte beiziehen.


    Also in dubio pro "reo" :daumenrau

  • Sofern wirklich ernsthafte Zweifel bestehen, würde ich mir erstmal die Betreuungsakte beiziehen.

    Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, da die Betreuungsakte ohne Zustimmung des Betroffenen nur ohne die Gutachten übersandt werden dürfte.

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  • Sofern wirklich ernsthafte Zweifel bestehen, würde ich mir erstmal die Betreuungsakte beiziehen.

    Und da beißt sich die Katze in den Schwanz, da die Betreuungsakte ohne Zustimmung des Betroffenen nur ohne die Gutachten übersandt werden dürfte.

    Das stimmt natürlich. Aus dem Anordnungsbeschluss, den Anhörungsprotokollen oder des Jahresberichts können sich jedoch durchaus ein paar Hinweise ergeben.

  • Stimmt.
    Wobei mir aber immer noch nicht klar ist, wo die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit herkommen.

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  • Stimmt.
    Wobei mir aber immer noch nicht klar ist, wo die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit herkommen.

    Wie immer: weil für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet ist. Siehe auch den heutigen Thread wo mehrere Poster ihr Unbehagen darüber bekundet haben, dass ein Betreuter (EV nicht angeordnet) ein Girokonto mit einem Guthaben von € 25.000 haben könnte...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zu Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit und dem Umgang damit durch das Grundbuchamt siehe auch OLG München, 29.08.2019, 34 Wx 18/19 (FGPrax 2019, 205 mit Anm. Holzer, der darauf hinweist, dass das grundbuchamtliche Verfahren nicht durch Gutachten und Gegengutachten zu einer Art Zivilprozess werden sollte).

  • Kenntnis besteht von der Betreuung, weil vor einem guten Jahr in der Grundbuchsache der Betreuer für den Betreuten gehandelt hat. Zweifel bestanden aufgrund der krakligen Unterschrift nicht. Ich hatte beim Betreuungsgericht angefragt, ob die Betreuung noch besteht und ggfs. ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt udn eine Aussage zur Geschäftsfähigkeit getroffen werden kann. Das Betreuungsgericht hat die Betreuung bejaht, den Einwilligungsvorbehalt verneint und dann nur noch mitgeteilt, dass das Gutachten nur mit Zustimmung übernsandt werden kann. Die Betreuerin hat sich daraufhin gemeldet und o.g. Erklärungen zum Betreuten abgegeben. Sie war bei der Unterzeichnung der Genehmigung auch zugegen. Dabei hat sie den Verlängerungsbeschluss eingereicht, in welchem aus der Begründung nur die o.g. Krankenheiten aufgezählt wurden. Jetzt ist die Frage ob durch Übersendung des Beschlusses und dortige Nennung dieser Krankheiten schon ernsthafte Zweifel bestehen oder aufgrund der Erklärung der Betreuerin zur Handlungsfähigkeit vom Normalfall der Geschäftsfähigkeit auszugehen ist. Eine Zustimmung zur Übersendung des Gutachten hat die Betreuerin im Schreiben nicht erteilt.

  • Ich lese nichts, was für mich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit begründet.

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  • Ich lese nichts, was für mich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit begründet.

    Sehe ich auch so. Sonst müsste man jedem Betreuten Geschäftsunfähigkeit unterstellen. Eine Betreuung wird ja immerhin nur bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung angeordnet.

  • Die Akteneinsicht wird doch nicht verweigert. Sie ist nur entsprechend den Regeln beschränkt und bringt in der beschränkten Form oft nicht den gewünschten Erkenntnisgewinn.

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  • Es sollte im wohlverstandenen Interesse des Betreuten sein, dass die von ihm ohne Mitwirkung des Betreuers vorgenommenen Rechtsgeschäfte auch wirksam sind. Insofern ist die Verweigerung der Einsichtnahme im Hinblick auf das besagte Gutachten kontraproduktiv, zumal dann, wenn sich das Gutachten in den Grundakten befindet, dort die gleichen datenschutzrechtlichen Regeln wie für den Inhalt der Betreuungsakte gelten.

  • Normalerweise müßte das Betreuungsgericht nach dem Grund für die begehrte Einsicht fragen. Bei einer vernünftigen und nachvollziehbaren Begründung wird es sich der Einsichtnahme sicher auch nicht verweigern. Nur sehe ich hier eben keine solche Begründung.

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  • Das Betreuungsgericht weiß von dem Grundstücksgeschäft, es hat weder auf eine eventuelle Unwirksamkeit aufgrund eines Einwilligungsvorbehaltes hingewiesen, noch hat die Betreuerin Zweifel an der Richtigkeit daran, dass der Betreute selbst handeln konnte, geäußert.

    Daher liegt hier kein Ansatzpunkt vor, um die Geschäftsfähigkeit des Betreuten in Frage zu stellen.

    Zu Cromwell: Ich würde als Betreuungsgericht auch keinesfalls die Akte herausgeben- denn es ist hier nichts passiert, was einen Bezug zur Betreuung hätte, der Betreuer handelte hier eben gerade nicht. Eine Betreuungsakte herauszugeben, ohne jegliche Begründung- das lass mal den Datenschutzbeauftragten hören... Hier wurde vollkommen richtig die Hergabe der Akte verzichtet und nur das Notwendige mitgeteilt.

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