Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO

  • Hallo zusammen,
    ich bin mir gerade unsicher. Ich habe eine Scheidungsfolgevereinbarung, in der sich Ehegatten hinsichtlich Grundbesitz auseinandersetzen. Beide Ehegatten erhalten Grundbesitz. Nun wird durch den Notar lediglich die Eintragung des Eigentumswechsels hinsichtlich der Grundstücke, die der Ehemann erhält beantragt. Reicht zur Lösung des Vorbehalts nach § 16 Abs. 2 GBO folgende Ermächtigung:

    „Eintragungen im Grundbuch sollen nur nach Maßgabe der Anträge des Notars erfolgen, der auchermächtigt sein soll, einen Antrag zu berichtigen und zu ergänzen, eingeschränkt zu stellen sowie gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückzuziehen.“?
    Eine Vollmacht zur Änderung von Bewilligungen ist nicht enthalten.

    Für Meinungen bin ich dankbar.

  • Da diese Ermächtigung ja durch alle Antragsteller der Urkunde ausgesprochen ist, würde es mir reichen, wenn der Antrag im Namen aller Antragsberechtigten gestellt ist.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ist in der Urkunde denn überhaupt ein Vorbehalt nach § 16 Abs. 2 GBO erklärt worden? Nur weil alle Anträge zu den Eigentumsumschreibungen usw. in der selben Urkunde stehen, ist nicht automatisch ein solcher Vorbehalt gegeben. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, ob die Eintragungen auch ohne einander erfolgen dürfen. Und dass dies der Fall ist, ergibt sich für mich zumindest aus der Ermächtigung, die restliche Urkunde kenne ich nicht.

  • Der Vorbehalt kann sich auch stillschweigend aus dem Sachzusammenhang (Beispiel Zug-um-Zug-Leistung) ergeben. Das sollte die Urkunde aufklären.

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  • vielen Dank für eure Antworten. Der Antrag ist mangels Einschränkung für alle Antragsberechtigten gestellt.
     Eine ausdrückliche Verknüpfung der Anträge ist nicht enthalten. Die getrennt lebenden Ehegatten setzen sich hinsichtlich ihres Immobilienvermögens auseinander. Ich nehme einen stillschweigenden Vorbehalt an.
    Zunächst bin ich davon ausgegangen, dass die Ermächtigung "einen Antrag einzuschränken" genügt zum getrennten Vollzug der Eigentumsübertragungen. Die übliche Ermächtigung "Anträge einzeln und getrennt zu stellen" ist nicht enthalten, auch keine weitergehende Vollmacht.
    Meine Recherche hat mich verunsichert. Im Bauer/v.Öfele § 6 Rn 22 ist dargelegt, dass eine Verknüpfung nur durch Anpassung der Bewilligung beseitigt werden kann. Das OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.1986 15 W 257/95 scheint an die Vollmacht zur Lösung des Vorbehalts hohe Anforderungen zu stellen.



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