Hallo zusammen,
ich bin mir gerade unsicher. Ich habe eine Scheidungsfolgevereinbarung, in der sich Ehegatten hinsichtlich Grundbesitz auseinandersetzen. Beide Ehegatten erhalten Grundbesitz. Nun wird durch den Notar lediglich die Eintragung des Eigentumswechsels hinsichtlich der Grundstücke, die der Ehemann erhält beantragt. Reicht zur Lösung des Vorbehalts nach § 16 Abs. 2 GBO folgende Ermächtigung:
„Eintragungen im Grundbuch sollen nur nach Maßgabe der Anträge des Notars erfolgen, der auchermächtigt sein soll, einen Antrag zu berichtigen und zu ergänzen, eingeschränkt zu stellen sowie gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückzuziehen.“?
Eine Vollmacht zur Änderung von Bewilligungen ist nicht enthalten.
Für Meinungen bin ich dankbar.