Geld des Betroffenen auf Konto des Betreuers

  • Ein Berufsbetreuer, der u.a. auch die Vermögenssorge für den Betroffenen inne hat (ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht), teilt im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung mit, dass der Betroffene im vergangenen Jahr einen Betrag von ca. 25.000,00 geerbt hat. Da der Betroffene zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft kein Girokonto hatte und mangels Ausweisepapieren auch kein Girokonto eröffnen konnte, hat der Betreuer den Betrag auf seinem Geschäftskonto angelegt und zahlt dem Betroffenen nach Bedarf kleinere Beträge aus. Auf dieses Konto gehen auch die laufenden Einnahmen des Betroffenen ein und es werden hiervon die laufenden Ausgaben bezahlt.

    Weiter teilt der Betreuer mit, dass ihm nun doch ein Girokonto des Betroffenen bei einer deutschen Sparkasse bekannt geworden ist. Die entsprechenden Kontoauszüge legt er vor. Auf diesem Konto befindet sich ein Guthaben von ca. 60,00 EUR.

    Auch wenn die vorgenannte Handhabung für die Beteiligten "sehr praktisch" ist, darf es m.E. nicht sein, dass der Betreuer Geld des Betroffenen auf einem seiner Konten verwahrt. Dies schon alleine deshalb, das das Geld des Betroffenen bei dieser Art der Verwahrung dem Zugriff eventueller Gläubiger des Betreuers ausgesetzt ist.

    Da das Geld im Prinzip zur Deckung der laufenden Ausgaben benötigt wird und demnächst ein Betreuerwechsel ansteht, würde ich den Betreuer anweisen, das Geld in voller Höhe auf das nun bekannte Girokonto des Betroffenen zu überweisen.

    Ist das vertretbar oder sollte auf die teilweise Anlage auf einem Sparbuch (eventuell mit Sperrvermerk) hingewirkt werden?

    Ist beim Übertrag des Geldes auf das Girokonto des Betroffenen sonst noch etwas zu beachten? Der Betroffene kann ja theoretisch ab dem Tag des Eingangs des Geldes auf seinem Konto beliebige Abhebungen tätigen und das Geld auch binnen kürzester Zeit gang verbrauchen. Natürlich ist es sein Recht, sein Geld auszugeben aber irgendwie würde ich die Situation als nicht befriedigend empfinden. Oder hat mich das als Betreuungsgericht nicht zu interessieren?

  • Deine Bedenken sind schon richtig. Das Vermögen des Betreuten ist strikt vom Vermögen des Betreuers zu trennen (außer in wenigen Ausnahmen bei Sozialleistungen oder Ehegatten). Es gab vor Ewigkeiten mal hier den Fall, dass ein Verein Betreuerkonten auf den eigenen Namen angelegt hat. Da hat, meine ich, auch das Landgericht dazu entschieden, dass dann das Geld den Gläubigern des Vereins anfallen könnte.

    Es wäre erlaubt, eine Art Verwaltungskonto zu führen - auf den Namen des Betroffenen! - und davon Taschengeldbeträge usw. auszuzahlen. Oder man führt ein Taschengeldkonto und überweist von einem regelmäßig genutzten Girokonto, auf das nur der Betreuer zugreifen kann, Beträge für den Betroffenen auf das Taschengeldkonto, wenn man nicht vertreten kann, dass dieser auf das ganze Geld zugreifen kann.

    Ob auf ein Sparbuch anzulegen ist, würde ich von der Höhe der Restsumme und dem regelmäßigen Bedarf des Betroffenen (siehst du ja in der Rechnungslegung) abhängig machen. Wenn er das Geld in kurzer Zeit verbraucht, würde ein Sparbuch keinen Sinn machen. Denn dieses wäre mit einem Sperrvermerk zu versehen und du würdest jede Abhebung genehmigen müssen. Wenn aber abzusehen ist, dass er das Geld noch eine Weile haben wird, sollte nicht der gesamte Betrag auf das Girokonto. Denn auf diesem ist nur das Geld zu halten, dass zur Verfügung stehen muss.

  • Deine Bedenken sind schon richtig. Das Vermögen des Betreuten ist strikt vom Vermögen des Betreuers zu trennen (außer in wenigen Ausnahmen bei Sozialleistungen oder Ehegatten). Es gab vor Ewigkeiten mal hier den Fall, dass ein Verein Betreuerkonten auf den eigenen Namen angelegt hat. Da hat, meine ich, auch das Landgericht dazu entschieden, dass dann das Geld den Gläubigern des Vereins anfallen könnte. Es wäre erlaubt, eine Art Verwaltungskonto zu führen - auf den Namen des Betroffenen! - und davon Taschengeldbeträge usw. auszuzahlen. Oder man führt ein Taschengeldkonto und überweist von einem regelmäßig genutzten Girokonto, auf das nur der Betreuer zugreifen kann, Beträge für den Betroffenen auf das Taschengeldkonto, wenn man nicht vertreten kann, dass dieser auf das ganze Geld zugreifen kann. Ob auf ein Sparbuch anzulegen ist, würde ich von der Höhe der Restsumme und dem regelmäßigen Bedarf des Betroffenen (siehst du ja in der Rechnungslegung) abhängig machen. Wenn er das Geld in kurzer Zeit verbraucht, würde ein Sparbuch keinen Sinn machen. Denn dieses wäre mit einem Sperrvermerk zu versehen und du würdest jede Abhebung genehmigen müssen. Wenn aber abzusehen ist, dass er das Geld noch eine Weile haben wird, sollte nicht der gesamte Betrag auf das Girokonto. Denn auf diesem ist nur das Geld zu halten, dass zur Verfügung stehen muss.

    Wenn das Geld auf das Girokonto des Betroffenen einbezahlt wird, könnte der Betroffene es theoretisch komplett abheben und verbrauchen. Ist das nicht ein Problem oder geht mich das als Betreuungsgericht nichts an?

  • Wenn das Geld auf das Girokonto des Betroffenen einbezahlt wird, könnte der Betroffene es theoretisch komplett abheben und verbrauchen. Ist das nicht ein Problem oder geht mich das als Betreuungsgericht nichts an?

    Gibt es einen Einwilligungsvorbehalt?

    Wenn nein geht uns die Verfügungsbefugnis des Betroffenen nichts an. Wir entmündigen ihn gedanklich schon wieder und machen uns Gedanken, wie wir die Angelegenheit im vermeintlichen Interesse des Betroffenen regeln können. „Konto, auf das nur der Betreuer zugreifen kann“ gibt es nicht. Das Konto muss auf den Betroffenen lauten und somit kann er auf dieses Konto auch stets zugreifen -ggf. eben nur mit Einwilligung des Betreuers-. Alles andere ist nicht legal.

    Gelder des Betroffenen auf Konten, die auf den Betreuer lauten, ist sogar bei Betreuungsvereinen wegen des Verstoßes gegen die Vermögenstrennung nicht zulässig.

    Eine „Barkasse“ kann der Betreuer führen, aber auch hier müssen technisch die Gelder getrennt sein (Portemonnaie für jeden Betreuer getrennt im Tresor).

    Es ist aber auch die „Trennung“ zwischen Verfügungs- und Anlagevermögen zu entscheiden.“

  • Die laufenden Ausgaben betragen ca. 8.000,00 EUR jährlich. Aktuell würde das Geld demnach ca. drei Jahre ausreichen. Wie von euch geschrieben, sehe ich aber das Problem eher darin, dass jede Verfügung vom Sparbuch betreuungsgerichtlich genehmigt werden müsste.

    Ich denke, die Überweisung des Gesamtbetrags auf das Girokonto des Betroffenen ist vorliegend vertretbar. Da kein Einwilligungsvorbehalt besteht, hat das Betreuungsgericht auf den Verbrauch des Geldes durch den Betroffenen keinen Einfluss und hat hierüber auch nicht zu entscheiden.

    Was meint Ihr?

  • Die laufenden Ausgaben betragen ca. 8.000,00 EUR jährlich. Aktuell würde das Geld demnach ca. drei Jahre ausreichen. Wie von euch geschrieben, sehe ich aber das Problem eher darin, dass jede Verfügung vom Sparbuch betreuungsgerichtlich genehmigt werden müsste.

    ....

    Das ist in vielen Betreuungsverfahren ganz genauso.

    M. E. rechtfertigt es die mögliche Arbeitsersparnis nicht, den Betrag von 25.000,- € auf ein Girokonto zu überweisen bzw. diesen dort zu belassen. Zumindest hat sich das der Gesetzgeber so nicht gedacht. ;)

  • M. E. rechtfertigt es die mögliche Arbeitsersparnis nicht, den Betrag von 25.000,- € auf ein Girokonto zu überweisen bzw. diesen dort zu belassen. Zumindest hat sich das der Gesetzgeber so nicht gedacht. ;)

    Naja, bei den aktuellen Zinsen für kurzfristige Anlagen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Am Ergebnis, dass der Betroffene sein Geld verbrauchen kann, ändert auch die Einzahlung auf ein Sparbuch nichts. Bei einem aktuellen Zinssatz von 0,01 % p.a. sind für 25.000,00 EUR jährlich 2,50 EUR an Zinseinnahmen zu erzielen. Diese Einnahmen gehen dem Betroffenen verloren. Wesentlich größer und im Endeffekt auch insgesamt teurer ist es, die für die laufenden Ausgaben nötigen Beträge jeweils nach Bedarf und nach vorheriger Genehmigung durch das Gericht vom Sparbuch auf das Girokonto zu übertragen.

    Ich halte daher vorliegend eine Einzahlung auf das Girokonto für vertretbar. Oder gibt es etwas, was ich nicht bedacht habe, das gegen die Belassung des Geldes auf dem Girokonto spricht?

  • Am Ergebnis, dass der Betroffene sein Geld verbrauchen kann, ändert auch die Einzahlung auf ein Sparbuch nichts. Bei einem aktuellen Zinssatz von 0,01 % p.a. sind für 25.000,00 EUR jährlich 2,50 EUR an Zinseinnahmen zu erzielen. Diese Einnahmen gehen dem Betroffenen verloren. Wesentlich größer und im Endeffekt auch insgesamt teurer ist es, die für die laufenden Ausgaben nötigen Beträge jeweils nach Bedarf und nach vorheriger Genehmigung durch das Gericht vom Sparbuch auf das Girokonto zu übertragen.

    Ich halte daher vorliegend eine Einzahlung auf das Girokonto für vertretbar. Oder gibt es etwas, was ich nicht bedacht habe, das gegen die Belassung des Geldes auf dem Girokonto spricht?

    Die Zinsen kann man heutzutage vernachlässigen, schon richtig. Und der Betroffene darf natürlich auch jederzeit über sein Sparbuch verfügen.

    Anders soll es aber laut BGB für den nicht befreiten Betreuer aussehen. Wirklich wohl wäre es mir als Betreuungsgericht nicht, 25.000,- € auf dem Girokonto des Betroffenen zu dulden. Die Missbrauchsgefahr ist mir dann doch zu hoch.

  • Schon mal an ein Tagesgeld oder ein 1-Wochen-Festgeld gedacht? Dort gibt es vielleicht im Gegensatz zum Sparbuch sogar 0,05 % oder 0,1 % Zinsen und dem Betreuer könnte man eine auf einen gewissen (aber in jedem Fall ausreichenden) Monatsbetrag eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB zur Übertragung auf das Girokonto erteilen.

  • Waren das nicht die, welche keine Konten bei Betreuungen führen wollen und keine Sperrvermerke machen wollen? So habe ich jedenfalls noch unsere Betreuer hier im Ohr...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich bin da gedanklich bei frog.

    Die Zinsen sind mir schnuppe. Ob 0,00, 0,01 oder 0,05 % spielen bei 25.000 € keine Rolle. Aber so einen hohen Betrag aufs Girokonto würde ich prinzipiell ablehnen. M. E. kommen da zwei Möglichkeiten in Betracht:
    a) Bei zeitnahem Betreuerwechsel: 25.000 € zuerst auf Girokonto des Betreuten parken und neuen Betreuer bei Verpflichtung impfen, einen angemessenen Betrag (ich würde vorliegend sagen 20.000 - 22.000 €) auf ein Sparkonto einzuzahlen (hierunter zähle ich auch Tagesgeldkonten)
    b) den jetzigen Betreuer auffordern, die 25.000 € auf ein Girokonto (Vorschlag 3.000 - 5.000 €) und ein Sparkonto (Rest) je auf Namen des Betreuten zu überweisen.

    So irre viel Aufwand finde ich es jetzt nicht, gelegentlich eine Genehmigung zum Umbuchen eines Betrags vom Spar- aufs Girokonto zu erteilen. Ist doch Standard....

  • Ein Berufsbetreuer, der u.a. auch die Vermögenssorge für den Betroffenen inne hat (ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht), ....

    ....Da der Betroffene zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft kein Girokonto hatte und mangels Ausweisepapieren auch kein Girokonto eröffnen konnte, hat der Betreuer den Betrag auf seinem Geschäftskonto angelegt ....

    ....Weiter teilt der Betreuer mit, dass ihm nun doch ein Girokonto des Betroffenen bei einer deutschen Sparkasse bekannt geworden ist. Die entsprechenden Kontoauszüge legt er vor. Auf diesem Konto befindet sich ein Guthaben von ca. 60,00 EUR....

    1.) Der Betroffene scheint nicht Geschäftsunfähig (zur Geschäftsfähigkeit wurde nichts gesagt) zu sein, somit ist er einzubeziehen, was er will und ihm nicht von Außen vorzuschreiben, was er zu wollen hat.

    2.) Dem Betreuer, wenn er ein Berufsbetreuer ist, gehören seine Fähigkeiten und Fertigkeiten als Rechtlicher Betreuer geprüft, spannend finde ich die Vermischung von Fremd- und Eigenvermögen auf dem Geschäftskonto auch aus steuerrechtlicher Sicht, Vollstreckungsrechtlich sowieso.

    3.) Unter Bezugnahme von 1.) hat der rechtliche Betreuer das gefundene Girokonto in Beschlag zunehmen und unverzüglich das Geld auf dieses Konto zu überweisen und gemeinsam mit dem Betroffenen von diesem aus die Verteilung zu managen!

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • zu 1.:
    Grundsätzlich ist es richtig, dass der Betroffene einzubeziehen ist. Aber selbst wenn dieser es gern hätte, dass die gesamten 25.000,- € auf seinem Girokonto verbleiben sollen, muss der Betreuer das m. E. im Hinblick auf § 1806 BGB wohl ablehnen.

    Nein, denn § 1901 Absatz 3 BGB ist die Spezialvorschrift. Was der Betroffene will und ihn nicht schädigt hat der Betreuer zu machen.

    Ich wiederhole mich nur ungern: es ist das Geld des Betroffenen und er ist nicht entmündigt.

  • zu 1.:
    Grundsätzlich ist es richtig, dass der Betroffene einzubeziehen ist. Aber selbst wenn dieser es gern hätte, dass die gesamten 25.000,- € auf seinem Girokonto verbleiben sollen, muss der Betreuer das m. E. im Hinblick auf § 1806 BGB wohl ablehnen.

    Nein, denn § 1901 Absatz 3 BGB ist die Spezialvorschrift. Was der Betroffene will und ihn nicht schädigt hat der Betreuer zu machen.

    Ich wiederhole mich nur ungern: es ist das Geld des Betroffenen und er ist nicht entmündigt.

    Grundsätzlich richtig.

    Großes Aber:
    Ob das Bereithalten von 25.000,- € auf dem Girokonto statt der Anlage auf einem Sparkonto mit Sperrvermerk dem Betroffenen nicht geschadet hat, weiß man dann erst später, nämlich wenn die ungehinderte Zugriffsmöglichkeit vom Betreuer nicht ausgenutzt wurde.
    Für den Fall, dass das doch passierte, soll es auch schon Regressverfahren durch Erben des Betreuten gegeben haben, weil das Betreuungsgericht nicht auf einer mündelsicheren Geldanlage bestanden hat.

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