Geld des Betroffenen auf Konto des Betreuers

  • Großes Aber:
    Ob das Bereithalten von 25.000,- € auf dem Girokonto statt der Anlage auf einem Sparkonto mit Sperrvermerk dem Betroffenen nicht geschadet hat, weiß man dann erst später, nämlich wenn die ungehinderte Zugriffsmöglichkeit vom Betreuer nicht ausgenutzt wurde.
    Für den Fall, dass das doch passierte, soll es auch schon Regressverfahren durch Erben des Betreuten gegeben haben, weil das Betreuungsgericht nicht auf einer mündelsicheren Geldanlage bestanden hat.

    Ich verstehe den ersten Satz nicht, habe Knoten im Hirn. Aber auch nicht wichtig.

    Bzgl. dem Regress möchte ich doch genau mal lesen, was da drinn steht. So lange der Betroffene mitwirken kann, kann er mit seinem Geld tun und lassen was er will. Wenn er sein Geld ausgeben will, dann interessieren mich vermeintliche zukünftige Erben herzlich wenig. Wenn ein Betreuer oder die eher übel mitspielenden Vollmachtsnehmer sich am Geld vergreifen, ist das in meinen Augen eine strafrechtliche Angelegenheit.

    Hier im Ausgangsfall ist die Sachlage ja wohl ganz klar schiefgelaufen. Der Betroffenen scheint ja gerade, weil er nicht mal weiß, wo er ein Konto hat, nicht mehr selbständig sein Geld verwalten zu können. Und als das Geld kam, hätte das Gericht aufs massivste einwirken müssen, wenn es denn von dem Zufluss wußte, dass der Betreuer alles unternimmt (Papiere beschaffen etc.), damit das Geld auf ein eigenens Konto des Betroffenen kommt. Ich behaupte sogar, der Betreuer hätte die Annahme des Geldes solange hinauszögern müssen, bis er den Zugang auf ein Konto des Betroffenen sichergestellt hat.

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  • Großes Aber:
    Ob das Bereithalten von 25.000,- € auf dem Girokonto statt der Anlage auf einem Sparkonto mit Sperrvermerk dem Betroffenen nicht geschadet hat, weiß man dann erst später, nämlich wenn die ungehinderte Zugriffsmöglichkeit vom Betreuer nicht ausgenutzt wurde.
    Für den Fall, dass das doch passierte, soll es auch schon Regressverfahren durch Erben des Betreuten gegeben haben, weil das Betreuungsgericht nicht auf einer mündelsicheren Geldanlage bestanden hat.

    Ich verstehe den ersten Satz nicht, habe Knoten im Hirn. Aber auch nicht wichtig.

    Doch. Deshalb noch einmal anders ausgedrückt:
    Auf dem Girokonto des Betroffenen befinden sich gerade erst eingegangene 25.000,- €. Betreuungsgericht gibt Betreuer auf, den größten Teil des Betrages mündelsicher und versperrt anzulegen. Betreuer meint, macht er nicht, da der Betroffene gern den ganzen Betrag weiterhin auf seinem Girokonto haben möchte. Irgendwann fällt auf (z. B. den Erben), dass auf dem Girokonto nur noch ein Kleckerbetrag vorhanden ist und die zahlreichen Geldabhebungen nicht durch den Betroffenen erfolgten (sondern durch den Betreuer für seine Zwecke).

    Bzgl. dem Regress möchte ich doch genau mal lesen, was da drinn steht. So lange der Betroffene mitwirken kann, kann er mit seinem Geld tun und lassen was er will. Wenn er sein Geld ausgeben will, dann interessieren mich vermeintliche zukünftige Erben herzlich wenig. Wenn ein Betreuer oder die eher übel mitspielenden Vollmachtsnehmer sich am Geld vergreifen, ist das in meinen Augen eine strafrechtliche Angelegenheit.

    ....

    Sicher ist es eine strafrechtliche Sache. Das bringt dem Betroffenen bzw. dessen Erben das veruntreute Geld aber auch nicht zurück. Also wendet man sich an den Staat wegen eventueller Regressforderungen (mangelnde/s Aufsicht bzw. Einschreiten des Betreuungsgerichts).


  • Sicher ist es eine strafrechtliche Sache. Das bringt dem Betroffenen bzw. dessen Erben das veruntreute Geld aber auch nicht zurück. Also wendet man sich an den Staat wegen eventueller Regressforderungen (mangelnde/s Aufsicht bzw. Einschreiten des Betreuungsgerichts).

    Wie greife ich als Gericht ein, wenn der Betroffene -nicht nur der Betreuer!- in einer Anhörung erklärt: „das Geld bleibt auf dem Girokonto!“?

    Wie kann ich meine Aufsicht besser ausüben, als den Betroffenen zu hören und entsprechend dem „beachtlichen Willen“ des Betroffenen zu folgen.

    Die Erben können nur Schadenersatz fordern, wenn das Gericht die gesetzlichen Regeln nicht beachtet hat. Und die lauten nicht: Vermögenserhalt für die Erben, sondern Unterstützung des Betroffenen.

  • zu 1.:
    Grundsätzlich ist es richtig, dass der Betroffene einzubeziehen ist. Aber selbst wenn dieser es gern hätte, dass die gesamten 25.000,- € auf seinem Girokonto verbleiben sollen, muss der Betreuer das m. E. im Hinblick auf § 1806 BGB wohl ablehnen.

    Nein, denn § 1901 Absatz 3 BGB ist die Spezialvorschrift. Was der Betroffene will und ihn nicht schädigt hat der Betreuer zu machen.

    Ich wiederhole mich nur ungern: es ist das Geld des Betroffenen und er ist nicht entmündigt.

    Grundsätzlich richtig.

    Großes Aber:
    Ob das Bereithalten von 25.000,- € auf dem Girokonto statt der Anlage auf einem Sparkonto mit Sperrvermerk dem Betroffenen nicht geschadet hat, weiß man dann erst später, nämlich wenn die ungehinderte Zugriffsmöglichkeit vom Betreuer nicht ausgenutzt wurde.
    Für den Fall, dass das doch passierte, soll es auch schon Regressverfahren durch Erben des Betreuten gegeben haben, weil das Betreuungsgericht nicht auf einer mündelsicheren Geldanlage bestanden hat.

    Wenn mir ein Betreuer erzählt, dass der Betreute selbst die Geldanlage NICHT wünscht, lasse ich das - sofern Geschäftsfähigkeit besteht - schriftlich vom Betreuten zur Akte reichen oder höre den Betreuten selbst an (je nach Höhe des Vermögens).

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

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