Ein Berufsbetreuer, der u.a. auch die Vermögenssorge für den Betroffenen inne hat (ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht), teilt im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung mit, dass der Betroffene im vergangenen Jahr einen Betrag von ca. 25.000,00 geerbt hat. Da der Betroffene zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft kein Girokonto hatte und mangels Ausweisepapieren auch kein Girokonto eröffnen konnte, hat der Betreuer den Betrag auf seinem Geschäftskonto angelegt und zahlt dem Betroffenen nach Bedarf kleinere Beträge aus. Auf dieses Konto gehen auch die laufenden Einnahmen des Betroffenen ein und es werden hiervon die laufenden Ausgaben bezahlt.
Weiter teilt der Betreuer mit, dass ihm nun doch ein Girokonto des Betroffenen bei einer deutschen Sparkasse bekannt geworden ist. Die entsprechenden Kontoauszüge legt er vor. Auf diesem Konto befindet sich ein Guthaben von ca. 60,00 EUR.
Auch wenn die vorgenannte Handhabung für die Beteiligten "sehr praktisch" ist, darf es m.E. nicht sein, dass der Betreuer Geld des Betroffenen auf einem seiner Konten verwahrt. Dies schon alleine deshalb, das das Geld des Betroffenen bei dieser Art der Verwahrung dem Zugriff eventueller Gläubiger des Betreuers ausgesetzt ist.
Da das Geld im Prinzip zur Deckung der laufenden Ausgaben benötigt wird und demnächst ein Betreuerwechsel ansteht, würde ich den Betreuer anweisen, das Geld in voller Höhe auf das nun bekannte Girokonto des Betroffenen zu überweisen.
Ist das vertretbar oder sollte auf die teilweise Anlage auf einem Sparbuch (eventuell mit Sperrvermerk) hingewirkt werden?
Ist beim Übertrag des Geldes auf das Girokonto des Betroffenen sonst noch etwas zu beachten? Der Betroffene kann ja theoretisch ab dem Tag des Eingangs des Geldes auf seinem Konto beliebige Abhebungen tätigen und das Geld auch binnen kürzester Zeit gang verbrauchen. Natürlich ist es sein Recht, sein Geld auszugeben aber irgendwie würde ich die Situation als nicht befriedigend empfinden. Oder hat mich das als Betreuungsgericht nicht zu interessieren?