Vollstreckbare Ausfertigung für materiell berechtigtes Kind

  • Guten Morgen,

    ich habe hier einen Antrag des Jugendamtes auf dem Tisch.

    Das JA vertritt das mdj. Kind im Rahmen einer Beistandschaft.

    Es gibt eine familiengerichtliche Vereinbarung, wonach der Kindesvater verpflichtet wird, zu Händen der Kindesmutter Unterhalt für das Kind zu zahlen.

    Die vollstreckbare Ausfertigung wurde seinerzeit der Kindesmutter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    Nun will das Jugendamt, dass dem materiell berechtigten Kind eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Vereinbarung erteilt wird.

    Begründung ist, dass die Kindeseltern damals noch nicht geschieden waren, daher wurde der Unterhalt in der Verfahrensbeistandschaft 1629 BGB durch die Kindesmutter geltend gemacht.

    Die Verfahrensbeistandschaft ist durch die Scheidung fortgefallen.

    Meine Frage: Geht diese Klauselerteilung für das Kind und wenn ja, ist das nicht Geschäftsstellen-Zuständigkeit?

  • Wenn der ursprüngliche Titel auf den Namen der Kindesmutter lautet, also im Wege der Prozessstandschaft errichtet worden ist, liegt nach Wegfall dieser Voraussetzung eine Rechtsnachfolge vor mit der Folge, dass die Klausel gemäß § 727 ZPO und damit durch den Rechtspfleger umzuschreiben ist. Das kommt hier häufiger vor, meist allerdings erst, nachdem das Kind volljährig geworden ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo, ich brauche mal Hilfe:

    Es gibt einen Titel für das Kind:

    "Ich verpflichte mich ... 100% der jeweiligen Altersstufe ... jeweils im Voraus bis zum 1. des Monats an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu zahlen, rückständige Beträge sofort."

    Klausel dazu:

    "Die vorstehende Ausfertigung wird hiermit für das oben genannte Kind zu Händen seines gesetzlichen Vertreters zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

    Jetzt:
    Das Kind ist am 26.08.2002 geboren, nun volljährig und vollsteckt mit obigem Titel.

    Dagegen gab es eine Beschwerde, die Kollegin hob mit der Begründung auf, dass eine Titelumschreibung aufgrund Eintritt der Volljährigkeit notwendig sei. Ohne Abhängigmachung von einer Rechtskraft...

    Dagegen hab ich jetzt die Erinnerung auf dem Tisch, Begründung: es braucht keine Titelumschreibung bei Volljährigkeit, dass nun ans Kind zu zahlen sei ergebe ja die Logik und eine Rechtsnachfolgeklausel sei unnötig, da der Titel zu Gunsten des Kinds erteilt worden ist.

    Wer hat Recht? Und- sofern das Kind Recht hat- kann ich überhaupt was machen? Denn der Beschluss ohne Abhängigmachung von der Rechtskraft ist ja schon längst beim Drittschuldner- wie vorgehen?


    Danke im Voraus, stehe echt auf dem Schlauch.

  • Nur dadurch, dass der Gläubiger jetzt volljährig ist, tritt keine Rechtsnachfolge ein. Wenn die VA dem Kind erteilt wurde, kann es auch selbst vollstrecken. Ist bei einer Vollstreckungsklausel die für die "Y-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer X" ja auch nicht anders, wenn jetzt die Y-GmbH, vertreten durch die neue Geschäftsführerin A, die Vollstreckung betreibt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Klausel lautet auf das Kind. Die Vollstreckungsvoraussetzung lag damit vor. Die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme war daher m.E. rechtswidrig. Man hätte hier m.E. die Wirksamkeit auch dringend von der Rechtskraft abhängig machen müssen.

    Mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Drittschuldner ist die Verstrickung gelöst und das Pfandrecht erloschen (vgl. Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung 17. Auflage Rn. B. 408 ff). Es kann auch nicht rückwirkend wieder aufleben. Die Beschwerde gegen den Aufhebungbeschluss ist daher nur insoweit zulässig, als der Erlass eines neuen (inhaltsgleichen) PfÜB mit neuem Rang beansprucht wird (vgl. BGH, VII ZB 9/11).

    Du müsstest daher wohl einen neuen PfÜb erlassen.

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