Guten Morgen,
ich habe hier einen Antrag des Jugendamtes auf dem Tisch.
Das JA vertritt das mdj. Kind im Rahmen einer Beistandschaft.
Es gibt eine familiengerichtliche Vereinbarung, wonach der Kindesvater verpflichtet wird, zu Händen der Kindesmutter Unterhalt für das Kind zu zahlen.
Die vollstreckbare Ausfertigung wurde seinerzeit der Kindesmutter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Nun will das Jugendamt, dass dem materiell berechtigten Kind eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Vereinbarung erteilt wird.
Begründung ist, dass die Kindeseltern damals noch nicht geschieden waren, daher wurde der Unterhalt in der Verfahrensbeistandschaft 1629 BGB durch die Kindesmutter geltend gemacht.
Die Verfahrensbeistandschaft ist durch die Scheidung fortgefallen.
Meine Frage: Geht diese Klauselerteilung für das Kind und wenn ja, ist das nicht Geschäftsstellen-Zuständigkeit?