Im Handelsregister wurde eine GmbH mit dem Namen eines Ortsteilsviertels eingetragen (Stadtteilviertel A Verwaltungs GmbH). Nun wird die KG mit Stadtteilviertel A GmbH & Co KG zur Eintragung angemeldet. Ich bin der Ansicht, dass eine reine Ortsbezeichnung nicht zu Kennzeichnung geeignet ist, und die Firma daher nicht eintragungsfähig ist. Weiterhin befindet sich dort ein Neubaugebiet, und die Firma erweckt möglicherweise den Eindruck, dort eine führende Aufgabe zu haben. Ich habe eine entsprechende Zwischenverfügung erlassen. Nun wurde die Anmeldung dahingehend abgeändert, dass die Firma auch einen Straßennamen enthält (Stadtteilviertel A B Straße GmbH & Co. KG). Meiner Ansicht nach ist die Firma immer noch nicht zur Kennzeichnung geeignet.
Wie sind eure Ansichten?
Vielen Dank für die Antworten.