Hallo liebe Kollegen/-innen,
in einer Räumungsschutzsache habe ich im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt, da ich bis zum Räumungstermin nicht mehr rechtzeitig hätte entscheiden können. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit mehreren meiner Ansicht nach unbegründeten Einwendungen. Weiter wendet der Gläubiger ein, der Räumungsschutzantrag sei nicht statthaft gewesen, da im Räumungsschutzantrag das Vollstreckungsgericht gebeten wurde, eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Räumungsfrist zu gewähren. Hatte das schon mal jemand? Muss in einem Räumungsschutzantrag immer ein bezifferter Antrag auf Räumungsfrist gestellt werden? Und wenn ja, ist der ganze Antrag tatsächlich um Scheitern verurteilt, wenn keine konkrete Räumungsfrist beantragt wird?
Ich halte das bei Antragsaufnahme absichtlich immer so allgemein, um hier später je nach Sachlage entscheiden zu können.
Vielen Dank für eure Meinungen
das Kruemelchen