Guten Morgen zusammen,
ich muss etwas ausholen. Und zwar waren zunächst seit Ende der 90er Jahre ca. 130 Personen zu kleinen Anteilen als Eigentümer von diversen Grundstücken eingetragen. Diese Grundstücke bilden eine „wirtschaftliche Einheit“ mit einer großen Wohnungseigentumsanlage. Die 130 Eigentümer waren damals (und sind es teilweise heute noch) je auch Eigentümer von Eigentumswohnungen.
Auf Grund Zuschlag im Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft wurde sodann im Jahre 2010 Herr Müller als Alleineigentümer dieser Grundstücke eingetragen - mangels Zahlung des Versteigerungserlöses zeitgleich dann auch eine Sicherungshypothek nach § 128 ZVG für die 130 vorherigen Eigentümer als Gläubiger in Höhe ihrer jeweiligen Anteile.
In der Folge hat Herr Müller sodann den Versteigerungserlös hier hinterlegt und es ist in einem jahrelangen und aufwändigen Verfahren Auszahlung an alle Gläubiger erfolgt in Höhe ihrer jeweiligen Anteile.
Sodann hat Herr Müller versucht, die Sicherungshypothek mit Verweis auf das HL-Verfahren löschen zu lassen. Diesen Antrag habe ich zurück gewiesen, bin auch vom OLG bestätigt worden.
Herr Müller hat nun vor kurzem von diesen diversen Grundstücken 3 Grundstücke verkauft an Herrn Schulze, welcher die Sicherungshypothek zur dinglichen Haftung übernommen hat. Nach Eigentumsumschreibung auf Herrn Schulze unter Übernahme der Sicherungshypothek zur Mithaft habe ich den 130 eingetragenen Mitgläubigern eine Eintragungsnachricht geschickt. Ich muss Euch nicht sagen, dass ich in den folgenden Tagen und Wochen viel zu telefonieren hatte.
Mich erreichten aber auch Schriftsätze, auf die ich nun antworten muss und dabei nicht weiß, wie ich am besten vorgehen soll.
Schriftsatz 1:
Der Sohn 2er Mitgläubiger (Eheleute Meier) bittet um „Richtigstellung“: Zunächst hat sein Vater sein Miteigentum an einer Wohnung an seine (des Vaters) Gattin übertragen, welche sodann verstorben ist. Die Erbengemeinschaft habe die Wohnung letztes Jahr weiter veräußert.
Ich habe jetzt im Forum schon gelesen, dass Berichtigung eines Gläubigers nach dessen Tod auf Antrag erfolgen kann.
Zunächst muss ich ja aber doch erstmal klar stellen, dass die rechtliche Stellung als Mitgläubiger der Sicherungshypothek nichts mit den Eigentumsverhältnissen der jeweiligen Eigentumswohnungen zu tun hat, grundsätzlich aber Berichtigung der Gläubigerbezeichnung der Frau Meier erfolgen könne, wenn ein entsprechender Erbnachweise vorgelegt wird.
Korrekt? Und wenn ja: Hilfe! Wie formulier ich das möglichst schlank und verständlich? Ich hab schon mehrfach angefangen, etwas zu Papier zu bringen, war aber nie zufrieden.
Schriftsatz 2:
Ebenfalls für ein weiteres Ehepaar, die Mitgläubiger sind, teilt ein Unternehmen mit, dass diese beiden Personen verstorben sind und schickt die Eintragungsnachricht zurück, ohne einen Antrag zu stellen.
Ich beabsichtige, nichts zu veranlassen und dies einfach zur Akte zu nehmen. OK?
Schriftsatz 3:
Herr Meier (ja, der Vaters des Verfassers von Schriftsatz 1 und eingetragene Mitgläubiger) teilt im Grunde den gleichen Sachverhalt mit wie sein Sohn, aber stellt keinen konkreten Antrag. Er bittet abschließend nur darum, den weiteren Schriftverkehr in der Sache mit seinem Sohn zu führen.
Hier ist ja auch nichts zu veranlassen, da Aufklärung des Sohnes zu Schriftsatz 1 zu erfolgen hat, richtig?
Und: Ich weiß zumindest jetzt, dass er noch lebt und insoweit keine – wie vom Sohn beantragte – Richtigstellung zu erfolgen hat.
Schriftsatz 4:
Mitteilung von Frau Wilma Winzig als Tochter einer eingetragenen Mitgläubigerin, dass ihre Mutter/Mitgläubigerin zum einen verstorben ist und zum anderen sich die Erbengemeinschaft besteht aus Frau Winzig und ihrem Bruder aufgelöst hat und Frau Winzig nunmehr „Alleineigentümerin der Wohnung“ ist. Frau Winzig bittet „den Eintrag entsprechend zu korrigieren“.
Hier ist ja die gleiche Aufklärung wie zu Schriftsatz 1 nötig mit dem Hinweis, dass falls Berichtigung der Gläubigerbezeichnung erfolgen soll, um Vorlage des Erbnachweises gebeten wird und dann aber auch statt der verstorbenen Mitgläubigerin alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gläubiger einzutragen sind, da die Übertragung der „Anteile“ an der Wohnung ja keine Auswirkungen auf die Stellung als Mitgläubiger der Sicherungshypothek hat und insoweit einfach Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist.
Korrekt?
Ich kann mich nur bei jedem bedanken, der diesen Sachverhalt schon bis hier gelesen hat.
Wenn jetzt noch Antworten kommen würden, wäre mein Weihnachtswunsch erfüllt und ich säße glücklich unterm Baum.
Vielen Dank.