Deutsches Erbrecht, französisches Güterrecht - Erhöhung nach §1371 BGB?

  • In meinem Fall findet deutsches Erbrecht und französisches Güterrecht Anwendung. Das ist auch unstreitig.
    Ein Testament hat die Erblasserin nicht hinterlassen. Sie hinterlässt einen Ehemann, ihre Mutter und zwei Geschwister.

    Allerdings streiten sich die Beteiligten über die Quoten.
    Der Ehemann ist der Ansicht gemäß §1931 BGB in Verbindung mit §1371 BGB 3/4 zu erben. Er trägt vor, dass die Eheleute zwar nicht in
    Zugewinngemeinschaft gelebt haben, aber der gesetzliche französische Güterstand mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar ist
    und §1371 BGB daher analog anzuwenden ist.

    Was meint ihr dazu?

  • Der französische gesetzliche Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft, eine dem § 1371 BGb entsprechende Vorschrift existiert meiner Kenntnis nach nicht.
    Evtl. kommt man jedoch über die Angleichung im Endeffekt zu dem gewollten Ergebnis, da die Qote nach französischem Erbrecht bzw. deutsches Erb- inkl. Güterrecht jeweils höher wäre
    BeckOK BGB, Art. 15 EGBGB Rn. 50

  • Nee, da hat der Ehemann die A....karte gezogen.
    Es gilt deutsches Erbrecht und französisches Güterrecht - dass er nach französischem Erbrecht 3/4 erben würde, hilft ihm nichts.

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  • Ich habe einen ähnlichen Fall.
    Der EuGH hat entschieden, dass §1371 BGB erbrechtlich zu qualifizieren ist.
    Ist der Erbteil daher bei deutschem Erbrecht nicht doch zu erhöhen?

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Erblasser, der im gesetzlichen Güterstand deutschen Rechts lebt, das den Viertelerbteil aus § 1371 BGB bekommt und dieser im ENZ angegeben werden muß.

    Die erbrechtliche Qualifikation des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs hat also Auswirkungen auf die Bestimmung der gesetzlichen Erbquoten in allen Fällen, in denen Güterstatut und Erbstatut nicht übereinstimmen. Lebte der Erblasser mit seinem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts und kommt ausländisches Erbrecht zur Anwendung, so ist mangels Geltung deutschen Erbrechts § 1371 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Zugewinnausgleich allein auf güterrechtlichem Wege durchgeführt werden kann.

    Im hier in Rede stehenden Fall ist es aber anders. Es kommt nicht deutsches, sondern französisches Güterrecht zur Anwendung. Da gilt § 1371 BGB von vorneherein nicht. Und das Französische Güterrecht sieht nicht eine Gütertrennung mit Ausgleich eines Zugewinns nach Ende der Ehe vor (das ist nämlich der Inhalt des gesetzlichen Güterstands deutschen Rechts), sondern die Bildung echten Gesamthandsvermögens während der Ehe.

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