In meinem Fall findet deutsches Erbrecht und französisches Güterrecht Anwendung. Das ist auch unstreitig.
Ein Testament hat die Erblasserin nicht hinterlassen. Sie hinterlässt einen Ehemann, ihre Mutter und zwei Geschwister.
Allerdings streiten sich die Beteiligten über die Quoten.
Der Ehemann ist der Ansicht gemäß §1931 BGB in Verbindung mit §1371 BGB 3/4 zu erben. Er trägt vor, dass die Eheleute zwar nicht in
Zugewinngemeinschaft gelebt haben, aber der gesetzliche französische Güterstand mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar ist
und §1371 BGB daher analog anzuwenden ist.
Was meint ihr dazu?