Mitteilung § 59 Nr. 6 FeV OWi Heranwachsende

  • Wir machen die Mitteilungen nach MiStra und da verfügt bei uns der Rechtspfleger, der die Vollstreckung am AG gemacht hat, welche Mitteilungen zu machen sind und die Akte geht an die StA, damit dort die Mitteilungen gemacht werden. Ob das dort der Rpfl oder die SE macht, weiß ich nicht.

  • Zuständig ist nach Nr. 4 I Nr. 3 MiStra die Vollstreckungsbehörde, das müsste dann aber nach §§ 92, 91, 82 OWiG der Jugendrichter sein. Glaube ich.

    Laut Nr. 4 II MiStra ordnet der Richter selbst es nur an, wenn es in der entsprechenden MiStra-Nr. ausdrücklich geregelt ist. In den übrigen Fällen muss es gemäß Nr. 4 III S. 1 Nr. 4 MiStra der Rechtspfleger der Vollstreckungsbehörde anordnen. Aber eben nur anordnen, nicht ausführen, Nr. 4 III S. 2 MiStra. Die Ausführung erfolgt bei uns durch die Staatsanwaltschaft. Entweder ist das mal so abgesprochen worden oder es gibt irgendeine VO, die das regelt.

    Hier kommt Nr. 45 MiStra (Fahrerlaubnissachen) zum tragen.

    Wenn man mal unsicher ist, wie es laufen soll, helfen die ersten Nrn. in der MiStra weiter, einfach mal in Ruhe lesen. Das hilft wirklich. Besonders Nr. 6 zum Inhalt und dem Zeitpunkt (wann man die Vfg. machen muss).

  • Zuständig ist nach Nr. 4 I Nr. 3 MiStra die Vollstreckungsbehörde, das müsste dann aber nach §§ 92, 91, 82 OWiG der Jugendrichter sein. Glaube ich.

    Laut Nr. 4 II MiStra ordnet der Richter selbst es nur an, wenn es in der entsprechenden MiStra-Nr. ausdrücklich geregelt ist. In den übrigen Fällen muss es gemäß Nr. 4 III S. 1 Nr. 4 MiStra der Rechtspfleger der Vollstreckungsbehörde anordnen. Aber eben nur anordnen, nicht ausführen, Nr. 4 III S. 2 MiStra. Die Ausführung erfolgt bei uns durch die Staatsanwaltschaft. Entweder ist das mal so abgesprochen worden oder es gibt irgendeine VO, die das regelt.

    ...


    Richtig.

    Die Ausführung durch die Staatsanwaltschaft wird wohl auch daran liegen, dass beim Gericht das dafür nötige Programm überhaupt nicht vorhanden ist.

  • Ich hatte es von der StA zurückbekommen, weil es ein Heranwachsender ist. Die MiStras macht bei uns sonst auch die StA - vielleicht wegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 MiStra: "bei der Vollstreckungsbehörde Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Justizdienstes, soweit vorgesetzte Stellen nichts anderes bestimmen. Die Durchführung einer angeordneten Mitteilung kann einer anderen Justizbehörde überlassen werden; die Verantwortung der anordnenden Stelle für die Zulässigkeit der Mitteilung bleibt unberührt."

    Also unterscheiden die da bei Euch nicht zwischen OWi und Jugendstrafsachen?

  • M. E. gilt die MiStra nicht im OWi-Verfahren. Die Mitteilung des FV's an das Register ist ja auch gesondert geregelt. Hier werden alle BZR- und KBA-Mitteilungen durch die StA (in Jugendsachen auf entspr. Anordnung des vollstreckenden AG's) gefertigt, da wir hier beim AG das technisch nicht können. Die MiStrA-Mitteilungen werden hier gefertigt.

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