Wohnungsrecht bedingt oder unbedingt eintragen?

  • Folgender Fall: Notar legt Urkunde mit Wohnungsrecht nach § 1093 vor, dessen schuldrechtlicher Inhalt es u.a. ist, dass es aufschiebend bedingt ist durch das Ableben des Grundstückseigentümers X. Außerdem ist man sich einig, dass das Wohnungsrecht unter der Voraussetzung eingräumt wird, dass die nichteheliche Lebenspartnerschaft bei Tod des X noch besteht. Nach dem schuldrechtlichen Teil heißt es dann: Herr X bestellt gem. der vorstehenden Zif. 1-3 das aufschiebend bedingt eingeräumte Wohnungsrecht der P hiermit als beschränkte persönl. Dienstbarkeit gem. § 1093 BGB an dem vorbezeichneten Hausgrundstück. Die Eintragung im Grundbuch an 1. Rangstelle wird hiermit bewilligt und beantragt, wobei das Recht mit der Bestimmung eingetragen werden soll, dass zu seiner Löschung der Nachweis des Ablebens der P genügt.

    Mein Problem: Trage ich das dingliche Wohnungsrecht nun bedingt ein, was der Notar möchte, weil das so im schuldrechtlichen Teil steht oder trage ich ein unbedingtes Wohnungsrecht (dessen schuldrechtlicher Anspruch bedingt/befristet ist, was das Grundbuch aber nicht interessiert) ein, so wie es gem. § 19 GBO ausdrücklich beantragt und bewilligt ist?

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass ein bedingtes Recht nur eingetragen wird, wenn es ausdrücklich auch so bewilligt/beantragt ist.

    Wie macht ihr das? :confused:

  • Wir machen das auch so, wie du sagst. Wenn die Bedingung ausdrücklich Teil der Bewilligung (als "wir bewilligen, das ..." oder "bewillige oben genannte Dienstbarkeit" oder so) ist, ist sie damit dinglich und wird eingetragen. Andernfalls ist die Bedingung schuldrechtlicher Natur und wird von uns nicht eingetragen.

  • Verstehe ich das richtig: Die Formulierung wie im Fall eben ist für dich o.k.; du würdest ein bedingtes Wohnungsrecht eintragen. Mir reicht das aber eigentlich nicht. Ich will eine Bewilligung, in der steht: Die Eintragung einer bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird bewilligt und beantragt. Ich finde, beantragt ist im Beispielsfall, dass eine unbedingte beschränkte pers. Dienstbarkeit beantragt ist (für einen bedingten schuldrechtlichen Anspruch, nämlich das Wohnungsrecht).

  • Verstehe ich das richtig: Die Formulierung wie im Fall eben ist für dich o.k.; du würdest ein bedingtes Wohnungsrecht eintragen. Mir reicht das aber eigentlich nicht. Ich will eine Bewilligung, in der steht: Die Eintragung einer bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wird bewilligt und beantragt. Ich finde, beantragt ist im Beispielsfall, dass eine unbedingte beschränkte pers. Dienstbarkeit beantragt ist (für einen bedingten schuldrechtlichen Anspruch, nämlich das Wohnungsrecht).

    Sorry, aber was ist denn an "Herr X bestellt (...) das aufschiebend bedingt eingeräumte Wohnungsrecht der P hiermit als beschränkte persönl. Dienstbarkeit gem. § 1093 BGB an dem vorbezeichneten Hausgrundstück. Die Eintragung im Grundbuch an 1. Rangstelle wird hiermit bewilligt und beantragt." bitte nicht bestimmt genug? Das ist nicht die schuldrechtliche Abrede, das ist die dingliche Erklärung, und es ist ein aufschiebend bedingtes Recht zur Eintragung bewilligt und beantragt. Du schreibst ja selbst: "Nach dem schuldrechtlichen Teil heißt es da..."

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  • Ich versuche, die Unterscheidung schuldrechtlicher Anspruch und dingliches Recht sauber zu treffen. Bei der Vormerkung trage ich die Bedingung doch auch nur dann ein, wenn tatsächlich die Vormerkung bedingt ist. Ist nur der gesicherte Anspruch bedingt, schreib ich das ja auch nicht ins Grundbuch (s.a. Schöner/Stöber, 16.A, Rdnr. 1512). Allerdings habe ich den Eindruck, dass ich - zumindest beim WR - da zu pingelig bin. Deshalb wollte ich hören, wie es andere machen. Danke für deine eindeutige Positionierung!

  • :wechlach::daumenrau Besser hätte man es nicht formulieren können.
    Aber du triffst genau meinen "wunden Punkt". Bei der Vormerkung wird auch unterschieden, genau. Da steht es "sogar" so im Schöner/Stöber, 16. A, Rdnr. 1512. Was ist denn bei der beschr. pers. Dienstbarkeit anders? Das will mir nicht einleuchten. Ich prüfe den schuldrechtlichen Inhalt des Wohnungsrechts auf seine Zulässigkeit, Bedingungen und Befristungen sind zulässig. Dann prüfe ich die Bewilligung nach § 19 GBO, die ja Grundlage meiner Eintragung ist und wenn hier nichts mehr von bedingt steht, trage ich die Dienstbarkeit unbedingt ein. Manche Notare machen das ja so; die beantragen tatsächlich die Eintragung einer bedingten besch. pers. Dienstbarkeit.
    Im Ausgangsfall war das so, dass neben dem WR noch ein Nutzungsrecht für die Garage bestellt werden sollte zu denselben Bedingungen wie beim WR; nur bei der Bewilligung der beschr. pers. Diensrbarkeit nach § 1090 BGB lautet der Text folgendermaßen: "Herr X bestellt zur Sicherung der vorstehenden Vereinbarungen unter Zif. ... für P eine aufschiebend bedingte (fett gedruckt) beschr. pers. Dienstbarkeit (Garagennutzungsrecht) an dem vorbezeichneten Grundst. . Die Eintragung an jeweils 1. Rangstelle wird bewilligt und beantragt." :gruebel: Hat mich doch ins Grübeln gebracht. Es muss doch einen Unterschied bei der eintragung machen, je nachdem was beantragt und bewilligt ist, oder nicht? Sorry wenn ich nerve.

  • :wechlach::daumenrau Besser hätte man es nicht formulieren können.
    Aber du triffst genau meinen "wunden Punkt". Bei der Vormerkung wird auch unterschieden, genau. Da steht es "sogar" so im Schöner/Stöber, 16. A, Rdnr. 1512. Was ist denn bei der beschr. pers. Dienstbarkeit anders? Das will mir nicht einleuchten. Ich prüfe den schuldrechtlichen Inhalt des Wohnungsrechts auf seine Zulässigkeit, Bedingungen und Befristungen sind zulässig. Dann prüfe ich die Bewilligung nach § 19 GBO, die ja Grundlage meiner Eintragung ist und wenn hier nichts mehr von bedingt steht, trage ich die Dienstbarkeit unbedingt ein. Manche Notare machen das ja so; die beantragen tatsächlich die Eintragung einer bedingten besch. pers. Dienstbarkeit.
    Im Ausgangsfall war das so, dass neben dem WR noch ein Nutzungsrecht für die Garage bestellt werden sollte zu denselben Bedingungen wie beim WR; nur bei der Bewilligung der beschr. pers. Diensrbarkeit nach § 1090 BGB lautet der Text folgendermaßen: "Herr X bestellt zur Sicherung der vorstehenden Vereinbarungen unter Zif. ... für P eine aufschiebend bedingte (fett gedruckt) beschr. pers. Dienstbarkeit (Garagennutzungsrecht) an dem vorbezeichneten Grundst. . Die Eintragung an jeweils 1. Rangstelle wird bewilligt und beantragt." :gruebel: Hat mich doch ins Grübeln gebracht. Es muss doch einen Unterschied bei der eintragung machen, je nachdem was beantragt und bewilligt ist, oder nicht? Sorry wenn ich nerve.

    Der Unterschied ist, dass die Dienstbarkeit unmittelbar ein dingliches Recht ist. Die Vormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch. Daher muss bei der Vormerkung selbst angegeben werden, ob die Vormerkung selbst bedingt/befristet ist, oder das ob nur den gesicherte Anspruch selbst (und nicht die Vormerkung) betrifft.

    Warum der Notar unterschiedliche Schriftbilder verwendet hat, weiß ich nicht. Hilfreich ist es ion jedem Fall mal nicht, weil es für Verwirrung sorgt (siehe oben!).

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  • So langsam kommt Licht in meine dunklen Gehirnecken. Die Begründung ist im wahrsten Sinne des Wortes "einleuchtend". Ich werde diesen Gesichtspunkt mal sacken lassen. Ja, das hat was, worüber es sich weiter nachzudenken lohnt. Dankeschön.

  • Tom war schneller.
    Die aufschiebende Bedingung ist doch zum Inhalt der Eintragungsbewilligung gemacht worden.

    Wenn man sich darüber „einig ist, dass das Wohnungsrecht unter der Voraussetzung eingeräumt wird, dass die nichteheliche Lebenspartnerschaft bei Tod des X noch besteht“ und „Herr X gem. der vorstehenden Zif. 1-3 das aufschiebend bedingt eingeräumte Wohnungsrecht der P hiermit als beschränkte persönl. Dienstbarkeit gem. § 1093 BGB bestellt“ dann gehört doch die Bedingung zum Bestellungsakt und auch zur Eintragungsbewilligung. Der P. ist lediglich für den Fall dass im Todeszeitpunkt des X die Lebenspartnerschaft noch besteht das Wohnungsrecht eingeräumt worden. Das betrifft das Recht selbst und nicht ein Schuldverhältnis. Es ist zwar auch ein nur schuldrechtliches Wohnungsrecht möglich; dann würde aber auf die Eintragung im Grundbuch verzichtet (Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Updatestand: 08.11.2017, § 1093 BGB RN 7 mwN), so dass es auch kein nur schuldrechtlich bedingtes Recht geben kann.

    Und wenn die Einigung über die Einräumung des Wohnungsrechts nachgewiesen ist, also an dem Einräumungsvertrag beide Teile beteiligt waren, dann hält es der BGH sogar für ausreichend, dass sich die Bedingung nur aus der in Bezug genommenen Urkunde ergibt. In Rz. 25 des Beschlusses vom 1. Oktober 2020, V ZB 51/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…900&pos=0&anz=1
    führt der BGH aus:
    „Entscheidend ist deshalb, ob feststeht, dass die Beteiligte und die Reallastberechtigte sich einig waren, dass die Reallast auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt sein sollte (§ 873 Abs. 1 BGB). Einigen sich nämlich die Beteiligten lediglich über ein befristetes Recht und wird stattdessen ein unbefristetes Recht eingetragen, so entsteht das Recht in dem Umfang, in dem sich Einigung und Eintragung decken, also nur befristet (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, NJW-RR 2011, 882 Rn. 11; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15, NJW 2017, 1811 Rn. 25 mwN). Die Eintragung eines unbefristeten Rechts wäre dann unrichtig. Die Beteiligte hat jedoch eine entsprechende Einigung zwischen ihr und der Berechtigten i.S.d. § 873 BGB nicht nachgewiesen…“

    Richtigerweise ist mithin ein bedingtes Recht einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (26. November 2020 um 17:30) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Danke, super erklärt. Bin überzeugt. Auch nachdem ich noch ein bisschen rumgelesen und rumgegrübelt habe. Jetzt herrscht wieder Licht im Oberstübchen und Herr X bekommt ein bedingtes WR und Nutzungsrecht für seine P eingetragen. Vielen Dank für eure Unterstützung!:daumenrau

  • Tatsächlich gibt hier kein schuldrechtliches Wohnungsrecht, oder? Keinen schuldrechtlichen Inhalt. Zuerst verpflichtet sich der Eigentümer (schuldrechtlich) zur Bestellung des Rechts und im Anschluss wird es bestellt und bewilligt. Daneben gelten vielleicht noch schuldrechtliche Vereinbarungen, die nicht dinglicher Inhalt sein können.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (27. November 2020 um 06:08)

  • Ja, so in der Art würde ich das jetzt auch formulieren. Es gibt das dingliche Recht beschr. pers. Dienstbarkeit, das bestellt und zur Eintragung bewilligt wird. Und in Zusammenhang mit diesem Recht können auch schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen werden, die dann nicht zum Inhalt des dinglichen Rechts werden (oder sogar nicht werden dürfen). Bei der Vormerkung besteht eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts zu deren Absicherung die Vormerkung als Schutz im Grundbuch eingetragen wird. Die Vormerkung ist im eigentlichen Sinn gar kein dingliches Recht, sondern ein Sichrungsmittel eigener Art, wie Schöner/Stöber, 16.A., Rndr. 1479 so schön sagt. Insofern liegt die Sache hier tatsächlich anders.
    Apropos Schöner/Stöber: Ich bin der Meinung, dass das Fallbeispiel zum Wohnungsrecht, Rdnr. 1234 nicht zu dem Eintragungsbeispiel Rdnr. 1235 passt. Inhalt des WRs dort ist eine Befristung (lebenslänglich) und eine auflösende Bedingung (Nichtausübung). Eingetragen ist das Recht im Beispiel nur "befristet". Da sich diese Befristung "lebenslänglich" aus dem Gesetz (§§ 1061, 1093 BGB) ergibt, würde ich die nicht eintragen. Allerdings müsste doch die Bedingung eingetragen sein, zumindest nach Rdnr. 1261 (am Schluss), was aber fehlt.

  • Stimmt. Die Bedingung wurde fälschlich als Befristung eingetragen. Müßte man mit alten Auflagen abgleichen, wann sich das eingeschlichen hat. Und der Vergleich zur Vormerkung geht deswegen fehl, weil sich das hier wie Verpflichtung zur Erfüllung verhält und nicht wie Verpflichtung zu deren Sicherung.

  • Hab mal schnell geschaut: In der 15.A. gab es noch keine Vereinbarung zur Nichtausübung in dem Beispielsfall zu Rdnr. 1234, nur ein lebenslängliches WR. Das ist ohne Bedingung oder Befristung eingetragen.

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