Folgender Fall: Notar legt Urkunde mit Wohnungsrecht nach § 1093 vor, dessen schuldrechtlicher Inhalt es u.a. ist, dass es aufschiebend bedingt ist durch das Ableben des Grundstückseigentümers X. Außerdem ist man sich einig, dass das Wohnungsrecht unter der Voraussetzung eingräumt wird, dass die nichteheliche Lebenspartnerschaft bei Tod des X noch besteht. Nach dem schuldrechtlichen Teil heißt es dann: Herr X bestellt gem. der vorstehenden Zif. 1-3 das aufschiebend bedingt eingeräumte Wohnungsrecht der P hiermit als beschränkte persönl. Dienstbarkeit gem. § 1093 BGB an dem vorbezeichneten Hausgrundstück. Die Eintragung im Grundbuch an 1. Rangstelle wird hiermit bewilligt und beantragt, wobei das Recht mit der Bestimmung eingetragen werden soll, dass zu seiner Löschung der Nachweis des Ablebens der P genügt.
Mein Problem: Trage ich das dingliche Wohnungsrecht nun bedingt ein, was der Notar möchte, weil das so im schuldrechtlichen Teil steht oder trage ich ein unbedingtes Wohnungsrecht (dessen schuldrechtlicher Anspruch bedingt/befristet ist, was das Grundbuch aber nicht interessiert) ein, so wie es gem. § 19 GBO ausdrücklich beantragt und bewilligt ist?
Ich stehe auf dem Standpunkt, dass ein bedingtes Recht nur eingetragen wird, wenn es ausdrücklich auch so bewilligt/beantragt ist.
Wie macht ihr das?