Beiordnung zum Bewährungswiderruf

  • Hallo allerseits,

    ich habe hier einen Anwalt, der für zwei verschiedene Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Dann hat die StA beantragt , dass aus den bereits gebildeten Einzelstrafen eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Ist auch passiert. Der Antrag der StA wurde kurz vorm Ablauf der Bewährungszeit gestellt. Später wurde der Anwalt vom LG als Pflichtverteidiger im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung beigeordnet.
    Nun hat der Anwalt eine Rechnung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und eine Rechnung für den Bewährungswiderruf eingereicht. Beide Male beantragt er die Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG.
    Muss der Anwalt für den Bewährungswiderruf extra beigeordnet werden?

    Vielen Dank

  • Ja.

    Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wirkt die Beiordnung in der Hauptsache fort, weil es eine Entscheidung betrifft, die eigentlich im Erkenntnisverfahren schon getroffen werden sollte. Trotzdem entsteht aber eine Gebühr aus Abschnitt 2, also Strafvollstreckung.

    Der Bewährungswiderruf dagegen ist originäre Vollstreckungsentscheidung. Dafür gilt die Beiordnung aus dem Hauptsacheverfahren nicht mehr, die endet (bis auf die Durchbrechung oben) mit Rechtskraft der Entscheidung. Hier muss eine neue Beiordnung für das konkrete Vollstreckungsverfahren erfolgen, die Verfahrensgebühr ist hier auch nicht 4204, sondern 4200 Ziffer 3.

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