• Guten Morgen,
    ich stehe irgendwie auf dem Schlauch und verstehe den Antrag nicht.

    A verkauft an B 2 Grundstücke. In der Urkunde wird ein Wegerecht wie folgt vereinbart: B bewilligt und beantragt mit Wirkung für seine Rechtsnachfolger auf den 2 Grundstücken als Grunddienstbarkeit das Recht einzutragen, eine bestimmte Fläche selbst oder durch Besucher und Handwerker zu betreten und befahren.

    Es wurde um Angabe eines Berechtigten für die Grunddienstbarkeit gem. Rd 1123, 1200 (Schöner/Stöber) oder um Klärung, ob eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für B handelt gebeten.
    Daraufhin wurde mitgteilt, dass es sich um eine Grunddienstbarkeit handelt, der Berechtigte bezeichnet ist hier wurde auf Rd. 1154 aa verwiesen und eine Personengleichheit mit Eigentumsumschreibung nicht mehr vorliegt:confused:

  • Tja das weiß ich auch nicht. Ich habe nur diesen Sachverhalt, eine Zwischenverfügung bzgl. des Berechtigten erlassen und die kurze Antwort vom Notar erhalten, dass alles bzgl. der Grunddienstbarkeit in der Urkunde steht und im übrigen auf Rd 1154aa verwiesen wird..

  • Ich würde um ausdrückliche Bezeichnung der berechtigten Flurstücke bitten.
    Was steht denn unter der angegeben Randnummer? Im aktuellen HRP gibt es diese Randnummer nicht mehr. Kann es sein, dass es sich um eine Eigentümergrunddienstbarkeit handeln soll und der Notar dein Problem nicht verstanden hat?

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