Europäischer Vollstreckungstitel

  • Es ist die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitelfür zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse beantragt worden.
    In der ersten Instanz ist die Klage als unzulässig verworfen worden. In der zweiten Instanz ist der Klage stattgegeben worden. Danach ist der Beklagte zur Zahlung von 5.000,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe derZulassungsbescheinigung verurteilt worden. Der Kläger handelte bei Abschlussdes Kaufvertrages des streitgegenständlichen Fahrzeuges als Verbraucher, der Vertragspartner des Verbrauchers, hier die Beklagte, übte eine berufliche odergewerbliche Tätigkeit aus. Kläger mit Wohnsitz in Deutschland, die Beklagte mit Sitz in den Niederlanden.
    Die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind von 2020.

    Muss die Zug-um-Zug Leistung bei denKostenfestsetzungsbeschlüssen auch geprüft werden oder nur bei dem Urteilselbst?
    Kann ich die Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel beiden KFB´en erteilen?

  • "Ist [das Urteil] nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so ist es auch der Beschluss. Vollstr Ausfertigung aber kann sofort erteilt werden (§ 726 I). Ob die Sicherheit geleistet ist, hat das Vollstreckungsorgan zu prüfen" usw. (Zöller/Stöber, ZPO, § 794 Rn. 18).

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