Beratungshilfe zweiter Anwalt

  • Im Ergebnis dürfte die Mehrheit sagen: Der Antragsteller soll eine zweite Chance für eine anwaltliche Beratung erhalten. Aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, konnte eine Beratung noch nicht stattfinden. Und wenn es keinen Abwickler gibt, gibt es auch niemand, der ihm den Originalberechtigungsschein aushändigen könnte.

    Ich würde das pragmatisch handhaben: Möge der Antragsteller einen neuen Antrag stellen. In einem Aktenvermerk kann man ja auf das ursprüngliche Verfahren und die besondere Situation eingehen.

    Vielleicht handelt es sich nach zwei Jahren auch bereits um eine neue Angelegenheit?

    Haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers starkt gebessert, so dass er nun keinen Anspruch auf BerH mehr hätte, wäre es sein persönliches Pech. Aber wer zwei Jahre ohne Beratung überlebt hat, für den war die Angelegenheit wohl nicht ganz so gravierend. Ist er aber noch bedürftig, sprich doch nichts gegen einen neuen Schein mit der Maßgabe an den Antragsteller, dass er - falls der untergegangene Erstschein doch wieder auftauchen sollte - ihn bei Gericht abliefern muss (diese Aufforderung ist zwar nur für die Galerie, aber gehört m.E. nach dazu).

    Für die Staatskasse ist das neutral. Der Antragsteller erhält eine zweite Chance und Pebb§y freut sich auch über ein zusätzliches Verfahren, das ja bereits in diesem Stadium schon viel Arbeit verursacht hat, sogar schon einen Forumsbeitrag ;)

  • Wir wenden hier den § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sinngemäß an. Demnach wird es als neue Angelegenheit gesehen, wenn lange nichts passiert ist und es ist ein neuer BerH-Antrag zu stellen und wird ggfs. ein neuer Schein erteilt.
    In dem hier geschilderten Fall würde ich dem Ast. auch eine neue Chance auf eine Beratung geben, sofern die finanziellen Voraussetzungen noch vorliegen.

  • Ich häng mich hier mal ran..

    Ich habe eine Akte, in welche BerH bewilligt wurde und der Berechtigungsschein wurde bereits vor zwei Jahren ausgehändigt.

    Der RA, der die Angelegenheit in der Zwischenzeit "bearbeitet" hat, hat nun seinen Dienst quittiert. Es gibt keinen Nachfolger oder Abwickler.

    Unabhängig davon, dass die Qualität wohl sehr zu wünschen übrig lies, ist die Angelegenheit noch nicht ansatzweise abgeschlossen ....

    Was heißt eigentlich, "nicht ansatzweise abgeschlossen"? :gruebel:

    Erfolgte "bereits" eine Beratung zur Angelegenheit? Was kann hier überhaupt noch passieren bzw. welche Tätigkeit hätte der Antragsteller im Rahmen der BerH überhaupt noch vom betreffenden RA erwarten können?

  • Was bisher passiert ist habe ich jetzt schriftlich angefragt.

    Es geht hier um eine erbrechtliche Angelegenheit.. da gibts doch einiges, was es zu klären gilt ;)

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