Beratungshilfe zweiter Anwalt

  • Im Formular werden vier Ankreuzfragen genannt, u. a. "In dieser Angelegenheit ist mir Beratungshilfe weder bewilligt noch versagt worden" - und weiter "Wenn Sie alle diese Fragen nicht angekreuzt haben, kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden."

    Mal grundsätzlich finde ich diese doppelte Verneinung unglücklich, da steigen schon viele aus. Auch könnte man auf die Idee kommen, dass die erste Selbstzahlerberatung unschädlich sei, weil es sich ja um keine Beratungshilfeberatung gehandelt hat. Das würde sich aber uU mit § 6 Abs. 2 BerHG beißen, wonach nach dem Willen des Gesetzgebers schon ein enger sachlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen (Erst-)Beratung und Beratungshilfeantrag liegen soll, damit nicht nachträglich Mandate in Beratungshilfemandate umgewandelt werden, um dem Anwalt nachträglich eine Vergütungsgrundlage zuzuschustern.

  • Ehrlich gesagt hätte ich im hier diskutierten Fall überhaupt kein Problem damit zu bewilligen - auch wenn ich damit in der Minderheit bin.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

    Einmal editiert, zuletzt von Asgoth (27. November 2020 um 10:53) aus folgendem Grund: gekürzt, weil 2. Thread-Seite übersehen

  • Ehrlich gesagt hätte ich im hier diskutierten Fall überhaupt kein Problem damit zu bewilligen - auch wenn ich damit in der Minderheit bin.

    Also ich bräuchte mehr Sachverhalt für eine Bewilligung. Unzufriedenheit mit dem bisherigen Anwalt reicht mir nicht.
    Einer unserer "Stammkunden" hatte es als Parteiverat bezeichnet, dass der RA im Rahmen der Beratung mitgeteilt hatte, dass er keine Erfolgschancen sieht. Er wollte deshalb BerH für einen zweiten RA.
    Eine Antragstellerin wollte einmal Beratungshilfe für einen zweiten RA, weil zwischen dem ersten RA und ihr "die Chemie" nicht gestimmt hat.
    Diese Leute waren also unzufrieden mit dem ersten RA. Ich kann aber keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde für einen zweiten RA Beratungshilfe zu bewilligen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ehrlich gesagt hätte ich im hier diskutierten Fall überhaupt kein Problem damit zu bewilligen - auch wenn ich damit in der Minderheit bin.

    Also ich bräuchte mehr Sachverhalt für eine Bewilligung. Unzufriedenheit mit dem bisherigen Anwalt reicht mir nicht.
    Einer unserer "Stammkunden" hatte es als Parteiverat bezeichnet, dass der RA im Rahmen der Beratung mitgeteilt hatte, dass er keine Erfolgschancen sieht. Er wollte deshalb BerH für einen zweiten RA.
    Eine Antragstellerin wollte einmal Beratungshilfe für einen zweiten RA, weil zwischen dem ersten RA und ihr "die Chemie" nicht gestimmt hat.
    Diese Leute waren also unzufrieden mit dem ersten RA. Ich kann aber keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde für einen zweiten RA Beratungshilfe zu bewilligen.

    Aber es wurde ja vorliegend überhaupt noch keine Beratungshilfe in dieser Angelegenheit bewilligt. Der Ast. war auf eigene Kosten wegen Sachverhalt A bei RA A. Hier war er nicht zufrieden. Jetzt hat er Kenntnis von der Möglichkeit der Beratungshilfe. Ast. möchte wegen Sachverhalt A jetzt RA B aufsuchen. Ich kann das Problem einfach nicht nachvollziehen. Im Zweifel hätten wir hiervon doch überhaupt nichts gewusst, wenn der Ast. es nicht erzählt hätte. :gruebel: Aber egal... wie so oft gibt es hierzu 2 Meinungen. :teufel:

  • Aber es wurde ja vorliegend überhaupt noch keine Beratungshilfe in dieser Angelegenheit bewilligt. Der Ast. war auf eigene Kosten wegen Sachverhalt A bei RA A. Hier war er nicht zufrieden. Jetzt hat er Kenntnis von der Möglichkeit der Beratungshilfe. Ast. möchte wegen Sachverhalt A jetzt RA B aufsuchen. Ich kann das Problem einfach nicht nachvollziehen. Im Zweifel hätten wir hiervon doch überhaupt nichts gewusst, wenn der Ast. es nicht erzählt hätte. :gruebel: Aber egal... wie so oft gibt es hierzu 2 Meinungen. :teufel:

    Wenn Beratungshilfe beantragt wird, um die Arbeit einer anderen Hilfestelle (z.B. Jugendamt) zu überprüfen, würdest du dann bewilligen?

    Wenn ja, kannst du dir den Verweis an andere Stellen von Anfang an sparen.

    Wenn nein, was ist dann bei Beratung durch einen selbst bezahlten RA anders?

    Im Übrigen: Wenn das Einholen einer zweiten Meinung beratungshilfefähig sein sollte, dann müsste das auch gelten, wenn die erste Meinung bereits über BerH gezahlt wurde.

  • Dann käme - wegen des fehlenden Hinweises auf BerH - vielleicht BerH für die Überprüfung der KR des RA A oder etwaige Regressforderungen in Betracht. Für dieselbe Angelegenheit bleibe ich bei meiner Aussage und würde nicht bewilligen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ehrlich gesagt hätte ich im hier diskutierten Fall überhaupt kein Problem damit zu bewilligen - auch wenn ich damit in der Minderheit bin.

    Also ich bräuchte mehr Sachverhalt für eine Bewilligung. Unzufriedenheit mit dem bisherigen Anwalt reicht mir nicht.
    Einer unserer "Stammkunden" hatte es als Parteiverat bezeichnet, dass der RA im Rahmen der Beratung mitgeteilt hatte, dass er keine Erfolgschancen sieht. Er wollte deshalb BerH für einen zweiten RA.
    Eine Antragstellerin wollte einmal Beratungshilfe für einen zweiten RA, weil zwischen dem ersten RA und ihr "die Chemie" nicht gestimmt hat.
    Diese Leute waren also unzufrieden mit dem ersten RA. Ich kann aber keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde für einen zweiten RA Beratungshilfe zu bewilligen.

    Aber es wurde ja vorliegend überhaupt noch keine Beratungshilfe in dieser Angelegenheit bewilligt. Der Ast. war auf eigene Kosten wegen Sachverhalt A bei RA A. Hier war er nicht zufrieden. Jetzt hat er Kenntnis von der Möglichkeit der Beratungshilfe. Ast. möchte wegen Sachverhalt A jetzt RA B aufsuchen. Ich kann das Problem einfach nicht nachvollziehen. Im Zweifel hätten wir hiervon doch überhaupt nichts gewusst, wenn der Ast. es nicht erzählt hätte. :gruebel: Aber egal... wie so oft gibt es hierzu 2 Meinungen. :teufel:

    Wenn man bereits von einem RA in einer Angelegenheit beraten wurde, ist es in aller Regel mutwillig sich zusätzlich vom einem zweiten RA beraten zu lassen. Wer dabei den ersten RA bezahlt hat, ist irrelevant.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ehrlich gesagt hätte ich im hier diskutierten Fall überhaupt kein Problem damit zu bewilligen - auch wenn ich damit in der Minderheit bin.

    Also ich bräuchte mehr Sachverhalt für eine Bewilligung. Unzufriedenheit mit dem bisherigen Anwalt reicht mir nicht.
    Einer unserer "Stammkunden" hatte es als Parteiverat bezeichnet, dass der RA im Rahmen der Beratung mitgeteilt hatte, dass er keine Erfolgschancen sieht. Er wollte deshalb BerH für einen zweiten RA.
    Eine Antragstellerin wollte einmal Beratungshilfe für einen zweiten RA, weil zwischen dem ersten RA und ihr "die Chemie" nicht gestimmt hat.
    Diese Leute waren also unzufrieden mit dem ersten RA. Ich kann aber keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen würde für einen zweiten RA Beratungshilfe zu bewilligen.

    Aber es wurde ja vorliegend überhaupt noch keine Beratungshilfe in dieser Angelegenheit bewilligt. Der Ast. war auf eigene Kosten wegen Sachverhalt A bei RA A. Hier war er nicht zufrieden. Jetzt hat er Kenntnis von der Möglichkeit der Beratungshilfe. Ast. möchte wegen Sachverhalt A jetzt RA B aufsuchen. Ich kann das Problem einfach nicht nachvollziehen. Im Zweifel hätten wir hiervon doch überhaupt nichts gewusst, wenn der Ast. es nicht erzählt hätte. :gruebel: Aber egal... wie so oft gibt es hierzu 2 Meinungen. :teufel:

    Wenn man bereits von einem RA in einer Angelegenheit beraten wurde, ist es in aller Regel mutwillig sich zusätzlich vom einem zweiten RA beraten zu lassen. Wer dabei den ersten RA bezahlt hat, ist irrelevant.

    Mit Mutwilligkeit kann man im hier diskutierten Fall m. E. nicht (erfolgreich) argumentieren.

    An der Stelle des Antragstellers würde wohl auch ein Selbstzahler zu einem zweiten Rechtsanwalt gehen, wenn die Beauftragung des ersten überhaupt nichts brachte (weil keine sinnvolle Beratung stattfand, sei es aus fachlichen Gründen, sei es aus Überlastungsgründen usw.).
    Hier kommt offenbar noch hinzu, dass der 1. RA nicht einmal auf die Möglichkeit der BerH hingewiesen hat. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen dürften ja schon "damals" vorgelegen haben.

  • Die Grenze zu ziehen ist schwer. Im Regelfall geht der verständige Selbstzahler zu einem Rechtsanwalt, erhält eine Beratung und ist damit entweder zufrieden oder nicht. Natürlich gibt es Grenzfällt, in denen auch ein verständiger Selbstzahler sich dann eine zweite Meinung einholt - aber das wird derjenige nur dann machen, wenn die Angelegenheit für ihn besonders wichtig ist.

    Die Frage ist: Wie tief steigen wir in die Prüfung ein? Steht es uns überhaupt zu, zu beurteilen, wie wichtig die Ursprungsangelegenheit ist?
    Dass wir die Qualität der Erstberatung nicht prüfen, dürfte Konsens sein.


    Daher bleibe ich bei dem Grundsatz: Überprüfung der Erstberatung ist grundsätzlich nicht beratungshilfefähig. Ob im Ausnahmefall vielleicht doch mal eine Bewilligung erfolgen kann, muss jeder selbst prüfen - ich wäre bei so einer Prüfung sehr streng und würde eben eher für die "Nebenschauplätze" (Gebührenforderung des RA nach Erstberatung, wenn kein Hinweis auf BerH erfolgte) zur Bewilligung tendieren als für das, wofür BerH begehrt wird.
    Sprich: Zweite Meinung grundsätzlich mutwillig. Im Einzelfall kann die Mutwilligkeit ggf. doch verneint werden. Die hier vorgetragenen Aspekte reichen mir dafür allerdings bisher nicht aus.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Mit Mutwilligkeit kann man im hier diskutierten Fall m. E. nicht (erfolgreich) argumentieren.

    An der Stelle des Antragstellers würde wohl auch ein Selbstzahler zu einem zweiten Rechtsanwalt gehen, wenn die Beauftragung des ersten überhaupt nichts brachte (weil keine sinnvolle Beratung stattfand, sei es aus fachlichen Gründen, sei es aus Überlastungsgründen usw.).
    Hier kommt offenbar noch hinzu, dass der 1. RA nicht einmal auf die Möglichkeit der BerH hingewiesen hat. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen dürften ja schon "damals" vorgelegen haben.

    Ich habe festgestellt, dass die Beauftragung eines zweiten RAs grundsätzlich mutwillig ist. Bereits unter #12 habe ich erklärt, dass in Ausnahmefällen Beratungshilfe bewilligt werden kann. Unter #24 habe ich dann geschrieben, dass ich für eine Entscheidung mehr Sachverhalt bräuchte als hier gepostet wurde. Nur Unzufriedenheit alleine sorgt noch nicht dafür, dass Mutwilligkeit entfällt.

    Dass der RA eventuell gegen seine Hinweispflicht verstoßen hat, ist ein anderes Problem, als das Problem wegen dem er aufgesucht wurde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich häng mich hier mal ran..

    Ich habe eine Akte, in welche BerH bewilligt wurde und der Berechtigungsschein wurde bereits vor zwei Jahren ausgehändigt.

    Der RA, der die Angelegenheit in der Zwischenzeit "bearbeitet" hat, hat nun seinen Dienst quittiert. Es gibt keinen Nachfolger oder Abwickler.

    Unabhängig davon, dass die Qualität wohl sehr zu wünschen übrig lies, ist die Angelegenheit noch nicht ansatzweise abgeschlossen und der Antragssteller fragt nun, ob er denn nicht einen neuen Berechtigungsschein bekommen könnte.

    Viele Fragen:
    1. neues Verfahren? ich kann, selbst wenn ich zu dem Ergebnis kommen würde, dass er in der gleichen Angelegenheit "nochmal" einen Schein bekommt, doch nich aufgrund asbachalter Unterlagen bewilligen
    2. doch eher: Beratungshilfe hinsichtlich Überprüfung der Ansprüche aus dem Verhältnis zum ausgeschiedenen RA unter Einbeziehung der bereits bewilligten Beratungshilfe?
    3. andere Vorschläge oder Löschungsmöglichkeiten?

    Vielen Dank vorab!:oops:

  • Der RA, der die Angelegenheit in der Zwischenzeit "bearbeitet" hat, hat nun seinen Dienst quittiert. Es gibt keinen Nachfolger oder Abwickler.

    Das wäre für mich ein Fall, wo die erneute Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommen könnte. Es geht ja nicht um eine "zweite Meinung" o.ä., sondern der RA ist aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen gehindert, das Verfahren zu Abschluss zu bringen.
    Ich würde dann aber wohl einen neuen Antrag mit den aktuellen Erklärungen zu den pwV haben wollen und ich müsste prüfen können, dass eine anwaltliche Beratung und Vertretung auch weiterhin erforderlich ist. Wenn der RA seinem Mandanten nämlich z.B. schon gesagt hätte, dass seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet oder wenn längst hätte Klage erhoben werden können, dann sähe ich eher kein Bedürfnis für die erneute Bewilligung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ist das überhaupt ein Fall für eine erneute Bewilligung? Ich verstehe den Sachverhalt so, dass sich der alte RA vom Acker gemacht hat, ohne dass das Mandat vernünftig beendet (und abgerechnet?) wurde. Kann man dann nicht dem Antragsteller eine neue Ausfertigung des alten Scheins für den neuen RA ausstellen?

  • z.B. schon gesagt hätte, dass seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet

    Damit prüfst Du aber die Erfolgsaussichten, was Dir in Beratungshilfesachen nicht zukommt.

    Sie prüft nicht die Erfolgsaussicht, sondern ob die Sache nicht eigentlich doch vollständig bearbeitet ist:

    Wenn der RA seinem Mandanten nämlich z.B. schon gesagt hätte, dass seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet oder wenn längst hätte Klage erhoben werden können, dann sähe ich eher kein Bedürfnis für die erneute Bewilligung.

  • Ist das überhaupt ein Fall für eine erneute Bewilligung? Ich verstehe den Sachverhalt so, dass sich der alte RA vom Acker gemacht hat, ohne dass das Mandat vernünftig beendet (und abgerechnet?) wurde. Kann man dann nicht dem Antragsteller eine neue Ausfertigung des alten Scheins für den neuen RA ausstellen?

    Ich bin der Meinung, dass ein entsprechender Antrag vorausgesetzt eine erneute Bewilligung geprüft werden muss. Von der ersten Bewilligung wurde Gebrauch gemacht indem der erste Anwalt aufgesucht wurde.

    Wenn ein weiterer RA im Rahmen von BerH aufgesucht werden soll, kann das nur im Rahmen einer neuen Bewilligung erfolgen.

    Mutwilligkeit würde ich im verneinen, wenn sich der erste RA ohne vollständige Erledigung vom Acker gemacht hat.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ist das überhaupt ein Fall für eine erneute Bewilligung? Ich verstehe den Sachverhalt so, dass sich der alte RA vom Acker gemacht hat, ohne dass das Mandat vernünftig beendet (und abgerechnet?) wurde. Kann man dann nicht dem Antragsteller eine neue Ausfertigung des alten Scheins für den neuen RA ausstellen?

    Es wurde bisher gar nichts abgerechnet..

    Wenn ich "einfach" einen zweiten Schein in der selben Akte erteile, dann hab ich es zwar im Blick, ob und wer wann abrechnet, finde es aber unglücklich für den Fall, dass RA 1 doch noch abrechnet und ich dann ggf. RA2 in der selben Sache auch Vergütung aus der Staatskasse anweisen müsste.

    Runtergebrochen auf mein Bauchgefühl möchte ich dem Antragsteller die Möglichkeit der Beratungshilfe nicht verwehren. Es ist jetzt eher noch die Frage: Wie stell ich es richtig an?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!