Beratungshilfe zweiter Anwalt

  • Hallo,

    ich habe schon die Suchfunktion genutzt, aber leider nichts eindeutiges zu meinem Fall gefunden.
    Der Astl. beantragt Beratungshilfe für die Inanspruchnahme eines zweiten Anwalt. Die Kosten des ersten Anwalts trägt er selbst (mit diesem ist er unzufrieden und angeblich hat dieser ihn auch nicht auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen, 4 Wochen Frist wäre auch abgelaufen). Wie handhabt ihr solche Fälle?

  • Das dürfte wohl ein Fall der Mutwilligkeit sein. Welcher vernünftige Selbstzahler beauftragt für eine Angelegenheit mehrere Anwälte?

    Wenn der Rechtsuchende gegen den bisherigen RA vorgehen will (z.B. Schadensersatz wegen Verstoß gegen Hinweispflicht), kann man dafür Beratungshilfe bewilligen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ja und? Den bezahlt er ja anscheinend selber und die Frage wegen der erstmaligen Beratung betrifft ja nur die Prüfung der 4 Wochen-Frist hinsichtlich des Rechtsanwalts zu dem er dann geht und nicht den, bei dem er schon war.
    Ich kann da keine Mutwilligkeit sehen, da er nicht zweimal Beratungshilfe in Anspruch nehmen will.

  • Ja und? Den bezahlt er ja anscheinend selber und die Frage wegen der erstmaligen Beratung betrifft ja nur die Prüfung der 4 Wochen-Frist hinsichtlich des Rechtsanwalts zu dem er dann geht und nicht den, bei dem er schon war.
    Ich kann da keine Mutwilligkeit sehen, da er nicht zweimal Beratungshilfe in Anspruch nehmen will.

    Es kommt m. E. nicht darauf an, wer den ersten Anwalt bezahlt hat. Er wurde in der Angelegenheit bereits anwaltlich beraten und möchte nun Beratungshilfe um sich eine zweite Meinung einzuholen. Für die Einholung einer zweiten Meinung gibt es aber keine Beratungshilfe.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das dürfte wohl ein Fall der Mutwilligkeit sein. Welcher vernünftige Selbstzahler beauftragt für eine Angelegenheit mehrere Anwälte?

    Ich würde empfehlen, diesen Selbstzahlervergleich nicht überzustrapazieren. Natürlich geht auch der vernünftige Selbstzahler nach einer anwaltlichen Schlecht-/Minder-/Nichtleistung ggf noch zu einem weiteren RA, um sich nun aber wirklich richtig beraten zu lassen.

  • Wenn er bereits beraten wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine zweite Beratung. Wenn jemand schon einmal Beratungshilfe für eine Angelegenheit bekommen hat, geht es ja nicht darum, wie oft der Staat zahlt, sondern dass Sinn der Beratungshilfe ist, den Ast. ausführlich zu beraten und ggfs. in die Lage zu versetzen, gleich gelagerte Fälle selbst zu stämmen. Andernfalls wäre doch auch nie von dem Argument der "Selbsthilfe" die Rede. Wenn jemand bereits beraten wurde, benötigt er keine weitere Beratung. Egal, wer die erste bezahlt hat.

  • ... Wenn jemand bereits beraten wurde, benötigt er keine weitere Beratung. Egal, wer die erste bezahlt hat.

    So ist es. Überdies ist es dem Gericht verwehrt, die Qualität der ersten anwaltlichen Beratung zu beurteilen und die staatliche Finanzierung einer "Zweitmeinung" davon abhängig zu machen, ob die erste Beratung "schlecht" oder "unzureichend" war.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das dürfte wohl ein Fall der Mutwilligkeit sein. Welcher vernünftige Selbstzahler beauftragt für eine Angelegenheit mehrere Anwälte?

    Ich würde empfehlen, diesen Selbstzahlervergleich nicht überzustrapazieren. Natürlich geht auch der vernünftige Selbstzahler nach einer anwaltlichen Schlecht-/Minder-/Nichtleistung ggf noch zu einem weiteren RA, um sich nun aber wirklich richtig beraten zu lassen.

    Dieser Selbstzahlervergleich definiert Mutwilligkeit. Um zu prüfen, ob Mutwilligkeit vorliegt, muss man diesen Vergleich anstellen.
    Wie du ja festgestellt hast, gibt es Fälle in denen die Beauftragung eines zweiten RAs nicht mutwillig ist. Dann kann natürlich auch BerH bewilligt werden. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls lässt sich dem Ausgangpost aber nicht entnehmen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Eben. Darum hab ich darauf hingewiesen, dass ein verständiger Selbstzahler (aus meiner Sicht) genau so handeln würde. Er will ja auch nicht mehrere Anwälte beauftragen, sondern einen der es richtig macht. Einen der es nicht richtig macht, hatte er schon. Das passiert Selbstzahlern genauso.

  • Eben. Darum hab ich darauf hingewiesen, dass ein verständiger Selbstzahler (aus meiner Sicht) genau so handeln würde. Er will ja auch nicht mehrere Anwälte beauftragen, sondern einen der es richtig macht. Einen der es nicht richtig macht, hatte er schon. Das passiert Selbstzahlern genauso.

    Er hatte einen mit dem er unzufrieden ist. Manche Leute verwechseln euch mit Zauberern und sind dann unzufrieden, wenn ihr nicht das erreicht, was sich die Leute wünschen. Was der Grund für die Unzufriedenheit im Ausgangspost ist, wissen wir nicht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie schon gesagt wurde, können wir die Qualität der anwaltlichen Beratung nicht überprüfen. Ob eine Schlechtberatung vorlag oder der Antragsteller einfach nicht die Auskunft bekam, die er gerne hätte, wissen wir nicht.

    Es ist nunmal allgemeines Lebensrisiko, manchmal gerät man an einen guten Anwalt, manchmal an einen schlechten. Auch mit bewilligter BerH (vor der ersten Beratung) hätte derjenige Pech haben können.

    Daher schließ ich mich der allgemeinen Auffassung an: Will er eine zweite Meinung, dann muss er die selbst zahlen. Das bringt auch nicht den "Selbstzahlervergleich" ins Wanken, denn der durchschnittliche, verständige Selbstzahler holt sich im Regelfall eben keine zweite Meinung ein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das dürfte wohl ein Fall der Mutwilligkeit sein. Welcher vernünftige Selbstzahler beauftragt für eine Angelegenheit mehrere Anwälte?

    Ich würde empfehlen, diesen Selbstzahlervergleich nicht überzustrapazieren. Natürlich geht auch der vernünftige Selbstzahler nach einer anwaltlichen Schlecht-/Minder-/Nichtleistung ggf noch zu einem weiteren RA, um sich nun aber wirklich richtig beraten zu lassen.

    Dieser Selbstzahlervergleich definiert Mutwilligkeit. Um zu prüfen, ob Mutwilligkeit vorliegt, muss man diesen Vergleich anstellen.
    ....

    Zur Mutwilligkeit würde ich gar nicht erst kommen.

    Der Antragsteller kann schon im Formular nicht zutreffend versichern, dass bislang keine Beratung zum Problem erfolgte. Bei einer bereits erfolgten Beratung, auch wenn diese heir auf eigene Kosten erfolgte, kann keine Bewilligung erfolgen.

  • Der Antragsteller kann schon im Formular nicht zutreffend versichern, dass bislang keine Beratung zum Problem erfolgte.

    Ich bearbeite schon lange keine Beratungshilfesachen mehr, aber versichert der ASt. im Formular tatsächlich, noch nicht beraten worden zu sein? Lautet der Eintrag nicht, dass noch keine BerH gewährt wurde?

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