Beratungshilfe Anwalt Ausland (EU)

  • Frisch vom Studium und neu in der Beratungshilfe habe ich gleich eine Frage an euch.

    Ein offensichtlich deutscher Staatsbürger sitzt in der JVA ein und stellt Antrag auf Beratungshilfe für: "Beratung wegen Beleidung und Körperverletzung gegen mich". Offensichtlich handelt es sich, dem Aktenzeichen zu urteilen, um eine ausländische Sache.
    Nach §§ 10, 2 Abs.3 BerHG könnte da meiner Meinung nach Beratungshilfe erteilt werden.

    Problematisch finde ich nun aber, dass die Beratungshilfe für einen polnischen Anwalt beantragt wird. Ist das denn möglich?

  • Zur Wahl des Rechtsanwalts:
    Warum soll er sich seinen Anwalt nicht frei aussuchen können? Solange er richtig abrechnet, sehe ich da kein Problem. Er kann doch auch einen in Timbuktu beauftragen, wenn er das möchte.

    Im Übrigen: #3

  • Ein offensichtlich deutscher Staatsbürger sitzt in der JVA ein und stellt Antrag auf Beratungshilfe für: "Beratung wegen Beleidung und Körperverletzung gegen mich". Offensichtlich handelt es sich, dem Aktenzeichen zu urteilen, um eine ausländische Sache.
    Nach §§ 10, 2 Abs.3 BerHG könnte da meiner Meinung nach Beratungshilfe erteilt werden.

    1. § 2 Abs. 3 BerHG findet keine Anwendung bei § 10 BerHG
    Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug (§ 10 BerHG) findet § 2 Abs. 3 BerHG durch den Ausschluss in § 10 Abs. 2 BerHG keine Anwendung.

    -> Du musst also unterscheiden, ob es sich um eine Angelegenheit mit Auslandsberührung oder eine grenzüberschreitende Angelegenheit handelt.


    2. Wenn du sagst, es scheint dem Az. nach eine Sache im Ausland zu sein, wird es wohl ein ausländisches Verfahren und damit ein Fall von § 2 Abs. 3 wg. der Anwendung ausländischen Rechts sein
    (wo man dann ja vll noch besser verstehen kann, warum er sich einen RA im Ausland sucht).
    In diesem Fall fehlt der Bezug ins Inland. Nur der Aufenthalt hier reicht dafür nicht aus (Groß BerH/PKH/VKH, § 2 BerHG Rn. 28).

    Und du musst dir genauer anschauen, um welches Land es sich handelt. Wenn EU-Recht anzuwenden ist, kann das ggf. bewilligt werden (Groß a.a.O., § 2 BerHG Rn. 30). Das gilt aber nur für Angelegenheiten,
    die nach dem Recht der EU zu entscheiden sind, sog. "EU-Gemeinschaftsrecht". Ist es aber ausschließlich das Recht eines anderen Staates, kein EU-Recht, kann BerH nicht bewilligt werden.

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