Neuanlegung eines Erbbaurechts

  • Hallo, alle zusammen, ich muss zum ersten Mal ein neues Erbbaurecht anlegen und habe hierzu noch folgende 2 Fragen:

    1. Zum Thema "Bauwerk", das bereits auf dem Grundstück vorhanden ist, wird Folgendes vereinbart:"Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugelände eine Einrichtung, Büroeinrichtung, Lagerstätte oder sonstiges zu betreiben..."

    Mir sind die Formulierungen "Einrichtung" und "oder sonstiges" zu unbestimmt. Was meint ihr dazu?

    2. Zum Themea "Erbbauzins" wird Folgendes vereinbart:

    "Für die Einräumung des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte spätestens vom 01.10.2022 an auf die Dauer des Erbbaurechts einen monatlichen Erbbauzins in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen, erstmals an dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen folgenden Monatsersten."

    Das Gebäude ist stark sanierungsbedürftig und muss von dem Erbbauberechtigten vorab instandgesetzt werden, so dass der Erbbauzins wohl erst nach Fertigstellung dieser Arbeiten gezahlt werden soll. Aber ist der nicht eindeutig festgelegte Beginn des Erbbauzinses so eintragungsfähig?

    Viele Dank schon mal für eure Meinungen!

  • Bei der Bezeichnung „Einrichtung, Büroeinrichtung, Lagerstätte“ handelt es sich zwar eher um die Zweckbestimmung, letztlich lassen sich aber alle diese Begriffe unter den Begriff des „Bauwerks“ in § 1 Absatz 1 ErbbauRG subsummieren. Danach ist unter Bauwerk eine durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen (s. die Nachweise in Rz. 24 des Urteils des BGH 5. Zivilsenat vom 10.01.1992, V ZR 213/90, oder bei Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1 ErbbauRG RN 11). Unter „oder sonstiges“ würde ich ein Bauwerk verstehen wollen, das den vorangegangenen Begriffen entspricht.

    § 1 Absatz 1 ErbbauRG gibt allerdings nur das Recht zum Haben eines solchen Bauwerks.

    Soweit es um eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten geht, diese Bauwerke auf dem Erbbaugrundstück zu errichten, muss dies nach § 2 Ziffer 1 ErbbauRG zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden. Ohne eine besondere Vereinbarung nach § 2 Nr 1 ErbbauRG hat der Erbbauberechtigte zwar das Recht, aber nicht die Pflicht, ein Bauwerk zu errichten. § 2 Nr 1 ErbbauRG ermöglicht es daher, als Inhalt des Erbbaurechtes eine entsprechende Bauverpflichtung zu statuieren und bei ihrer Nichterfüllung einen Heimfallanspruch nach § 2 Nr 4 ErbbauRG zu begründen (s. etwa Staudinger/Rapp (2017) ErbbauRG § 2 RN 12 mwN). Das gleiche gilt für die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Verwendung des Bauwerks, also -wie vorliegend- nicht zu Wohn-, sondern zu Gewerbezwecken (Staudinger/Rapp (2017) ErbbauRG § 2 RN 14 mwN).

    Daran fehlt es vorliegend offenbar, oder gibt es gleichlautende Regelungen, die zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht wurden, d.h. auf die sich auch die Eintragungsbewilligung bezieht?

    Da der Erbbauzins nur noch bestimmbar sein muss, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…903#post1193903
    scheint mir die Formulierung „spätestens vom 01.10.2022 an auf die Dauer des Erbbaurechts eien monatlichen Erbbauzins in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen, erstmals an dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen folgenden Monatsersten" bestimmt genug zu sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für deine sehr hilfreichen Ausführungen. :dankeschoEs besteht übrigens keine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, die Bauwerke auf dem Erbbaugrundstück zu errichten, da die Bauwerke bereits bestehen und von dem Erbbauberechtigten saniert, umgebaut und anschließend mit der vorgegebenen Zweckbestimmung betrieben werden sollen.

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