Zwangsvollstreckung aus Beschluss nach § 203 InsO - Pfüb

  • Ich habe heute einen Antrag auf Erlass eines Pfübs vorgelegt bekommen, dessen Grundlage ein Beschluss nach § 203 InsO bildet. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben.

    Gläubiger ist der Insolvenzverwalter und Schuldner der Insolvenzschuldner. Der Insolvenzverwalter möchte mit dem o.g. Beschluss nunmehr das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners pfänden. Im Beschluss selbst ist ein fixer Betrag ausgesprochen worden, der der Nachtragsverteilung unterfällt. Der Beschluss liegt mir in einfacher Abschrift vor. Weiterhin ist ein Schriftsatz des Insolvenzgerichts beigefügt aus dem hervorgeht, dass der Insolvenzverwalter aus dem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

    Auch nach intensiver Recherche stellen sich mir folgende Fragen: :confused:

    1. Kann aus einem Beschluss nach § 203 InsO die ZV betrieben werden?
    2. Wenn ja, bedarf es einer Vollstreckungsklausel?

    Ich hatte vermutet, dass es sich evtl. um einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO handelt. In der Kommentierung zu § 794 ZPO und § 203 InsO bin ich allerdings nicht fündig geworden. Schon mal vorab besten Dank!

    Einmal editiert, zuletzt von Matze (27. November 2020 um 12:23)

  • Ich bin mir nicht sicher - aber unterliegt laufenden Arbeitseinkommen überhaupt dem Anwendungsbereich des § 203 InsO? :gruebel: Die dortige Aufzählung ist doch abschließend. Ich war bislang der Meinung, dass eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, wenn der Schuldner z. B. nachträglich Einkommenssteuerrückerstattungen aus der Zeit der Insolvenz erhält. Aber laufendes Arbeitseinkommen...?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der genaue Wortlaut im Beschluss:

    "In pp. wird das Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.

    Die Nachtragsverteilung über die vom Schuldner geschuldeten rückständigen Beträge in Höhe von 2.269,38 EUR wird gem. § 203 InsO angeordnet."

    Das war's, keine Gründe. Ich weiß also überhaupt nicht um welche Gelder es sich handelt. Der IV möchte den Betrag in Höhe von 2.269,38 EUR jetzt via Pfüb beim Arbeitgeber als DS pfänden.

  • M.E. stellt der Beschluss lediglich das Fortbestehen des Insolvenzbeschlags an einer Forderung in Höhe von 2.269,38 EUR fest.

    Will der Insolvenzverwalter diesen Anspruch zwangsweise einziehen, benötigt er hierfür m.E. einen entsprechenden Zahlungstitel des Zivilgerichts.

  • M.E. stellt der Beschluss lediglich das Fortbestehen des Insolvenzbeschlags an einer Forderung in Höhe von 2.269,38 EUR fest.

    Will der Insolvenzverwalter diesen Anspruch zwangsweise einziehen, benötigt er hierfür m.E. einen entsprechenden Zahlungstitel des Zivilgerichts.


    Der Eröffnungsbeschluss stellt ja einen Vollstreckungstitel dar, § 148 Abs. 2 InsO. Vielleicht ist man da auf die Idee gekommen, dass man dann auch aus einem Beschluss über die AO der Nachtragsverteilung vollstrecken könnte vllt. in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss. Ein Eröffnungsbeschluss bräuchte allerdings eine Klausel.

    Der Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung dürfte aber keinen Vollstreckungstitel darstellen.

    Und auch im Übrigen kann der Verwalter mit einem Eröffnungsbeschluss nur seine Insolvenzmasse einziehen und darein vollstrecken. Die aktuellen pfändbaren Einkommensanteile sind ja gerade keine Insolvenzmasse, sodass er auch nicht da rein vollstrecken kann.

    Ich habe keine Idee, wie das, was der Verwalter da macht, möglich sein soll.

  • Schon mal danke für die Rückmeldungen, da bin ich gedanklich ja schon mal nicht völlig auf dem Holzweg.

    Nach telefonischer Rücksprache mit der Inso-Abt. wurde von dort mitgeteilt, dass aus einem Beschluss über die Nachtragsverteilung nicht vollstreckt werden kann. Über das beigefügte Schreiben der Inso-Abt. an den IV kann man also verwundert sein.

    Ich werde den IV jetzt mal anschreiben und gucken, was von dort vorgetragen wird. Ich werde berichten! :daumenrau

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